Kündigungsfristen im Minijob: Was Arbeitgeber und Minijobber wissen müssen

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Auch in einem Minijob gelten klare Regeln für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Viele Arbeitgeber und Beschäftigte sind sich jedoch unsicher, welche Kündigungsfristen gelten, wie die Kündigung formal korrekt abläuft und ob es besonderen Kündigungsschutz gibt. Darauf weist die Minijob-Zentrale hin

Allgemeine Kündigungsfristen und ihre Berechnung

Grundsätzlich gelten für Minijobs die gleichen gesetzlichen Kündigungsfristen wie für andere Arbeitsverhältnisse. Das bedeutet, eine Kündigung muss mit einer Frist von vier Wochen (28 Tagen) zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats erfolgen.

Für Arbeitgeber verlängert sich diese Frist, je länger ein Minijobber im Betrieb beschäftigt ist. Nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist einen Monat, nach fünf Jahren zwei Monate, nach acht Jahren drei Monate, nach zehn Jahren vier Monate, nach 12 Jahren fünf Monate und nach 15 Jahren sechs Monate, jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Für Minijobber selbst gilt diese verlängerte Frist jedoch nicht – sie können auch nach vielen Jahren mit der regulären Frist von vier Wochen kündigen. Abweichende Fristen können in Arbeits- oder Tarifverträgen festgelegt werden.

Bei der Berechnung der Frist werden 28 Kalendertage gezählt, wobei Wochenenden und Feiertage mit einbezogen werden. Der Tag, an dem die Kündigung zugestellt wird, wird dabei nicht mitgezählt.

Sonderfälle: Probezeit und befristete Verträge

In der Probezeit, die maximal sechs Monate dauern darf, verkürzt sich die Kündigungsfrist für beide Seiten auf zwei Wochen (14 Tage). Bei befristeten Arbeitsverhältnissen, beispielsweise bei Aushilfen, kann ebenfalls eine verkürzte Kündigungsfrist für die ersten drei Monate vereinbart werden.

Eine fristlose Kündigung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Sie erfordert einen „wichtigen Grund“, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar macht. Beispiele hierfür sind Diebstahl, wiederholte grobe Beleidigungen oder ausbleibende Gehaltszahlungen. Die Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung hängt immer vom Einzelfall ab.

Form der Kündigung und Kündigungsschutz

Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich auf Papier erfolgt und eigenhändig unterschrieben ist. Kündigungen per E-Mail, SMS oder WhatsApp sind nicht rechtsgültig. Für eine sichere Zustellung empfiehlt sich die persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung oder der Versand per Einwurfeinschreiben.

Auch Minijobber können unter das allgemeine Kündigungsschutzgesetz fallen. Dies gilt, wenn der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. In diesem Fall muss eine Kündigung „sozial gerechtfertigt“ sein, etwa durch betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe.

Bestimmte Personengruppen genießen zudem einen besonderen Kündigungsschutz. Dazu gehören Schwangere, Eltern in Elternzeit und schwerbehinderte Menschen. In diesen Fällen ist eine Kündigung nur mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden möglich.


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Rheinland-Pfalz senkt das Mindestinvestitionsvolumen für die Tourismusförderung auf 50.000 Euro. Beherbergungs-, Camping- und Gastronomiebetriebe können unter den genannten Voraussetzungen Zuschüsse erhalten, die bei bestimmten Investitionen bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten betragen.

BWH-Geschäftsführerin Carmen Dücker spricht sich dafür aus, unterschiedliche Stärken und Arbeitsweisen der Generationen im Team zu berücksichtigen. Flexibilität und Austausch dürften dabei nicht nur von einer Seite erwartet werden.

Eine aktuelle DATEV-Analyse zeigt, dass vor allem langjährig Beschäftigte und qualifizierte Fachkräfte von der Inflationsausgleichsprämie profitierten. Zudem zahlten kleine und mittlere Unternehmen häufiger als Kleinstbetriebe.

Die Nachfrage bleibt vergleichsweise stabil, doch höhere Kosten belasten die Margen in Reise, Freizeit und Gastgewerbe. Wie unterschiedlich sich Hotelbetriebsergebnisse entwickeln, zeigt ein europäischer Städtevergleich: Berlin verzeichnet ein Minus von zwölf Prozent, Mailand ein Plus von 34 Prozent.

Der Kreditschutzverband zählt in Österreich 640 Insolvenzen in Beherbergung und Gastronomie von Januar bis September 2026 – acht Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum. In 245 Fällen seien die Verfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden.

Auch nach der Inkassoübergabe bleibt das Geld oft aus: Forderungen von Hotels, Gastronomen und Imbissen werden innerhalb eines Jahres nur halb so häufig vollständig bezahlt wie im Branchendurchschnitt. Bei vollständig beglichenen Forderungen vergehen im Median 106 Tage.

Die schleppende Digitalisierung der Verwaltung belastet die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft. Für drei Viertel der Unternehmen ist die digitale Rückständigkeit ein internationaler Standortnachteil, so eine aktuelle Bitkom-Umfrage.

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland ist im Juli 2026 gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Im Gastgewerbe zeigt sich von Januar bis Juli eine überdurchschnittlich hohe Insolvenzhäufigkeit.

Psychische Erkrankungen entwickeln sich nach einer Auswertung der Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) zusehends zu einem Treiber für Fehlzeiten im Job - und das mit langen Ausfallzeiten.

Ab dem 15. Oktober ist das Trinken von Alkohol auf allen Bahnhöfen verboten. Das Anstoßen auf dem Bahnsteig etwa hat dann Konsequenzen. Aber was gilt für Gepäck - und in der Gastronomie?