EmpCo-Vorgaben: Was Hotels und Restaurants bei grüner Werbung jetzt prüfen müssen

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„Nachhaltiges Hotel“, „umweltfreundliches Frühstück“ oder „klimaneutrale Übernachtung“: Seit dem 27. September gelten strengere Vorgaben für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Hotels und Restaurants sollten ihre Werbung auf Websites, in Buchungsstrecken, auf Speisekarten und in weiteren Materialien überprüfen.

Umwelt- und Nachhaltigkeitsversprechen gehören für viele Hotels und Restaurants zum Marketing. Seit dem 27. September 2026 gelten dafür strengere Vorgaben. Grundlage ist die europäische EmpCo-Richtlinie, die Verbraucher besser vor irreführenden Aussagen und sogenanntem Greenwashing schützen soll.

Die Deutsche Zentrale für Tourismus (DZT) und das Tourismusnetzwerk Baden-Württemberg haben in Leitfäden erläutert, worauf touristische Betriebe achten sollten. Besonders prüfbedürftig sind allgemeine Begriffe wie „grün“, „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ oder „ökologisch“. Auch Aussagen wie „klimaneutral“ sowie soziale Begriffe wie „fair“ oder „verantwortlich“ können Fragen nach ihrer konkreten Bedeutung und Grundlage aufwerfen.


Weiterführende Texte bei Tageskarte: 

„Klimaneutral“ und „nachhaltig“: Für Hotels wird grüne Werbung zum Risiko

Schluss mit Greenwashing: Was die neue EmpCo-Richtlinie für Hotels und Restaurants bedeutet


Konkrete Maßnahmen statt pauschaler Versprechen

Wer ein Hotel als „nachhaltig“ bezeichnet, macht eine weitreichende Aussage. Nach den Erläuterungen der DZT sollten Betriebe stattdessen beschreiben, worin eine tatsächlich erbrachte Umweltleistung besteht und welche Nachweise dafür vorliegen.

Das Tourismusnetzwerk Baden-Württemberg nennt als Beispiel die Angabe, dass ein Hotel seinen Strom vollständig aus erneuerbaren Energien bezieht. Auch überprüfbare Angaben zur Herkunft von Lebensmitteln oder zum Wasserverbrauch können die Maßnahmen eines Betriebs genauer beschreiben als ein pauschales Nachhaltigkeitsversprechen. Voraussetzung ist jeweils, dass die Angaben zutreffen und belegt werden können.

Das betrifft nicht nur den Text einer Werbeanzeige. Auch Aussagen auf der Startseite, in der Buchungsstrecke, in Newslettern, Social-Media-Beiträgen, Broschüren oder Speisekarten sollten Betriebe prüfen.

Bilder und Siegel ebenfalls überprüfen

Nach Darstellung der DZT können auch Bilder, Farben und Symbole eine Umweltaussage vermitteln. Entscheidend ist, ob durch ihre Verwendung ausdrücklich oder unterschwellig der Eindruck eines besonderen Umweltvorteils entsteht. Ein grünes Blatt oder eine naturbezogene Bildsprache ist daher im Zusammenhang mit der gesamten Werbung zu betrachten.

Für Nachhaltigkeitssiegel gelten ebenfalls Anforderungen. Nach den DZT-Empfehlungen sollten Zertifizierungssysteme transparente Kriterien haben, unabhängig geprüft und regelmäßig kontrolliert werden. Unternehmenseigene Umweltzeichen ohne objektive Prüfung sind problematisch.

Frank Wilmesmeyer, Gründer und geschäftsführender Gesellschafter der Wilmesmeyer & Cie. Rechtsanwaltsgesellschaft, rät Betrieben, verwendete Siegel und selbst gestaltete Umweltlogos auf der Website, im Hotel und auf Buchungsplattformen zu überprüfen. Auch Angaben, die ein Hotel bei Drittanbietern hinterlegt hat, sollten mit der eigenen Kommunikation abgeglichen werden.

„Klimaneutrale Übernachtung“ durch Ausgleich besonders kritisch

Besondere Vorsicht ist bei der Werbung mit klimaneutralen Angeboten geboten. Nach den beiden vorliegenden Erläuterungen reicht es nicht aus, Emissionen durch den Kauf von CO₂-Zertifikaten oder eine Zahlung für ein Umweltprojekt auszugleichen und eine Übernachtung allein deshalb als „klimaneutral“ zu bewerben.

Wilmesmeyer nennt als Beispiel eine Zusatzoption, mit der Gäste ihr Zimmer gegen Aufpreis angeblich klimaneutral buchen können. Beruht diese Aussage auf Kompensation, sei die Werbung auf Produktebene unzulässig. Ein freiwilliger Beitrag zu einem Aufforstungs- oder anderen Umweltprojekt kann dagegen als Unterstützung dieses Projekts beschrieben werden, ohne damit Klimaneutralität des Aufenthalts zu behaupten.

Betriebe sollten eigene Emissionsminderungen und externe Kompensationsmaßnahmen getrennt darstellen. Wer etwa die Heizung umgestellt hat und zusätzlich ein Moorprojekt unterstützt, kann beide Maßnahmen konkret benennen, sofern die Angaben stimmen.

Zukunftsziele brauchen einen Umsetzungsplan

Auch angekündigte Umweltleistungen müssen nach den DZT-Erläuterungen mehr sein als ein Zieljahr. Für Aussagen über künftige Verbesserungen nennt der Leitfaden einen realistischen, öffentlich zugänglichen Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenzielen, klaren Zuständigkeiten und einer Überprüfung der Fortschritte. Ein Satz wie „Netto-Null bis 2050“ genügt für sich genommen nicht.

Wilmesmeyer empfiehlt außerdem, Tagungsangebote und Hinweise in Zimmermappen durchzusehen. Formulierungen wie „Green Meeting“ oder die Behauptung, der Verzicht auf einen Handtuchwechsel halte das gesamte Hotel klimaneutral, sollten Betriebe überprüfen. Sachliche Angaben zu tatsächlich umgesetzten Maßnahmen lassen sich genauer nachvollziehen.

Irreführende Umweltwerbung war bereits vor dem 27. September unzulässig. Die neuen Vorgaben konkretisieren und verschärfen die Anforderungen. Für Hotels und Restaurants bedeutet das: Wer Umweltvorteile bewirbt, sollte deren Umfang präzise beschreiben und die Aussage belegen können.

Bei der Erstellung dieses Artikels kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die Inhalte wurden redaktionell überprüft. Feedback nehmen wir unter news@tageskarte.io entgegen.


 

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