Kündigung in Probezeit: Betriebsrat muss einbezogen werden

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Auch bei Kündigungen in der Probezeit muss der Betriebsrat eines Unternehmens vorher ins Boot geholt werden. Darauf weist Volker Görzel vom Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte (VDAA) hin. 

Zwar müssen Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich keine speziellen Kündigungsgründe haben, die das Kündigungsschutzgesetz sonst vorsieht. Doch gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat und wird er vor Ausspruch der Kündigung nicht angehört, sei die Kündigung unwirksam, so der Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat kurz erklären, welche Überlegungen hinter der Entscheidung stehen. Schlagwörter allein, wie «Probezeitkündigung» oder «Probezeit nicht bestanden», ohne eine weitere Erläuterung können dabei laut Görzel problematisch sein.

Wie detailliert muss die Kündigung begründet werden?

Wie ausführlich die Begründung sein muss, lässt sich aber nicht pauschal sagen. Hat der Mitarbeiter in seiner Probezeit nicht überzeugt oder nicht den Erwartungen entsprochen, dann ist das eine zulässige, subjektive Einschätzung des Arbeitgebers. In so einem Fall könne die Anforderung an die Detailtiefe der Informationen jedenfalls vergleichsweise gering sein, so Görzel.

Anders sei das, wenn der Arbeitgeber die Kündigung auf einen konkreten Sachverhalt stütze. Etwa, wenn der Mitarbeiter mehrfach unentschuldigt nicht zur Arbeit gekommen ist. Sind solche Vorfälle ausschlaggebend, müssten diese dem Betriebsrat konkret dargelegt werden. Der Arbeitnehmer habe sich nicht bewährt, sei dann keine ausreichende Erklärung.

Anhörung ist keine «bloße Formalität»

Letztlich sollte die Anhörung den tatsächlichen Entscheidungsprozess «korrekt wiedergeben», bringt Volker Görzel es auf den Punkt. Wer Vorfälle verschweige, die für die Kündigungsentscheidung ausschlaggebend waren, riskiere eine fehlerhafte Betriebsratsanhörung. Und damit, dass die Kündigung unwirksam ist.

«Die Tatsache, dass sich ein Beschäftigter noch in der Probezeit befindet, reduziert die Beteiligung des Betriebsrats also nicht auf eine bloße Formalität», so der Arbeitsrechtler. (dpa)


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