Corona-Arbeitsschutzverordnung endet - was passiert in Büro & Co.?

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Am 2. Februar ist es so weit: Dann wird die Corona-Arbeitsschutzverordnung aufgehoben - zwei Monate früher als ursprünglich geplant. Doch was bedeutet das eigentlich für Beschäftigte im Homeoffice, worauf müssen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeitsplatz einstellen - und wie kann man sich weiterhin vor einer Ansteckung in Büro, Werkstatt und Co. schützen? Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Corona-Arbeitsschutzverordnung - Was galt bislang?

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung war zuletzt Anfang Oktober 2022 aktualisiert worden. Sie verpflichtete Arbeitgeber auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen - und die notwendigen Corona-Schutzmaßnahmen umzusetzen.

Dazu sollten Arbeitgeber Maßnahmen wie etwa die Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Metern zwischen Beschäftigten beachten. Oder auch die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Menschen verringern, beispielsweise durch Homeoffice. Auch regelmäßige Testangebote für Beschäftigte oder eine Maskenpflicht dort, wo 1,5 Meter Abstand nicht eingehalten werden können, sollten berücksichtigt werden.

Arbeitgeber mussten Beschäftigte zudem bei Bedarf zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote freistellen.

Was ändert sich nun im Arbeitsalltag?

Das kommt vor allem darauf an, was das betriebliche Hygienekonzept des Arbeitgebers bislang vorsah. Denn ob Arbeitnehmer beispielsweise in bestimmten Situationen Masken tragen sollten, konnte das jeweilige Unternehmen je nach Gefährdungseinschätzung eigenständig festlegen.

In der Praxis, mit Ausnahme von Gesundheitseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen und ähnlichem, in denen weiterhin besondere Schutzmaßnahmen gelten, dürfte sich der Arbeitsalltag schon jetzt ein Stück dem Alltag der Vor-Corona-Zeit angenähert haben, sagt Anke Marx, Juristin bei der Arbeitskammer des Saarlandes.

Sah das Hygienekonzept eines Arbeitgebers allerdings bis jetzt vor, dass nicht mehr als beispielsweise zwei Mitarbeiter in einem Büro arbeiten oder sich einzelne Teams nicht zu einem Meeting vor Ort treffen sollten, kann sich der Wegfall der Arbeitsschutzverordnung stärker auswirken. «Dann sind vielleicht auch wieder größere Veranstaltungen mit Kolleginnen oder Kollegen denkbar», so Marx.

Corona-Arbeitsschutzverordnung - Kann mich der Arbeitgeber nun aus dem Homeoffice zurück ins Büro ordern?

Auch die bis zum 2. Februar geltende Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht kein Recht auf Homeoffice vor. «Der Arbeitgeber hat diese Möglichkeit nur im Rahmen des Hygienekonzepts zu berücksichtigen», sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. «Dies fällt weg, wird aber voraussichtlich keine nennenswerten Auswirkungen haben. Maßgeblich ist, welche Regelungen zum Homeoffice im Unternehmen gelten, gesetzliche Vorgaben gibt es nicht.»

Sah das Hygienekonzept eines Unternehmens bislang allerdings die Arbeit im Homeoffice vor, kann der Arbeitgeber mit Ende der Schutzmaßnahmen «im Rahmen seines Direktionsrecht die Mitarbeiter wieder vor Ort arbeiten lassen», so Marx. Aber nur dann, wenn keine über die Arbeitsschutzverordnung hinausgehenden betrieblichen Vereinbarungen bestehen, die weiter gelten - etwa durch Individual- oder Betriebsvereinbarung.

Wie kann ich mich auf der Arbeit weiterhin vor Corona schützen?

Entfällt mit dem Ende der Corona-Arbeitsschutzverordnung nun die Testmöglichkeit oder Maskenpflicht im jeweiligen Unternehmen, müssen Arbeitgeber entsprechende Tests und Masken auch nicht länger finanzieren.

Doch wer sich selbst schützen möchte, etwa in dem er in Situationen, in denen es auf der Arbeit auch mal enger zugeht, eine Maske trägt, kann dies in der Regel nach wie vor freiwillig tun. «Dies kann nur im Rahmen billigen Ermessens untersagt werden, wenn betriebliche Interessen entgegenstehen, etwa bei Kundenkontakt oder wenn die Arbeitsleistung mit Maske nicht sachgerecht erbracht werden kann», so Oberthür. «Allerdings hat der Arbeitgeber natürlich den im Einzelfall jeweils gebotenen Arbeitsschutz zu gewährleisten.»

