Falsche Elektronische Signatur macht Befristung unwirksam

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Soll ein Arbeitsvertrag befristet gelten, müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber diese Vereinbarung unterzeichnen. Digitale Signaturen sind dabei nur zulässig, wenn das verwendete Signaturverfahren zertifiziert ist. Andernfalls gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin.

Im konkreten Fall, auf den der Bund-Verlag verweist, ging es um den befristeten Arbeitsvertrag eines Mechatronikers. Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschrieben den Vertrag per elektronischer Signatur. Später kam es laut Bund-Verlag zum Streit darüber, ob die Befristung wirksam vereinbart worden war.

Befristung des Arbeitsvertrags nur in Schriftform

Das Arbeitsgericht Berlin entschied, dass die verwendete Form der Unterschrift nicht der sogenannten Schriftformerfordernis genüge. Im Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 14 TzBfG) ist festgelegt, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags nur dann wirksam ist, wenn sie in Schriftform vorliegt.

Die Schriftform kann auch durch eine elektronische Form ersetzt werden. Dann müssen die Vertragspartner das Dokument aber mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

Kein zertifiziertes System: Unterschrift ungültig

Das traf in diesem Fall nicht zu. Knackpunkt: Eine elektronische Signatur gilt nur dann als «qualifiziert», wenn das genutzte Signatursystem nach EU-Vorgaben zertifiziert ist. In Deutschland sei für diese Zertifizierung die Bundesnetzagentur zuständig, wie der Bund-Verlag erklärt.

Da für den befristeten Vertrag keine zertifiziertes System zum Einsatz kam, sei auch die Vereinbarung der Befristung unwirksam. Paragraf 16 im Teilzeit- und Befristungsgesetz besagt nämlich, dass ein Vertrag dann auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt, wenn die Befristung unwirksam ist - etwa aufgrund der mangelnden Schriftform.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Wie der Bund-Verlag mitteilt, ist die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen.


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