Kündigungsfristen im Minijob: Was Arbeitgeber und Minijobber wissen müssen

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Auch in einem Minijob gelten klare Regeln für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Viele Arbeitgeber und Beschäftigte sind sich jedoch unsicher, welche Kündigungsfristen gelten, wie die Kündigung formal korrekt abläuft und ob es besonderen Kündigungsschutz gibt. Darauf weist die Minijob-Zentrale hin

Allgemeine Kündigungsfristen und ihre Berechnung

Grundsätzlich gelten für Minijobs die gleichen gesetzlichen Kündigungsfristen wie für andere Arbeitsverhältnisse. Das bedeutet, eine Kündigung muss mit einer Frist von vier Wochen (28 Tagen) zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats erfolgen.

Für Arbeitgeber verlängert sich diese Frist, je länger ein Minijobber im Betrieb beschäftigt ist. Nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist einen Monat, nach fünf Jahren zwei Monate, nach acht Jahren drei Monate, nach zehn Jahren vier Monate, nach 12 Jahren fünf Monate und nach 15 Jahren sechs Monate, jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Für Minijobber selbst gilt diese verlängerte Frist jedoch nicht – sie können auch nach vielen Jahren mit der regulären Frist von vier Wochen kündigen. Abweichende Fristen können in Arbeits- oder Tarifverträgen festgelegt werden.

Bei der Berechnung der Frist werden 28 Kalendertage gezählt, wobei Wochenenden und Feiertage mit einbezogen werden. Der Tag, an dem die Kündigung zugestellt wird, wird dabei nicht mitgezählt.

Sonderfälle: Probezeit und befristete Verträge

In der Probezeit, die maximal sechs Monate dauern darf, verkürzt sich die Kündigungsfrist für beide Seiten auf zwei Wochen (14 Tage). Bei befristeten Arbeitsverhältnissen, beispielsweise bei Aushilfen, kann ebenfalls eine verkürzte Kündigungsfrist für die ersten drei Monate vereinbart werden.

Eine fristlose Kündigung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Sie erfordert einen „wichtigen Grund“, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar macht. Beispiele hierfür sind Diebstahl, wiederholte grobe Beleidigungen oder ausbleibende Gehaltszahlungen. Die Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung hängt immer vom Einzelfall ab.

Form der Kündigung und Kündigungsschutz

Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich auf Papier erfolgt und eigenhändig unterschrieben ist. Kündigungen per E-Mail, SMS oder WhatsApp sind nicht rechtsgültig. Für eine sichere Zustellung empfiehlt sich die persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung oder der Versand per Einwurfeinschreiben.

Auch Minijobber können unter das allgemeine Kündigungsschutzgesetz fallen. Dies gilt, wenn der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. In diesem Fall muss eine Kündigung „sozial gerechtfertigt“ sein, etwa durch betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe.

Bestimmte Personengruppen genießen zudem einen besonderen Kündigungsschutz. Dazu gehören Schwangere, Eltern in Elternzeit und schwerbehinderte Menschen. In diesen Fällen ist eine Kündigung nur mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden möglich.


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Ein neuer Gefahrtarif führt laut BGN dazu, dass die Beiträge für 2025 im Durchschnitt sinken. Gleichzeitig sind die Ausgaben für Entschädigungsleistungen gestiegen.

Aprilscherz im Büro? Wer Kollegen aus dem Arbeitsfluss reißt oder sogar beleidigt, riskiert mehr als nur schlechte Laune – manchmal steht sogar die Kündigung im Raum.

Der mittlere Bruttojahresverdienst in Deutschland ist 2025 laut Destatis gestiegen. Im Gastgewerbe lag der Median weiterhin deutlich unter dem gesamtwirtschaftlichen Niveau.

Auf dem Arbeitsmarkt setzt eine gewisse Frühjahrsbelebung ein - wenn auch bisher nicht mit durchschlagender Wirkung. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen bleibt über einer markanten Schwelle.

Ab wann brauche ich eine Krankmeldung? Darf ich, wenn ich krank bin, nicht das Haus verlassen? Und kann ich während einer Krankschreibung wirklich nicht gekündigt werden? Wenn es um das Thema Krankschreibung geht, gibt es viele weit verbreitete Annahmen - und darunter viele Irrtümer. 

Der Iran-Konflikt treibt Kosten für Landwirte nach oben. Das werden wohl auch die Verbraucher im Supermarkt zu spüren bekommen. Was den Bauern helfen könnte.

In deutschen Büros täuschen Beschäftigte gezielt Produktivität vor, um Führungskräften zu imponieren. Bei einer Umfrage gaben zwei Drittel der Befragten an, in den vergangenen zwölf Monaten Maßnahmen ergriffen zu haben, um produktiver oder engagierter zu wirken.

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe hat einen Leitfaden zur Raumakustik in Gastronomie und Kantinen veröffentlicht. Darin werden Ursachen von Lärm sowie Maßnahmen zur Reduzierung beschrieben.

Kündigungsregelungen spielen vor dem Bundesarbeitsgericht immer wieder eine Rolle. Nun wurde die Frage beantwortet, ob gekündigte Arbeitnehmer bei einer Freistellung benachteiligt werden.

Der französische Hersteller Gillot ruft Chargen des Camembert de Normandie zurück, da eine Verunreinigung mit Escherichia coli festgestellt wurde. Betroffene Verbraucher in zehn Bundesländern sollten das Produkt mit der Chargennummer 031241 nicht verzehren.