Fristende 30. September - Worauf Unternehmen bei Rückzahlung von Corona-Hilfen achten müssen

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Abgerechnet wird zum Schluss! Und dieser Schluss kommt mit großen Schritten näher! Denn die Frist für die Abgabe der Corona-Schlussabrechnungen läuft zum 30. September 2024 endgültig aus – obwohl man eine solche Angabe nach den inzwischen zahlreichen Fristverschiebungen ja eigentlich mit Vorsicht genießen sollte und nach aktuellen Zahlen des Bundeswirtschaftsministeriums immer noch 300.000 Schlussabrechnungen fehlen. 

Keine Schlussabrechnung, volle Rückzahlung

„Die besondere Bedeutung dieser Zahl zeigt sich, wenn man die Tatsache berücksichtigt, dass Unternehmen die erhaltenen Hilfen komplett zurückzahlen müssen, wenn sie keine Schlussabrechnung einreichen“, sagen Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder von Schultze & Braun und Stefan Schwindl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der MTG Wirtschaftskanzlei. „Mit dem Blick auf die wenige noch bis Ende September verbleibende Zeit kann das durchaus für einen signifikanten zusätzlichen Anstieg der Unternehmensinsolvenzen sorgen, wenn bis zu 300.000 Unternehmen erhaltene finanzielle Hilfen komplett zurückzahlen müssen.“ Denn Fakt ist: Die staatlichen Hilfspakete während der Corona-Krise haben viele Unternehmen vor einer existenziellen finanziellen Schieflage gerettet. Gleichwohl haben viele Unternehmen immer noch mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu kämpfen und sehen sich zudem mit den Herausforderungen der jüngsten, sich teils überlappenden Krisen konfrontiert.

Rückzahlungen vermeiden oder die Höhe der Rückzahlung reduzieren

„Über vier Jahre nach dem Start der Überbrückungshilfe I steht bei vielen nach wie vor krisengebeutelten Unternehmen die Überprüfung und die mögliche Rückzahlung von gewährten Hilfen an“, sagt Schwindl. „Das Besondere ist, dass alle Unternehmen, die Überbrückungshilfen erhalten haben, dazu verpflichtet sind, selbst aktiv zu werden.“ Rund 565.000 Unternehmen haben inzwischen ihre Schlussabrechnung eingereicht. Bei den meisten kam es zu kleineren Nachzahlungen, einige Unternehmen haben sogar Rückzahlungen erhalten. „Das zeigt, wie groß die Bedeutung der Schlussabrechnung ist, und dass die Unternehmen den Stichtag 30. September 2024 einhalten sollten,“ sagt Fehl-Weileder. „Über die Angaben in der Schlussabrechnung können die Unternehmen eine Rückzahlungspflicht entweder ganz vermeiden oder zumindest die Höhe der Rückzahlung reduzieren, wenn sie Hilfen erhalten haben, aber nicht bezugsberechtigt waren. Umso dringlicher ist es für Geschäftsleiter, sich mit der Schlussabrechnung so bald wie möglich zu befassen – gerade auch wegen des großen operativen und administrativen Aufwands für die Einreichung der Schlussabrechnung.“ 

Die Schlussabrechnung dient dazu, die ursprünglich im Antrag für die finanziellen Hilfen gemachten Angaben zu überprüfen. Da die Zeit für die Beantragung mitunter knapp gewesen ist und es schnell gehen musste, basieren diese Angaben in vielen Fällen auf Schätzungen. Anhand der Differenz zwischen den Zahlen in der Schlussabrechnung und den Angaben im Antrag bemisst sich die Höhe einer etwaigen Rückzahlung. „Es ist also wichtig, genau zu prüfen, wie die Zahlen für die Schlussabrechnung aussehen“, erläutert Schwindl. „Hinzu kommt, dass sich die Förderbedingungen der Überbrückungshilfen kontinuierlich geändert haben, was bei der Schlussabrechnung ebenfalls berücksichtigt werden muss.“ Wichtig ist: Die Schlussabrechnung muss zwingend von einem prüfenden Dritten abgegeben werden, also einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. 

War der Umsatzrückgang Corona-bedingt oder nicht?

