Dürfen Arbeitnehmer nach der Kündigung Daten mitnehmen oder löschen?

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Eine besonders gelungene Präsentation, das über Jahre erstellte Adressbuch mit Kontakten oder eine ausgetüftelte Abrechnungsvorlage: Wäre es nicht praktisch, wenn Beschäftigte solche Daten nach Ende eines Arbeitsverhältnisses für sich persönlich speichern könnten - und vielleicht im neuen Job wieder gebrauchen?

Bei solchen Manövern ist Vorsicht geboten: «Daten des Arbeitgebers dürfen weder gelöscht noch mitgenommen werden, dies kann sogar einen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen», stellt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln, dar.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg urteilte im Jahr 2020 zum Beispiel, dass im Falle eines Arbeitnehmers, der mehr als 3000 Daten auf dem Unternehmensserver löschte, eine außerordentliche fristlose Kündigung seitens des Arbeitgebers gerechtfertigt war.

Sein Verhalten stelle einen wichtigen Grund zur außerordentlich fristlosen Kündigung dar, entschied das Gericht. Es gehöre zu den selbstverständlichen Nebenpflichten eines Arbeitsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Zugriff auf betriebliche Dateien weder verwehrt noch unmöglich macht. Der Mann habe damit gegen seine Pflicht verstoßen, die Arbeitgeberinteressen zu berücksichtigen. (dpa)


 

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