Darf ein Arbeitgeber ein polizeiliches Führungszeugnis verlangen?

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Ob beim Start in einen neuen Job oder während einer laufenden Anstellung – es kommt vor, dass der Arbeitgeber ein polizeiliches Führungszeugnis anfordert. Aber sind Arbeitnehmer tatsächlich verpflichtet, dem nachzukommen?

«Ob ein Arbeitgeber ein polizeiliches Führungszeugnis verlangen darf, hängt von der Art der Tätigkeit und den rechtlichen Vorgaben ab», sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. 

Das Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem Bundeszentralregister und listet Strafen auf, die Gerichte gegen eine Person verhängt haben. Für bestimmte Berufsgruppen ist es sogar gesetzlich vorgeschrieben. So müssen etwa Erzieherinnen und Erzieher ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, das nachweist, dass keine einschlägigen Straftaten vorliegen, die ihre Eignung für die Arbeit mit Kindern infrage stellen könnten.

Wann ist ein Führungszeugnis nicht notwendig?

Meyer betont jedoch, dass es nicht in jedem Beruf gerechtfertigt ist, ein Führungszeugnis zu verlangen. Wenn die Tätigkeit keine besonderen Sicherheitsanforderungen mit sich bringt oder etwaige Einträge im Führungszeugnis für die Jobausübung ohne Bedeutung sind, besteht in der Regel kein Recht auf die Einsicht in das Führungszeugnis. Ein Beispiel wäre ein handwerklicher Job, der keine Vertrauensposition ist und für den etwaige Vorstrafen nicht relevant sind.

Anders sieht es bei Positionen aus, die mit erheblichem Verantwortungsbereich oder sensiblen Daten zu tun haben, wie etwa in der Finanzbuchhaltung oder im Wachschutz. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber laut Meyer ein berechtigtes Interesse daran haben, dass der Bewerber oder die Mitarbeiterin ein «sauberes Führungszeugnis» vorlegt. Liegen hier relevante Eintragungen vor, könnte dies die Einstellung verhindern oder eine bestehende Anstellung gefährden.

Verschiedene Arten von Führungszeugnissen

Wichtig: Es gibt verschiedene Arten von Führungszeugnissen, das einfache, das erweiterte und das behördliche Führungszeugnis. Jedes dieser Dokumente enthält unterschiedliche Informationen, abhängig davon, in welchem Umfang die Eintragungen im Bundeszentralregister gefiltert werden. 

Im einfachen Führungszeugnis erscheinen zum Beispiel keine bestimmten Eintragungen wegen geringfügiger Verurteilungen. Abhängig davon, welche Anforderungen an eine Stelle geknüpft sind, können Arbeitgeber auch nur ein solches einfaches Führungszeugnis verlangen.

Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).


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