Erhaltene finanzielle Hilfen müssen die Unternehmen aber nicht nur dann zurückzahlen, wenn sie keine Schlussabrechnung einreichen, sondern auch dann, wenn der Umsatzrückgang nicht durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie begründet war. Zu belegen, dass der Umsatzrückgang Corona-bedingt war, ist jedoch alles andere als einfach. Eindeutig Corona-bedingt ist der Rückgang lediglich, wenn das Unternehmen in der Pandemie schließen musste – Stichwort Lockdown. Musste es das nicht, wird der Nachweis eines Corona-bedingten Umsatzrückgangs mitunter zu einer großen Herausforderung. Materialengpässe, der Mangel an Fachkräften oder wenn Aufträge nicht bearbeitet werden konnten, zählen nicht per se als Gründe für einen Corona-bedingten Umsatzrückgang. Zahlreiche Abgrenzungsfragen führen dazu, dass sich Unternehmer, Geschäftsleiter, aber auch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Frage „War der Umsatzrückgang Corona-bedingt?“ in den Schlussabrechnungen in einem rechtlichen Bereich bewegen, zu dem es bis dato noch keine Rechtsprechung gibt.

Sonderfall Unternehmensverbünde 

Einen Sonderfall bei der Schlussabrechnung stellen Unternehmensverbünde dar, für die grundsätzlich alle genannten Punkte relevant sind – sowie ein wichtiger weiterer: „Die zusätzliche Besonderheit ist, dass – unabhängig von der Zahl der Unternehmen im Verbund – nur ein Unternehmen für den gesamten Verbund eine Schlussabrechnung einreichen darf“, sagt Fehl-Weileder. „Einen solchen Verbund stellt bereits eine GmbH & Co. KG dar, die rein rechtlich gesehen aus zwei miteinander verbundenen Gesellschaften besteht.“ Wenn – aus welchen Gründen auch immer – in einem Unternehmensverbund mehrere Unternehmen eines Verbundes gesondert Hilfen beantragt und erhalten haben, muss dies in der Verbunds-Schlussabrechnung zwingend korrigiert und zusammengefasst werden, was mit zusätzlichem Aufwand verbunden ist. Auch hier gilt: Abgerechnet wird zum Schluss!


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Die Produktion von Fertiggerichten in Deutschland ist binnen fünf Jahren um über 25 Prozent gestiegen. Besonders Nudel- und Fleischgerichte treiben das Wachstum voran, während der zeitliche Aufwand für die private Essenszubereitung nahezu stabil bleibt.

In vielen Betrieben des Gastgewerbes wird derzeit diskutiert, wie mit der ermäßigten Mehrwertsteuer bei Frühstücksbuffets und Pauschalen umgegangen werden muss. Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums liefert hier Aufklärung.

Wer in seinem Job das Internet nutzt, bekommt im Schnitt 53 berufliche Mails pro Tag. Der Umfang der E-Mail-Kommunikation im Berufsleben nimmt damit im Vergleich zum Vorjahr nochmals deutlich zu.

Jeder Vierte in Deutschland findet einer aktuellen Umfrage zufolge den für 2026 festgelegten Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde genau richtig. 40 Prozent finden den neuen Mindestlohn dagegen etwas oder sogar viel zu niedrig.

Seit Anfang des Jahres gelten neue, erhöhte Sätze für die Ausgleichsabgabe. Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen müssen die Beschäftigungsdaten für das Vorjahr bis Ende März melden. Für das Kalenderjahr 2026 greift dabei erstmals eine neue Berechnungsgrundlage, die auf im Vorjahr erhöhten Sätzen basiert.

Seit dem 1. Januar 2026 unterliegen Betriebe in Deutschland einer erweiterten Mitteilungspflicht, wenn sie Personal aus Nicht-EU-Staaten rekrutieren. Arbeitgeber sind nun gesetzlich dazu verpflichtet, Drittstaatsangehörige bereits im Rahmen des Anwerbeprozesses über verfügbare arbeits- und sozialrechtliche Beratungsangebote aufzuklären.

Die Bundesregierung hat die Sachbezugswerte für das Jahr 2026 angepasst. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Gastronomie und Hotellerie ändern sich damit die Sätze für freie Verpflegung und Unterkunft.

KI boomt, aber Empathie bleibt gefragt. Warum Bau und Pflege Gewinner sind, Löhne steigen - und welche Branchen jetzt zittern müssen. Das steckt hinter den sechs Jobtrends im neuen Jahr.

Mehr als die Hälfte der Erwerbstätigen in Deutschland ist offen für einen Jobwechsel. Das hat eine Umfrage im Auftrag des Jobportals Indeed unter 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Dezember 2025 ergeben.

Viele Beschäftigte gehen trotz gesundheitlicher Beschwerden zur Arbeit, andere melden sich jedoch auch mal krank, obwohl sie arbeitsfähig sind. Das geht aus einer Umfrage im Auftrag der Pronovia BKK hervor.