Fahrtwege, Fortbildungskosten, Arbeitszimmer: Lohnsteuerfreibeträge jetzt beantragen

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Sich mit Abgabe der Einkommensteuererklärung eine saftige Rückzahlung zu sichern, kann erfreulich sein. Wer das Geld in Zeiten hoher Inflation aber früher braucht, kann dafür sorgen, dass es gar nicht erst ans Finanzamt geht. Und zwar mit Antrag auf Lohnsteuerermäßigung und der damit verbundenen Gewährung eines Freibetrags, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Das Vorgehen erhöht das monatliche Nettoeinkommen von Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern. So könne etwa ein Freibetrag für Werbungskosten vom Finanzamt gewährt werden, wenn die abziehbaren Aufwendungen insgesamt 600 Euro im Jahr übersteigen.

Fahrtwege, Fortbildungskosten, Arbeitszimmer

Das kann etwa bei langen Fahrtwegen zur Arbeit, anfallenden Fortbildungskosten oder Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer der Fall sein. Der Arbeitgeber erhält den Freibetrag vom Finanzamt im Rahmen der Lohnabrechnung mitgeteilt und berücksichtigt diesen monatlich. Den Freibetrag für Werbungskosten gibt es nur, wenn diese über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1200 Euro) liegen, der ohnehin bereits berücksichtigt wird.

Auch Kinderfreibeträge oder Verluste aus anderen Einkunftsarten, wie zum Beispiel der Vermietung oder einer gewerblichen Tätigkeit, können im Lohnsteuerermäßigungsverfahren berücksichtigt werden und die monatliche Lohnsteuer mindern.

Lohnsteuerabzug: Antrag jetzt stellen

Damit die Beträge bereits im Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber beim Gehalt berücksichtigt werden können, müssen die Beschäftigten hierfür einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung bei ihrem zuständigen Finanzamt stellen. «Der Antrag kann ab Oktober für das Folgejahr - also 2023 - bis spätestens November 2023 gestellt werden», sagt Karbe-Geßler. Die Anträge nimmt die Finanzverwaltung sowohl in Papierform als auch über das Elster-Portal entgegen.

Ohne einen entsprechenden Antrag können die Kosten erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Mit dem Freibetrag profitieren Steuerzahlerinnen und Steuerzahler somit früher von den steuerlichen Entlastungen.

Wer einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellt, muss nach Ablauf des Jahres in dem Fall eine Steuererklärung abgeben. So überprüft die Finanzverwaltung die entsprechenden Beträge. (dpa)


 

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