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) empfiehlt zum betrieblichen Infektionsschutz vor Covid-19, Grippe und Erkältungskrankheiten zudem «in den Betrieben und Verwaltungen auch nach dem Wegfall der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023 weiterhin bewährte Schutzmaßnahmen umzusetzen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu vermeiden und krankheitsbedingte Personalausfälle zu minimieren».

Dazu zählt laut BMAS vor allem die AHA+L-Regel, also Abstand halten, Hygiene beachten, Masken tragen, richtig lüften. Letztendlich können sich Beschäftigte daran orientieren - und etwa regelmäßig die Fenster öffnen.

Kann ich mich weiter während der Arbeitszeit gegen Corona impfen lassen?

«Durch das vorzeitige Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023 endet auch die Verpflichtung des Arbeitgebers Impfungen zu unterstützen», so Marx.

Impfungen könnten dann - wie jeder andere Arztbesuch auch - während der bezahlten Arbeitszeit nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Termin außerhalb der Arbeitszeit nicht vereinbart werden kann, erklärt die Kölner Fachanwältin Nathalie Oberthür. (dpa)


Zurück

Vielleicht auch interessant

Bei den Firmenpleiten in Deutschland zeichnet sich aktuell keine Entspannung ab: Neue Höchstwerte gab es im April in den Bereichen Hotel und Gastronomie sowie Grundstücks- und Wohnungswesen.

Nur noch dies und das erledigen, immer ansprechbar sein und dann auch noch Meetings: Viele Menschen leiden unter zermürbendem Stress im Job. Leider lässt sich der nicht immer vermeiden. Aber: Mit ein paar einfachen Strategien lässt er sich besser managen.

Meta nutzt öffentliche Beiträge auf Facebook und Instagram, um seine KI zu schulen. Was Sie verhindern können, was dabei wichtig ist - und wie es mit WhatsApp aussieht.

Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag – im Mai stehen einige Feiertage an. Doch gerade bei Minijobbern, die nicht an jedem Tag der Woche arbeiten, kann das Fragen zu den Themen Gehalt und Arbeitszeiten aufwerfen. Was gilt?

Eine Umfrage unter Personalentscheidern zeigt, dass viele Unternehmen weiterhin auf Anwesenheitspflichten setzen. Gleichzeitig nennen Befragte konkrete Faktoren, die die freiwillige Rückkehr ins Büro beeinflussen.

Die Arbeitskosten im Gastgewerbe in Deutschland sind bis zum Jahr 2025 auf 27,40 Euro je Arbeitsstunde gestiegen. Das geht aus einer Mitteilung des Statistischen Bundesamts (Destatis) hervor. Im Jahr 2020 hatten die Kosten noch bei 20,90 Euro gelegen. Daraus ergibt sich ein Anstieg um 31,1 Prozent innerhalb von fünf Jahren.

Wegen der weltweiten Krisen wollen die Unternehmen in Deutschland nach Angaben des Ifo-Instituts mehr Stellen abbauen. Das entsprechende Beschäftigungsbarometer sank im März um mehr als zwei Punkte auf den niedrigsten Wert seit fast sechs Jahren.

Deutschland zählt zu den Ländern mit den höchsten Arbeitskosten in der EU. Im vergangenen Jahr verteuerte sich die Arbeitsstunde weiter. Wie steht Deutschland im Vergleich zu seinen Nachbarn da?

Bungalow oder Einfamilienhaus mit Obergeschoss? Diese Grundsatzentscheidung prägt Raumaufteilung, Grundstücksnutzung und Wohnkomfort über Jahre. Beide Bauformen haben klare Vorteile – doch sie unterscheiden sich stark in Platzbedarf und Alltagstauglichkeit. Dieser Ratgeber zeigt, welche Lösung zu welcher Lebensphase passt und hilft, 2026 die richtige Wahl zu treffen.

Eine aktuelle Studie zur Außengastronomie zeigt, dass Kartenzahlung von Gästen überwiegend positiv bewertet wird. Wie aus einer Mitteilung hervorgeht, haben 79 Prozent der Befragten bereits einen Besuch in einem saisonalen Gastronomiebetrieb eingeplant, während 77 Prozent die Möglichkeit zur Kartenzahlung grundsätzlich begrüßen.