Ärger vermeiden: Was Beschäftigte zum Krankengeld wissen sollten

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Wer für längere Zeit bei der Arbeit ausfällt, hat Anspruch auf Krankengeld. Nicht selten kommt es wegen verpasster Antragsfristen, falscher Angaben oder Zweifeln beim Arbeitgeber zu Problemen. Umso wichtiger, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Rechte und Pflichten kennen.

Wer bekommt überhaupt Krankengeld?

Im Regelfall Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende, die gesetzlich krankenversichert und für längere Zeit erkrankt sind. «Auch gesetzlich krankenversicherte Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I beziehen, haben grundsätzlich einen Anspruch darauf», sagt Reinhard Schwanke vom AOK-Bundesverband in Berlin.

Keinen Anspruch auf Krankengeld haben beispielsweise Schülerinnen und Schüler, Studierende oder Praktikanten. Minijobber erhalten ebenfalls kein Krankengeld.

In welchen Fällen steht mir Krankengeld zu?

Arbeitgeber stehen in der Pflicht, erkrankten Beschäftigten für bis zu sechs Wochen die vollen Bruttobezüge zu zahlen. Das nennt sich Entgeltfortzahlung. Dafür müsse das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen bestehen, sagt Yvonne Vollmer von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Beschäftigte müssen ihrem Arbeitgeber, Arbeitslose der Agentur für Arbeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihres Arztes oder ihrer Ärztin präsentieren. Nach Ablauf der sechs Wochen zahlt die für den Beschäftigten oder Arbeitslosen zuständige gesetzliche Krankenversicherung Krankengeld.

Wie hoch ist das Krankengeld?

«Für Arbeitnehmer beträgt die Höhe des Krankengeldes 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, es darf aber 90 Prozent der Nettobezüge nicht übersteigen», so Schwanke. Beitragspflichtige Einmalzahlungen wie etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld, die der Arbeitgeber in den zurückliegenden zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt hat, werden bei der Berechnung des Krankengeldes bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

Der gesetzliche Höchstbetrag an Krankengeld liegt für das Jahr 2021 bei 112,88 Euro pro Tag. Von diesem Betrag gehen Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab, wenn in diesen Sozialversicherungen Versicherungspflicht besteht. Während des Krankengeld-Bezugs sind pflichtversicherte Mitglieder beitragsfrei krankenversichert.

Empfänger von Arbeitslosengeld (ALG I) bekommen Krankengeld in Höhe der Leistungen, die sie zuletzt bezogen haben.

Wie sieht es für Selbstständige aus?

Selbstständige haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld. Sie können sich aber absichern, indem sie bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung eine Wahlerklärung abgeben. Sie erhalten dann ab dem 43. Tag der Krankschreibung Krankengeld. Dafür müssen Selbstständige einen entsprechenden Wahltarif abschließen und somit einen höheren Beitrag zahlen. Eine private Krankentagegeld-Versicherung kann eine Alternative sein.

Und was gilt für privat Krankenversicherte?

Im Gegensatz zur gesetzlichen zahlt die private Krankenversicherung nicht automatisch Krankengeld. Wer privat versichert ist, muss sich extra absichern, mit dem Tarifbaustein «Krankentagegeld».

Was ist bei der Beantragung von Krankengeld zu beachten?

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss rechtzeitig bei der Krankenkasse ankommen. Rechtzeitig heißt: Man hat eine Frist von einer Woche. «Um das Einreichen muss sich der oder die Beschäftigte, Selbstständige oder Versicherte kümmern», sagt Vollmer. Sie rät, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entweder persönlich abzugeben und sich entsprechend quittieren zu lassen oder aber sie per Einschreiben mit Rückantwort zu schicken. Wer die Bescheinigung online oder in der jeweiligen App der Krankenkasse hochlädt, sollte sich ebenfalls bestätigen lassen, dass sie der Kasse vorliegt.

Wonach darf die Krankenkasse fragen, wonach nicht?

Wer als gesetzlich Krankenversicherter Krankengeld bezieht, erhält von der Krankenkasse oft einen sogenannten Selbstauskunftsbogen mit Fragen. Einige Kassen sind inzwischen auch dazu übergegangen, Versicherte, die Krankengeld geltend machen, anzurufen und Informationen zu verlangen. «Allerdings muss niemand am Telefon Auskunft geben», sagt Vollmer.

Zwar ist die Krankenkasse berechtigt etwa zu fragen, wie lange jemand voraussichtlich krank ist. Das geht aber auch schriftlich. Setzt die Kasse ihre Anrufe fort, obwohl der Versicherte den telefonischen Kontakt untersagt hat, können Versicherte Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einlegen.

Viele Fragen zur Ursache der Arbeitsunfähigkeit darf zudem nicht die Kasse stellen, sondern allenfalls der Medizinische Dienst (MD). Vorausgesetzt, die Fragen beziehen sich auf den konkreten Einzelfall. «Explizite Fragen der Krankenkasse nach dem persönlichen Umfeld des oder der Versicherten, etwa, ob man alleine lebt oder nicht, sind nicht zulässig», so Schwanke.

Welche Pflichten gehen mit dem Bezug von Krankengeld einher?

Bezieher von Krankengeld haben Mitwirkungspflichten. Der Gesetzgeber erwartet vom Versicherten, dass er an der Wiederherstellung seiner Arbeitskraft aktiv mitwirkt. «Zum Beispiel müssen sie innerhalb der von der Krankenkasse gesetzten Frist einen Rehabilitationsantrag stellen», sagt Schwanke.

Versicherte müssen außerdem die Fragen zur Erklärung zum Bezug von Krankengeld wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. «Bei den Mitwirkungspflichten kommt es aber im Einzelfall auf die Zumutbarkeit an», sagt Vollmer. Versicherte sollten sich im Zweifelsfall beraten lassen, etwa bei einer Verbraucherzentrale.

Kann die Krankenkasse das Krankengeld streichen?

Haben Krankenkassen oder Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, können sie Versicherte vom MD begutachten lassen. Kommt der MD zum Ergebnis, dass jemand arbeitsfähig ist, kann die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes stoppen. Dagegen können Versicherte Widerspruch einlegen.

Wie lange bekommt man Krankengeld?

Maximal 78 Wochen für dieselbe Krankheit innerhalb von drei Jahren. Ist der Arbeitgeber sechs Wochen lang für die Entgeltfortzahlung aufgekommen, verkürzt sich der maximale Zeitraum entsprechend. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten also in der Regel 72 Wochen lang Krankengeld. «Tritt innerhalb des Krankengeldbezugs eine neue Erkrankung hinzu, entsteht erst einmal kein verlängerter Anspruch auf Krankengeld in diesem Fall», so Schwanke. (dpa)


 

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