Polizist setzt Taser gegen Hotelgast in Berlin ein

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Nach einem Vorfall in einem Hotel in der Köpenicker Straße in Berlin-Mitte hat ein Polizist am frühen Morgen des 9. August 2026 ein Distanzelektroimpulsgerät (DEIG) gegen einen 31 Jahre alten Hotelgast eingesetzt. Zuvor soll der Mann Einsatzkräfte angegriffen und Widerstand geleistet haben. Das geht aus einer Polizeimeldung vom selben Tag hervor.

Nach Angaben der Polizei soll der Gast gegen 4 Uhr missbräuchlich eine Brandmeldeanlage ausgelöst haben. Daraufhin seien Einsatzkräfte zu dem Hotel in Mitte alarmiert worden.

Hotelgast greift Einsatzkräfte auf dem Weg zu seinem Zimmer an

Die Einsatzkräfte hätten den nach Polizeiangaben verhaltensauffälligen Hotelgast zur Feststellung seiner Identität in Richtung seines Zimmers begleitet. Nachdem der Mann den Fahrstuhl betreten habe, sei er augenscheinlich in Panik geraten.

Dabei habe der 31-Jährige die Einsatzkräfte angegriffen und Widerstand geleistet. Dieser habe sich nach Darstellung der Polizei mit einfacher körperlicher Gewalt nicht beenden lassen. Daraufhin habe ein Polizist das Distanzelektroimpulsgerät eingesetzt. Anschließend sei der Widerstand beendet und der Mann festgenommen worden.

Polizei äußert Verdacht auf Medikamenten- oder Betäubungsmitteleinfluss beim Festgenommenen

Eine Atemalkoholkontrolle habe bei dem Festgenommenen einen Wert von 0,1 Promille ergeben. Zudem habe der Verdacht bestanden, dass der Mann unter dem Einfluss von Medikamenten oder Betäubungsmitteln gestanden habe.

Der 31-Jährige habe Rötungen am unteren Rücken erlitten und sei in ein Krankenhaus gebracht worden. Nach ärztlicher Behandlung und einer staatsanwaltschaftlich angeordneten Blutentnahme sei er dort in einer psychiatrischen Fachstation aufgenommen worden.

Abschnittskommissariate ermitteln nach dem Einsatz im Berliner Hotel weiter

Die weiteren Ermittlungen führt nach Angaben der Polizei die Polizeidirektion 5 (City). Dabei gehe es um den Verdacht des Missbrauchs von Notrufen, des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte sowie des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Zuständig seien die jeweiligen Abschnittskommissariate.

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