Aufhebungsvertrag: Wie hoch muss die Abfindung ausfallen?

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Ein Aufhebungsvertrag soll Arbeitsverhältnisse einvernehmlich und ohne Kündigung beenden. Häufig gehört dazu auch, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich auf eine Abfindung einigen. Aber wie hoch fällt die eigentlich aus?

Wichtig: Grundsätzlich ist eine Abfindung eine freiwillige Leistung, einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. In der Praxis sieht es aber oft anders aus. Es gebe «Kaum ein Auflösungsvertrag, der abgeschlossen wird ohne Abfindung», so Jan Tibor Lelley, Fachanwalt für Arbeitsrecht im Podcast der Fachzeitschrift «Arbeit und Arbeitsrecht». 

0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr Betriebszugehörigkeit

Zur Höhe der Abfindung müssen beide Seiten jedoch verhandeln, es gebe dazu «keinerlei gesetzliche Vorgaben», sagt der Rechtsexperte. Häufig wird jedoch Paragraf 1a Kündigungsschutzgesetz als Handreichung ins Feld geführt. «Da findet man die berühmte Formel von den 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr der Betriebszugehörigkeit», so Jan Tibor Lelley. Konkret heißt es dort: «Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.»

Zwar bezieht sich diese Vorgabe zur Abfindung nur auf den Fall einer betriebsbedingten Kündigung, wird für Auflösungsverträge aber dennoch zumindest als Ausgangsformel oftmals herangezogen. Wie hoch die Abfindung letztlich im Detail ausfällt, ist aber immer Verhandlungssache und kann auch abhängig davon sein, wie dringend ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter loswerden will - und wie gut dessen Chancen im Falle einer Kündigungsschutzklage stehen.

Abfindung kann Anspruch auf Arbeitslosengeld beeinflussen

Für Beschäftigte wichtig: Eine Abfindung kann den Anspruch auf Arbeitslosengeld beeinflussen. So ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld zum Beispiel, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde - selbst wenn keine Sperrzeit vorliegt, wie die Arbeitskammer des Saarlandes erläutert. In einem solchen Fall erhalten Betroffene bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, die für den Arbeitgeber gegolten hätte, kein Arbeitslosengeld - längstens aber für ein Jahr und nur so lange, bis die Abfindung durch Anrechnung als verbraucht gilt. (dpa)


Zurück

Vielleicht auch interessant

Die Erhöhung des Mindestlohns zum Jahreswechsel hinterlässt deutliche Spuren im Gastgewerbe: Die Löhne stiegen im Januar 2026 um 6,1 Prozent. Gleichzeitig verzeichnet die Branche mit einem Minus von 3,2 Prozent den stärksten Beschäftigungsrückgang im gesamten deutschen Mittelstand.

Aktuelle Daten zeigen die Insolvenzwelle im britischen Gastgewerbe des Jahres 2025. Trotz eines leichten Rückgangs der Fallzahlen im vierten Quartal belasten hohe Lohnkosten, Personalmangel und steuerliche Änderungen die Branche weiterhin massiv.

Das deutsche Gastgewerbe blickt auf ein schwieriges Jahr 2025 zurück: Trotz nominaler Zuwächse sank der reale, preisbereinigte Umsatz um 2,1 Prozent. Auch der Dezember dämpfte die Bilanz mit Rückgängen in der Gastronomie.

In der deutschen Wirtschaft sind zum Jahresende keine zusätzlichen Jobs mehr entstanden. Nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamts endete im vierten Quartal 2025 die langjährige Zunahme bei den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen.

Die Inflation in Deutschland hat zum Jahresbeginn 2026 wieder an Fahrt gewonnen. Nach Daten des Statistischen Bundesamtes lag die Inflationsrate im Januar bei 2,1 Prozent. Für das Gastgewerbe zeigt die amtliche Statistik eine spezifische Entwicklung: Das Preisniveau für Speisen in der Gastronomie blieb im Vergleich zum Vormonat stabil.

Nach einer Abmahnung ist das Arbeitsverhältnis nicht immer final zerrüttet. Wer jetzt das Gespräch sucht und eine klare Strategie zeigt, gewinnt in jedem Fall. Was beachtet werden muss.

Präzision am Herd und Souveränität am Gast: Bei den Saarländischen Jugendmeisterschaften 2026 setzte sich der gastronomische Nachwuchs gegen starke Konkurrenz durch. In Spiesen-Elversberg wurden die besten Azubis in den Kategorien Küche, Restaurant und Hotel gekürt.

Zu wenig Lohn, zu lange Arbeitszeit, fehlende Stundenzettel: Nach Erkenntnissen des Zolls verletzen Tausende Arbeitgeber die Vorgaben zum gesetzlichen Mindestlohn. Im Gast- und Hotelgewerbe kam es laut Finanzministerium zu besonders vielen Verstößen.

Sofa, neue Winterjacke oder Restaurantbesuch? Eine Umfrage zeigt, bei welchen Ausgaben sich Verbraucherinnen und Verbraucher besonders beschränken. Lebensmittel sind es nicht.

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) unterstützt kleine Betriebe mit dem Kompetenzzentrenmodell und digitalen Werkzeugen bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes. Das Angebot richtet sich an Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten.