Haben Beschäftigte nach Elternzeit Anspruch auf alte Position?

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 Nimmt man Elternzeit, bleibt das Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber bestehen, auch wenn man in dieser Zeit nicht arbeitet - und es gibt einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser ist in Paragraf 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) geregelt. Doch hat man nach der Elternzeit eigentlich Anspruch darauf, in derselben Position beschäftigt zu werden wie zuvor?

Grundsätzlich ja. «Im Rahmen seines Weisungsrechts kann der Arbeitgeber aber durchaus bestimmte Änderungen an Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit durchsetzen», erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck. Das gilt für alle Beschäftigten - und ist in Paragraf 106 der Gewerbeordnung festgelegt. «Hier gelten bei Rückkehr aus der Elternzeit keine Besonderheiten», so Bredereck. «Was der Arbeitgeber vor oder während der Elternzeit hätte anordnen können, kann er auch hinterher.»

Blick in den Arbeitsvertrag hilft

Theoretisch kann der Arbeitgeber Beschäftigten, die aus der Elternzeit zurückkehren, also eine andere, gleichwertige Stelle im Unternehmen zuweisen, zum Beispiel in einer anderen Filiale oder mit anderen Aufgaben. Die Grenze sei aber immer der jeweilige Arbeitsvertrag, so Bredereck. «Wer als Bäcker eingestellt wurde, muss nicht als Schuster arbeiten.»

Wie stark die Tätigkeiten nach der Elternzeit von den Aufgaben zuvor abweichen können, hängt entscheidend davon ab, wie eng der Arbeitsvertrag das jeweilige Tätigkeitsfeld umschreibt. Enthält er etwa konkrete Angaben, dass man für eine bestimmte Abteilung beschäftigt wird, kann der Arbeitgeber einen auch nach der Elternzeit nicht einfach versetzen.

«Der Arbeitgeber darf auch nicht diskriminieren, maßregeln oder willkürlich ungleichbehandeln», so Bredereck. Würde man durch die neue Position weniger verdienen, ist das ebenfalls nicht zulässig. (dpa)


 

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