HRS will umbuchen statt stornieren und „Upgrades“

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HRS hat sich mit einem Schreiben an seine „Hotelpartner“ und an Hotelgäste gewandt und will erwirken, dass Übernachtungen nicht abgesagt, sondern auf einen späteren Zeitpunkt umgebucht werden. Um natürlich auch möglichst viele Provisionen zu sichern, wünscht das Unternehmen „Upgrades“ von den Hotels.

HRS-Chef Tobias Ragge schreibt: Derzeit erreicht uns eine immens hohe Anzahl an Stornierungswünschen. Dabei gilt: Wenn ein Hotel oder eine Region unter Quarantäne steht bzw. allgemein unzugänglich ist, ist diese Sachlage als höhere Gewalt zu werten. In diesem Fall können Reisende grundsätzlich ihre Hotelbuchung kostenfrei stornieren. Der Verzicht auf Reisen jeder Art ist auch aus unserer Sicht derzeit eine der wichtigsten Maßnahmen im Kampf gegen ein weiteres Ausbreiten der Pandemie. In Solidarität mit unseren Hotelpartnern weltweit, die von dieser Krise besonders betroffen sind, möchten wir jedoch einen alternativen Weg gehen: Statt einfach die Stornierung des Gastes entgegenzunehmen, bieten wir dem Gast aktiv eine Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt an – wissend, dass die meisten Geschäftsreisen nachgeholt werden können. Damit stellen wir sicher, dass Ihr Umsatz nicht verloren geht, sondern nur zeitlich verschoben wird. Als Dank für die Loyalität des Gastes würden wir diesem gerne – in enger Absprache mit Ihnen – ein kostenloses Upgrade anbieten.“

Und unter dem Hashtag schreibt HRS in einer E-Mail an seinen Kunden bereits: „Als Dank für die Loyalität des Gastes versuchen wir, das Hotel zu einem kostenfreien Upgrade zu bewegen. Auf diese Weise gehen alle Beteiligten gestärkt aus der Krise.“

Um das Stornierungsgebaren der Plattformen hatte es in den letzten Tagen in der Hotellerie große Diskussionen gegeben.  Wegen des Coronavirus hatte Booking vor einer Woche, direkt in die Geschäftspolitik der Hotels einzugreifen. Das Unternehmen verlangt in einer Nachricht, die „Liebe Partner“, nach der Absage einer Buchung erhielten, die kostenfreie Stornierung der Übernachtungen sowie die Rückerstattung von Vorauszahlungen. Booking berief sich bei seiner Entscheidung auf „höhere Gewalt“, um die Forderungen des Unternehmens untermauern. Namhafte Hoteliers reagierten empört. (Tageskarte berichtete)

Dem Beispiel von Booking folgte dann auch Expedia, wenn auch in deutlich „partnerschaftlicherer“ Weise. Im Kern ging es bei dem „Cancellation Waiver Program“ aber ebenfalls darum, kostenfreie Stornierungen zuzulassen, auch wenn eine nicht erstattbare Rate gebucht wurde. Bei Expedia galt dies allerdings nur für Buchungen und Anreisen in einem bestimmten Zeitraum.

Was die Österreichische Hoteliervereinigung von dem Vorgehen der großen Portale hält, teilte die ÖHV in einem bemerkenswerten Post mit und schrieb auf Facebook: "Und jetzt das. Jetzt erwischt uns eine nie dagewesene Krise - und du bist so weit weg. Und gibst uns aus der Distanz ... wirklich tolle .... Tips ... Wie wir damit umgehen sollen. Du bist ja so schlau.
Aber das ist nicht, was wir brauchen. Wir brauchen etwas anderes. Dass du uns auf den Arm nimmst, kann es in DER Krise echt nicht sein. Und auch keine oberschlauen Tipps. Gib uns das, was wir brauchen. Und verzichte nur einmal in deinem Leben auf etwas. Auf etwas was wir brauchen: Auf das Geld, das wir dir monatlich schicken."

 

Wie die Stornierungsregeln in Zeiten von Reisewarnungen aussehen stellt der Hotelverband Deutschland klar:  „Durch die mit der Bundesregierung koordinierte, temporäre Untersagung touristischer Hotelaufenthalte durch mittlerweile alle Bundesländer und mit dem Inkrafttreten weitgehender Reisebeschränkungen rechtlicher und faktischer Natur stellt sich aus unserer Sicht die Rechtslage bei Stornierungen von Hotelbuchungen wie folgt dar: Für touristische Übernachtungen im Untersagungszeitraum ist aufgrund eingetretener Unmöglichkeit von einem beidseitigen Recht auf kostenfreie Stornierung auszugehen. Für touristische Hotelaufenthalte, die vor dem Untersagungszeitraum begonnen haben oder nach dem Untersagungszeitraum enden, kann der Hotelier grundsätzlich anteilige Stornokosten für die nicht betroffenen Zeiträume verlangen. Anders sieht die Rechtslage bei weiterhin zulässigen geschäftlich / beruflich veranlassten Hotelbuchungen aus. Der Hotelier kann auf Zahlung der vereinbarten Übernachtungskosten bestehen (abzüglich der ersparten Aufwendungen).“


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