Firmenauto nicht genutzt? - Probleme mit der Steuer drohen

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Wer einen Firmenwagen besitzt, für Dienstreisen aber trotzdem das Privatauto nutzt, sollte künftig besonders vorsichtig sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem aktuellen Urteil die steuerlichen Grenzen deutlich enger gezogen. (Az.: VI R 30/24) «Danach können Fahrtkosten für Dienstreisen komplett vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sein, wenn der Arbeitnehmer eigentlich einen Firmenwagen hätte nutzen können», sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer für mehrere Dienstreisen bewusst seinen privaten Wagen eingesetzt, obwohl ihm ein Firmenfahrzeug einschließlich Tankkosten zur Verfügung stand. Den Firmenwagen nutzte währenddessen seine Ehefrau für private Zwecke. Für die Fahrten machte der Kläger anschließend tatsächliche Fahrzeugkosten von 2,28 Euro pro Kilometer geltend. Insgesamt wollte er fast 3.800 Euro Werbungskosten absetzen. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, der BFH stützt diese Entscheidung.

Private oder berufliche Motive im Vordergrund?

Die Richter stellten klar: Zwar dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich frei entscheiden, welches Verkehrsmittel sie für berufliche Fahrten verwenden. Diese Wahlfreiheit endet aber dort, wo private Motive im Vordergrund stehen und wirtschaftlich unnötige Mehrkosten entstehen.

Genau das sah der BFH hier als gegeben an. Der Arbeitnehmer habe den Privatwagen nicht aus beruflichen Gründen genutzt, sondern damit seine Ehefrau den Firmenwagen weiterhin privat fahren konnte. Damit seien die Kosten durch die private Lebensführung mit veranlasst gewesen.

Besonders deutlich formulierte der BFH den Maßstab der Angemessenheit: Ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerzahler hätte die hohen Kosten des Privatwagens nicht auf sich genommen, wenn ihm gleichzeitig ein kostenfreier Firmenwagen zur Verfügung gestanden hätte. Die Aufwendungen seien daher nach allgemeiner Auffassung unangemessen und steuerlich nicht abzugsfähig.

Finanzämter könnten künftig strenger prüfen

Das Urteil dürfte weitreichende Folgen für Arbeitnehmer mit Dienstwagen haben. Gerade Außendienstmitarbeiter, Führungskräfte oder leitende Angestellte nutzen in der Praxis gelegentlich bewusst den Privatwagen, etwa aus familiären oder organisatorischen Gründen. Steuerlich kann das künftig problematisch werden.

Denn der BFH macht deutlich: Entscheidend ist nicht allein die berufliche Veranlassung der Reise, sondern auch die Frage, warum gerade der Privatwagen eingesetzt wurde. Fehlt hierfür ein objektiver beruflicher Grund, droht der vollständige Verlust des Werbungskostenabzugs.

«Offen bleibt allerdings, wo genau die Grenze verläuft», ordnet Steuer-Expertin Karbe-Geßler ein. «Denkbar wären weiterhin abzugsfähige Fälle, wenn der Firmenwagen nicht verfügbar ist, besondere berufliche Anforderungen bestehen oder der Arbeitgeber die Nutzung des Privatwagens ausdrücklich verlangt.» Das Urteil stärkt die Position der Finanzämter erheblich. Besonders hohe tatsächliche Fahrzeugkosten dürften künftig verstärkt hinterfragt werden, schätzt der Bund der Steuerzahler.


Zurück

Vielleicht auch interessant

Die Generation Z leidet laut einer aktuellen Swiss-Life-Studie doppelt so häufig unter Stress wie die Babyboomer. Während 82 Prozent der Deutschen über stressbedingte Beschwerden klagen, offenbaren sich bei der Akzeptanz von Homeoffice und flexibler Arbeit tiefe Gräben zwischen den Generationen und Defizite in der betrieblichen Vorsorge.

Der Zoll zieht Bilanz: Im Jahr 2025 führt das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe die Statistik der eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren an. Mit einer Gesamtschadenssumme von 675 Millionen Euro und neuen digitalen Befugnissen verschärft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit ihr Vorgehen gegen illegale Beschäftigungsstrukturen.

Ein Arbeitnehmer kündigt und wird zwei Wochen vor Arbeitsende krankgeschrieben. Darf das einen Arbeitgeber stutzig machen und dazu bringen, keinen Lohn mehr zu zahlen?

Die Erhöhung des Mindestlohns zum Jahreswechsel hinterlässt deutliche Spuren im Gastgewerbe: Die Löhne stiegen im Januar 2026 um 6,1 Prozent. Gleichzeitig verzeichnet die Branche mit einem Minus von 3,2 Prozent den stärksten Beschäftigungsrückgang im gesamten deutschen Mittelstand.

Aktuelle Daten zeigen die Insolvenzwelle im britischen Gastgewerbe des Jahres 2025. Trotz eines leichten Rückgangs der Fallzahlen im vierten Quartal belasten hohe Lohnkosten, Personalmangel und steuerliche Änderungen die Branche weiterhin massiv.

Das deutsche Gastgewerbe blickt auf ein schwieriges Jahr 2025 zurück: Trotz nominaler Zuwächse sank der reale, preisbereinigte Umsatz um 2,1 Prozent. Auch der Dezember dämpfte die Bilanz mit Rückgängen in der Gastronomie.

In der deutschen Wirtschaft sind zum Jahresende keine zusätzlichen Jobs mehr entstanden. Nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamts endete im vierten Quartal 2025 die langjährige Zunahme bei den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen.

Die Inflation in Deutschland hat zum Jahresbeginn 2026 wieder an Fahrt gewonnen. Nach Daten des Statistischen Bundesamtes lag die Inflationsrate im Januar bei 2,1 Prozent. Für das Gastgewerbe zeigt die amtliche Statistik eine spezifische Entwicklung: Das Preisniveau für Speisen in der Gastronomie blieb im Vergleich zum Vormonat stabil.

Nach einer Abmahnung ist das Arbeitsverhältnis nicht immer final zerrüttet. Wer jetzt das Gespräch sucht und eine klare Strategie zeigt, gewinnt in jedem Fall. Was beachtet werden muss.

Präzision am Herd und Souveränität am Gast: Bei den Saarländischen Jugendmeisterschaften 2026 setzte sich der gastronomische Nachwuchs gegen starke Konkurrenz durch. In Spiesen-Elversberg wurden die besten Azubis in den Kategorien Küche, Restaurant und Hotel gekürt.