Gibt es einen Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag?

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Eine kurze Absprache und los geht's mit dem Arbeitsverhältnis? Das ist tatsächlich erlaubt, allerdings vor allem dann ungünstig, wenn es zu einem Streit oder noch schlimmer zu einer Klage kommt. Vor Gericht müssen die Streitparteien die Vereinbarungen, auf die sie sich berufen, nämlich beweisen. 

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag schafft für alle Parteien Klarheit und ist deshalb unbedingt zu empfehlen, informiert die Arbeitnehmerkammer Bremen im Magazin «BAM» (PDF). Doch es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die zum Abschluss eines schriftlichen Vertrages verpflichtet. 

Wesentliche Vertragsbedingungen müssen schriftlich festgehalten werden

Aber: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch darauf, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich oder in Textform elektronisch ausgehändigt oder übermittelt zu bekommen – bis spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. 

Zu den wesentlichen Vertragsbedingungen gehören unter anderem: Name und Anschrift der Vertragsparteien, Charakterisierung der zu leistenden Tätigkeit, Arbeitszeit und ein Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen. Befristungen müssen bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses niedergeschrieben werden.

Alle wesentlichen Vertragsbedingungen finden sich im Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (kurz: Nachweisgesetz). (dpa)


 

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