Ermäßigter Steuersatz bei Abfindungen auch für Eigenkündigung

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Erhalten Arbeitnehmer aus einem Aufhebungsvertrag eine Abfindung, wird diese nach der sogenannten Fünftel-Regelung nur ermäßigt besteuert. «Dabei wird die volle Summe im Jahr der Auszahlung versteuert, aber nur ein Fünftel wirkt sich auf den Steuersatz aus», sagt Julia Jirmann vom Bund der Steuerzahler.

Erhalten Arbeitnehmer eine weitere Zahlung, weil sie eine Ausstiegsklausel in Anspruch nehmen und vorzeitig kündigen, kann dies ebenfalls ermäßigt besteuert werden. Das entschied das Finanzgericht Hessen (Az.: 10 K 1597/20).

Sprinterklausel ermöglicht vorzeitigen Ausstieg

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die sich mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung einigte. Zusätzlich vereinbarten die Parteien eine sogenannte Sprinterklausel.

Die Klägerin erhielt also das Recht, vorzeitig - also vor der vereinbarten Vertragsaufhebung - zu kündigen und bekam dafür eine weitere Abfindung gezahlt. Von dieser Ausstiegsklausel machte sie Gebrauch und und verlangte für beide Abfindungen dann die ermäßigte Besteuerung.

Das Finanzamt teilte den Betrag jedoch auf: Nur für die Zahlung aus dem Aufhebungsvertrag gewährte es eine ermäßigte Besteuerung. Die Zahlung für den vorzeitigen Ausstieg besteuerte es in voller Höhe.

Kündigung hat nur Auswirkungen auf Zeitpunkt

Im darauffolgenden Rechtsstreit bekam die Klägerin Recht: Beide Zahlungen beruhen auf dem Aufhebungsvertrag und sind eine Entschädigung für entgangene Einnahmen. Die Kündigung der Arbeitnehmerin ziehe nur den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor, so die Richter.

Das Urteil ist bereits rechtskräftig. «Betroffene können sich auf dieses Verfahren berufen, wenn das Finanzamt die ermäßigte Steuer nach der sogenannten Fünftelregelung in einem ähnlichen Fall verweigert», rät Julia Jirmann. Dann sollte man Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und das Aktenzeichen nennen.

Vorsicht sei jedoch geboten, wenn jemand ohne jegliche Veranlassung durch den Arbeitgeber kündigt. Es empfiehlt sich im Vorfeld abzuklären, welche steuerlichen Folgen damit verbunden sind. (dpa)


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Psychische Erkrankungen entwickeln sich nach einer Auswertung der Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) zusehends zu einem Treiber für Fehlzeiten im Job - und das mit langen Ausfallzeiten.

Ab dem 15. Oktober ist das Trinken von Alkohol auf allen Bahnhöfen verboten. Das Anstoßen auf dem Bahnsteig etwa hat dann Konsequenzen. Aber was gilt für Gepäck - und in der Gastronomie?

Die vom Dehoga befragten Gastgewerbebetriebe in Mecklenburg-Vorpommern melden für Januar bis September 2026 sinkende Umsätze. 84,7 Prozent beobachten geringere Gästeausgaben, fast die Hälfte beurteilt die wirtschaftlichen Aussichten für das vierte Quartal als eher schlecht oder sehr schlecht.

Wem wie viel Pausenzeit während der Arbeit zusteht, ist gesetzlich klar geregelt. Doch wie sieht das mit der Aufteilung aus: Kann der Arbeitgeber einfach vorschreiben, wann man zu pausieren hat?

Die Zahl der Arbeitslosen in Deutschland ist im September wieder unter die Drei-Millionen-Grenze gefallen. Dennoch fällt die Herbstbelebung in diesem Jahr schwach aus.

Destatis meldet für 2025 einen Anteil von 56 Prozent Beschäftigten mit Einwanderungsgeschichte unter Köchen. Im gastronomischen Service lag er bei 47 Prozent, im Hotelservice bei 40 Prozent.

Die Unternehmen in Deutschland treten beim Stellenabbau auf die Bremse. Das Beschäftigungsbarometer des Münchner Ifo-Instituts ist den dritten Monat in Folge gestiegen. Eine echte Erholung sei aber noch nicht in Sicht, so das Institut.

Wer in den Feierabend geht, möchte bis zur nächsten Schicht nicht über die Arbeit nachdenken. Doch was passiert, wenn in der Zwischenzeit eine wichtige Nachricht eingeht? Müssen Arbeitnehmer diese auch außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit beantworten?

„Nachhaltiges Hotel“, „umweltfreundliches Frühstück“ oder „klimaneutrale Übernachtung“: Seit dem 27. September gelten strengere Vorgaben für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Hotels und Restaurants sollten ihre Werbung auf Websites, in Buchungsstrecken, auf Speisekarten und in weiteren Materialien überprüfen.

Eine NGG-Sonderauswertung des DGB-Ausbildungsreports 2026 weist auf hohe psychische Belastungen und Überstunden unter Auszubildenden im Hotel- und Gastgewerbe hin. Die Gewerkschaft bewertet die Zahlen kritisch und verweist auf Personalmangel und Arbeitsverdichtung.