Arbeitszeugnis: Schlussformel darf nicht gestrichen werden

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Gute Wünsche, Dank und Bedauern über den Weggang eines Arbeitnehmers: Oftmals enthalten Arbeitszeugnisse solche freundlich formulierten Schlussformeln. Fehlen sie, kann das negativ auffallen - etwa bei späteren Bewerbungen mit dem Zeugnis. Doch einen Anspruch auf eine solche Dankes- und Wunschformel haben Beschäftigte nicht, zeigt die Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 9 AZR 146/21).

Anders ist der Fall gelagert, wenn die Schlussformel erst einmal im Arbeitszeugnis steht, der Arbeitgeber sie in einer späteren Version aber weglässt, weil er nach einem langwierigen Streit um Korrekturen des Zeugnisses keinen Dank oder kein Bedauern mehr für ehemalige Beschäftigte übrig hat. Gestrichen werden kann die Dankes- und Wunschformel dann nicht. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 9 AZR 272/22) hervor, auf die das Fachportal «Haufe.de» hinweist.

Im konkreten Fall erhielt eine Frau ein Arbeitszeugnis mit Schlussformel, in der ihr ehemaliger Arbeitgeber sein Bedauern äußerte, sie als Mitarbeiterin zu verlieren, ihr für die wertvolle Mitarbeit dankte und ihr für den weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute wünschte.

Mit dem Zeugnis war die Frau allerdings nicht zufrieden. Sie verlangte von ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine bessere Bewertung ihres Arbeits- und Sozialverhaltens. Doch auch das daraufhin geänderte Zeugnis missfiel ihr. Durch ihren Anwalt forderte sie weitergehende Korrekturen. In der dritten, in der Bewertung verbesserten Version, fehlten allerdings der Dank, das Bedauern über das Ausscheiden und die guten Wünsche für die Zukunft.

Das wollte die Frau nicht auf sich sitzen lassen: Sie zog vor Gericht und verlangte von ihrem ehemaligen Arbeitgeber die Schlussformel wieder ins Zeugnis aufzunehmen. Auch wenn grundsätzlich kein Anspruch auf die begehrte Formulierung bestehe, habe sich ihr ehemaliger Arbeitgeber vorliegend selbst gebunden.

Der Fall landete schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Dieses gab der Frau Recht - wie auch schon die Vorinstanzen, das Arbeitsgericht Braunschweig (Az.: 4 CA 376/21) und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Az.: 10 Sa 1217/21).

Maßregelungsverbot nicht nur bei laufendem Arbeitsverhältnis

Dem BAG zufolge müsse der Arbeitgeber die einmal ausgesprochene Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel in ein neues Arbeitszeugnis aufnehmen. Dies gebiete das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot (Paragraf 612a BGB). Demnach darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

Dieses Maßregelungsverbot sei, so das BAG, nicht auf das laufende Arbeitsverhältnis beschränkt. Es gelte auch nach dessen Beendigung, insbesondere im Bereich des Zeugnisrechts. Die Frau habe mit dem Wunsch, das zweite Arbeitszeugnis zu korrigieren, in zulässiger Weise von ihrem Recht auf Zeugniserteilung Gebrauch gemacht. (dpa)


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Die vom Dehoga befragten Gastgewerbebetriebe in Mecklenburg-Vorpommern melden für Januar bis September 2026 sinkende Umsätze. 84,7 Prozent beobachten geringere Gästeausgaben, fast die Hälfte beurteilt die wirtschaftlichen Aussichten für das vierte Quartal als eher schlecht oder sehr schlecht.

Wem wie viel Pausenzeit während der Arbeit zusteht, ist gesetzlich klar geregelt. Doch wie sieht das mit der Aufteilung aus: Kann der Arbeitgeber einfach vorschreiben, wann man zu pausieren hat?

Die Zahl der Arbeitslosen in Deutschland ist im September wieder unter die Drei-Millionen-Grenze gefallen. Dennoch fällt die Herbstbelebung in diesem Jahr schwach aus.

Destatis meldet für 2025 einen Anteil von 56 Prozent Beschäftigten mit Einwanderungsgeschichte unter Köchen. Im gastronomischen Service lag er bei 47 Prozent, im Hotelservice bei 40 Prozent.

Die Unternehmen in Deutschland treten beim Stellenabbau auf die Bremse. Das Beschäftigungsbarometer des Münchner Ifo-Instituts ist den dritten Monat in Folge gestiegen. Eine echte Erholung sei aber noch nicht in Sicht, so das Institut.

Wer in den Feierabend geht, möchte bis zur nächsten Schicht nicht über die Arbeit nachdenken. Doch was passiert, wenn in der Zwischenzeit eine wichtige Nachricht eingeht? Müssen Arbeitnehmer diese auch außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit beantworten?

„Nachhaltiges Hotel“, „umweltfreundliches Frühstück“ oder „klimaneutrale Übernachtung“: Seit dem 27. September gelten strengere Vorgaben für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Hotels und Restaurants sollten ihre Werbung auf Websites, in Buchungsstrecken, auf Speisekarten und in weiteren Materialien überprüfen.

Eine NGG-Sonderauswertung des DGB-Ausbildungsreports 2026 weist auf hohe psychische Belastungen und Überstunden unter Auszubildenden im Hotel- und Gastgewerbe hin. Die Gewerkschaft bewertet die Zahlen kritisch und verweist auf Personalmangel und Arbeitsverdichtung.

37 Prozent der Menschen ab 14 Jahren nutzen KI-Onlinetools mindestens wöchentlich, nach 22 Prozent im Vorjahr. Die ARD/ZDF-Medienstudie zeigt deutliche Unterschiede zwischen den Altersgruppen.

Prompten, recherchieren, automatisieren: Wie wichtig wird Künstliche Intelligenz in der Arbeitswelt? Einer repräsentativen Umfrage der IU Internationalen Hochschule in Erfurt zufolge erwarten etwas mehr als die Hälfte der Arbeitnehmenden, dass KI-Kompetenzen wichtige Voraussetzung für den Jobeinstieg werden.