Kündigung hindert nicht an Kandidatur für Betriebsrat

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Auch wer gekündigt wurde, kann noch bei einer Betriebsratswahl kandidieren – und muss dafür Kontakt zur Belegschaft aufnehmen können. Wird der Zugang zum Betrieb komplett verwehrt, kann es sich um eine unzulässige Wahlbehinderung handeln. Das zeigt eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Nürnberg (Az.: 9 BVGa 3/26), auf die die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist. 

In dem konkreten Fall war die Antragstellerin Mitglied im amtierenden Betriebsrat, als die Arbeitgeberin ihr fristlos kündigte und ihr den Zugang zum Betriebsgelände sowie zu den betrieblichen Kommunikationsmitteln entzog. Die Gekündigte erhob daraufhin Kündigungsschutzklage – und kandidierte gleichzeitig bei der anstehenden Betriebsratswahl als Spitzenkandidatin einer Vorschlagsliste. 

Per einstweiliger Verfügung beantragte sie, bis zum Wahltag Zugang zum Betrieb und zu den elektronischen Kommunikationssystemen zu erhalten. Sie argumentierte, dass ohne diese Möglichkeiten eine effektive Wahlwerbung nicht möglich sei. 

Zutritt wird genehmigt - aber zeitlich begrenzt

Das Arbeitsgericht gab dem Antrag teilweise statt. Der gekündigten Betriebsrätin musste bis zum Wahltag Zugang zum Betriebsgelände gewährt werden, um mit den Beschäftigten in Kontakt treten und Werbung für ihre Kandidatur machen zu können. Allerdings war dieser Zutritt begrenzt auf Werktage zwischen 11 Uhr und 14 Uhr. Einen Anspruch auf Zugang zu den Kommunikationssystemen des Betriebs sah das Gericht jedoch nicht. 

In seiner Begründung verwies das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der ein gekündigter Arbeitnehmer so lange wählbar bleibt, wie eine Kündigungsschutzklage anhängig ist. Daraus ergebe sich auch der Anspruch, das passive Wahlrecht ausüben zu können. Der Verweis auf externe Kommunikationswege reicht hier nicht aus. 

Die zeitliche Begrenzung des Zutritts dient hier einem Ausgleich zwischen den Interessen der Antragstellerin und dem Hausrecht der Arbeitgeberin. (dpa)


Zurück

Vielleicht auch interessant

Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung kann attraktiv erscheinen. Doch neben der Höhe der Zahlung zählen auch Steuern, Arbeitslosengeld, Freistellung und Austrittsdatum. Was Arbeitnehmer vor einer Unterschrift prüfen sollten.

Restaurants, Hotels und andere Betriebe im Gastgewerbe in Sachsen-Anhalt spüren weiter Gegenwind. Besonders betroffen von der Zurückhaltung der Verbraucher ist die Gastronomie.

Zwar kann ein Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten leichter beendet werden. Hat das Unternehmen einen Betriebsrat, muss der aber die Gründe kennen. Schlagwörter allein reichen dann nicht.

Die Teilzeitquote in Deutschland klettert im zweiten Quartal 2026 auf einen neuen Rekordwert über 40 Prozent, während die Zahl der Vollzeitstellen insbesondere in der Industrie rückläufig ist.

Eine Krankschreibung bedeutet nicht gleich Hausarrest. Denn je nach Krankheit und geplanter Aktivität, können Arbeitnehmer mehr machen, als so mancher vermutet.

Vor wenigen Wochen hat die Deutsche Bahn ein bundesweites Alkoholkonsumverbot an allen Bahnhöfen in Deutschland angekündigt, am Dienstag beginnt die Umsetzung an vier weiteren Stationen.

Frankreich ist bekannt für seine Käsespezialitäten. Für die Herstellung typischer Sorten gelten teils strenge Regeln. Warum werden sie wegen der Dürre aufgeweicht?

 

Die Weinlese in Deutschland hat 2026 nach Einschätzung des Deutschen Weininstituts so früh begonnen wie noch nie seit Beginn der regelmäßigen Erfassung. Die Trauben seien zwar kleiner als üblich, dafür gesund und vielversprechend. Die Ernte könnte bereits im September abgeschlossen sein.

Wenn es ums Schlafengehen geht, sind die Deutschen wahre Meister der guten Vorsätze. Die Realität sieht jedoch oft anders aus. Die aktuelle Premier Inn Schlafstudie zeigt, wie es um die nächtlichen Gewohnheiten der Deutschen wirklich steht.

Das Landesarbeitsgericht Hamm sieht in einer Online-Krankschreibung ohne Arztgespräch einen gravierenden Vertrauensbruch. Welche Folgen das für Arbeitnehmer haben kann.