Trinkgeld gehört gewissermaßen zum Alltag. Dabei ist es grundsätzlich eine freiwillige Belohnung für gute Leistungen oder zufriedenstellenden Service am Kunden. Denn «einen Rechtsanspruch auf Trinkgeld gibt es nicht», sagt Simone Bueb von der Verbraucherzentrale Bayern.
Je zufriedener Sie also mit der erhaltenen Leistung sind, desto eher können Sie das Unternehmen beziehungsweise den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin auch mit einem kleinen Obolus belohnen.
Klar sollte allerdings sein, dass bestimmte Berufsgruppen gar kein Trinkgeld annehmen dürfen. Zu diesen Personen gehören unter anderem Beamtinnen und Beamte, der Postbote oder die Schaffnerin. Im Allgemeinen gilt, dass Mitarbeiter öffentlicher Unternehmen kein Bargeld über den eigentlichen Rechnungsbetrag hinaus entgegennehmen sollen, betont Bueb. Kleine Sachgeschenke sind im Rahmen bestimmter Wertgrenzen aber okay.
Für das Restaurant um die Ecke, den Friseur oder Lieferdienste gelten keine Einschränkungen. Hier liegt das «Ob» und die Höhe des Trinkgelds im Ermessen der Kundschaft.
Friseur und Gastronomie: Üblich sind fünf bis zehn Prozent
Bei klassischen Dienstleistern - man könnte auch von «trinkgeld-typischen Unternehmen» sprechen - hätten sich fünf bis zehn Prozent des Rechnungsbetrags als Trinkgeld eingebürgert, sagt Linda Kaiser, stellvertretende Vorsitzende der Deutschen-Knigge-Gesellschaft. Kaiser betont aber auch, dass das Trinkgeld stark vom persönlichen Verhältnis zum Dienstleister abhängt. Neben Friseuren und der Gastrobranche gelten die Richtwerte auch bei Masseuren und Kosmetikerinnen.
Wer zwar mit der Leistung an sich zufrieden ist, aber am Service etwas auszusetzen hatte, sollte nach Einschätzung der Deutschen-Knigge-Gesellschaft nicht direkt auf das Trinkgeld verzichten. Besser sei, so Kaiser, dem Personal eine zweite Chance zu geben. Denn nicht immer tragen die Mitarbeiter die Schuld an schlechtem Service.
Hotels und Lieferdienste: Besser ist ein pauschaler Betrag
Im Hotel, etwa bei Inanspruchnahme des Concierges, haben sich für das Trinkgeld eher pauschale Sätze etabliert. Linda Kaiser zufolge sind beispielsweise beim Room Service ein bis zwei Euro pro Lieferung üblich. Sind Sie als Gast hingegen besonders zufrieden, oder überzeugt das Hotel durch überdurchschnittlich guten Service, kann es auch mehr sein.
Ein ähnliches Vorgehen ist auch bei Lieferdiensten nicht verkehrt. «Trinkgeld hat immer etwas mit Respekt vor guter Arbeit zu tun», sagt Simone Bueb. Musste der Fahrer etwa 20 Minuten im strömenden Regen mit dem Rad zu Ihrer Wohnung fahren oder sich bis in den fünften Stock schleppen, können Sie mit gutem Gewissen ein höheres Trinkgeld geben. Das gilt einmal mehr, wenn der Dienstleister freundlich und zuvorkommend ist.
Trinkgeld im Handwerk: Brotzeit und Kaffee als Alternative
Bei handwerklichen Leistungen ist Trinkgeld eher unüblich. Kaiser betont aber, dass an die Stelle von reinem Bargeld kleine Aufmerksamkeiten wie Brotzeit, Mittagessen oder Kaffee treten können. Die Knigge-Gesellschaft empfiehlt, sich vor Arbeitsbeginn kurz nach den persönlichen Wünschen zu erkundigen. So stellen Verbraucherinnen und Verbraucher sicher, dem Dienstleister tatsächlich einen Mehrwert zu bieten. Klar ist aber auch, dass es hier - wie so oft beim Trinkgeld - keine pauschale Verhaltensregel gibt.
Postboten und Müllabfuhr: eine kleine Gabe zum Jahresende
Auch Brief- und Paketzusteller sowie Mitarbeiter der Müllabfuhr freuen sich über eine kleine Aufmerksamkeit. Üblich ist hier laut Linda Kaiser eine Gabe zum Jahresende, etwa um Weihnachten. Brotzeit, Kuchen, Snacks, Kaffee oder klassischerweise Plätzchen böten sich hier aber auch an.
Wichtig: Verbraucher sollten sich bei öffentlichen Unternehmen - dazu gehören meist die Müllabfuhren, aber auch die Deutsche Post - immer über die individuellen Wertgrenzen erkundigen. Private Dienstleister wie DPD und Hermes kennen in der Regel keine Beschränkungen für die Annahme von Geschenken, so Verbraucherschützerin Bueb.
Allgemeine Grundsätze der Höflichkeit für den Umgang miteinander - wie ein Bitte oder Danke - gehören in allen Fällen dazu. Kaiser stellt klar, dass die Reaktion eines Dienstleisters auch mit dem eigenen Verhalten zusammenhängt. Denn wie besagt schon eine der ältesten Redewendungen überhaupt: «Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus». (dpa)