Lockerung der Corona-Regeln - der aktuelle Stand in den Bundesländern

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Die Bundesländer können im Kampf gegen die Corona-Pandemie weitgehend in eigener Verantwortung über die schrittweise Lockerung von Einschränkungen und Auflagen entscheiden.

Hier der aktuelle Stand in den Ländern in ausgewählten Lebensbereichen. Wichtig: Die Regelungen erfolgen unter Auflagen wie Abstands- und Hygienebestimmungen. Zudem gilt weiterhin die bundesweite Maskenpflicht in Handel und Nahverkehr.

Eine Besonderheit gibt es in Schleswig-Holstein: In der Stadt Heide wurden manche Lockerungen wegen hoher Neuinfektionszahlen wieder zurückgenommen. Auch in der Stadt Büsum gibt es besondere Auflagen. Die verschärften Regeln gelten aktuell bis zum 7. August.

1) Kontaktbestimmungen

BADEN-WÜRTTEMBERG: In der Öffentlichkeit dürfen sich 20 Menschen aus mehreren Haushalten öffentlich treffen. Bei privaten Veranstaltungen gibt es keine zahlenmäßigen Beschränkungen, wenn alle Personen miteinander verwandt sind.

BAYERN: Im öffentlichen Raum dürfen sich Gruppen von bis zu 10 Personen treffen. In privaten Räumen und Gärten gibt es keine strikte zahlenmäßige Beschränkung, allerdings soll dort die Personenzahl so begrenzt werden, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.

BERLIN: Es gibt keine Kontaktbeschränkungen. Abstands- und Hygieneregeln gelten aber weiterhin.

BRANDENBURG: Es gelten keine Kontaktbeschränkungen. Abstands- und Hygieneregeln müssen aber weiter eingehalten werden.

BREMEN: Es können sich Angehörige in unbestimmter Zahl aus zwei Haushalten im öffentlichen Raum treffen. Erlaubt sind auch Zusammenkünfte von bis zu 10 Menschen aus verschiedenen Haushalten.

HAMBURG: Im privaten Rahmen können bis zu 25 Personen zu Feiern zusammenkommen, egal aus wie vielen Haushalten. Treffen in der Öffentlichkeit sind auf 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten begrenzt.

HESSEN: Im öffentlichen Raum dürfen sich bis zu 10 Menschen treffen, ohne den Mindestabstand einhalten zu müssen und unabhängig von der Zahl der Haushalte, aus denen sie stammen.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Die Kontaktbeschränkungen für den öffentlichen Raum mit einer Obergrenze von 10 Personen sind aufgehoben. Mehr Menschen dürfen sich daher treffen. Doch sind sie angehalten, möglichst die gebotenen Abstände einzuhalten und Mundschutz zu tragen.

NIEDERSACHSEN: Gruppen von bis zu 10 Personen dürfen sich treffen. Sind es Angehörige oder Mitglieder zweier Haushalte, dürfen es auch mehr sein.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Gruppen mit bis zu 10 Personen dürfen sich im Freien treffen. Sind es Personen aus zwei Haushalten, dürfen es auch mehr sein.

RHEINLAND-PFALZ: Es dürfen sich bis zu 10 Menschen unabhängig von der Zahl der Haushalte, aus denen sie kommen, treffen.

SAARLAND: Zusammenkünfte von bis zu 10 Menschen sind zugelassen.

SACHSEN: Es können sich zwei Hausstände treffen. Auch Treffen mit bis zu 10 Menschen sind erlaubt, drinnen wie draußen. In einer Gaststätte oder einem angemieteten Raum dürfen sich bis zu 100 Menschen bei Familienfeiern treffen. Betriebs- und Vereinsfeiern sowie Kinderferienlager mit bis zu 50 Personen sind wieder möglich.

SACHSEN-ANHALT: Die Landesregierung empfiehlt, sich mit nicht mehr als 10 Menschen zu treffen und den Kreis derer, die man trifft, möglichst gering zu halten. Ein Kontaktverbot gibt es nicht.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Zusammenkünfte von bis zu 50 Personen sind im privaten Raum zulässig. Draußen dürfen sich bis zu 150 Menschen versammeln.

THÜRINGEN: Es gelten keine Kontaktbeschränkungen. Allerdings empfiehlt eine neue Grundverordnung, sich nur mit einem weiteren Haushalt oder mit maximal 10 Menschen zu treffen.

2) Schulen und Kitas

BADEN-WÜRTTEMBERG: Derzeit sind Sommerferien in Baden-Württemberg. Danach sollen die Schüler wieder regulär unterrichtet werden. Voraussetzung dafür ist, dass es keine zweite Infektionswelle gibt. Kitas können öffnen.

BAYERN: In Bayern sind Schulferien. Wie es danach weitergeht, hängt vom Verlauf der Pandemie ab. Es soll aber eine Maskenpflicht außerhalb des Unterrichts geben. Alle Kinder dürfen zurück in Kindergärten und Krippen. Ab September sollen Kinder mit Schnupfen und laufender Nase nicht mehr automatisch vom Kita-Besuch ausgeschlossen werden; hierzu wird ein Leitfaden erarbeitet.

BERLIN: In den Kitas soll die Betreuung aller Kinder wieder in vollem Umfang stattfinden. Die Schulen sollen nach dem Ende der Sommerferien am 10. August zu einem weitgehenden Normalbetrieb zurückkehren. Dann soll es eine Maskenpflicht für Lehrkräfte und Schüler geben, die jedoch nicht im Unterricht selbst gelten soll.

BRANDENBURG: Kitas können grundsätzlich für alle Kinder öffnen. Die Schulen sollen nach dem Ende der Sommerferien am 10. August zum regulären Betrieb zurückkehren. In Schulen und Kitas sollen Lehrkräfte untereinander und gegenüber Eltern den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Ein Mund-Nasen-Schutz soll in gemeinschaftlichen genutzten Räumen wie Treppenhäusern, Fluren und Mensen vorgeschrieben werden, nicht aber im Unterricht und auf dem Schulhof. Hygieneregeln wie Händewaschen und Lüften müssen eingehalten werden.

BREMEN: Kitas sind im eingeschränkten Regelbetrieb geöffnet. Im Land Bremen sind Sommerferien.

HAMBURG: Alle Kinder dürfen in einem eingeschränkten Regelbetrieb die Kitas besuchen. Nach dem Ende der Sommerferien an diesem Donnerstag können auch alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse gemeinsam unterrichtet werden. Dennoch sollen Einschränkungen wie die bisherigen Abstandsgebote vorsichtshalber erhalten bleiben. In bestimmten Situationen soll es für Kinder einer Jahrgangsstufe Ausnahmen geben. Zudem gilt mit Beginn des Schuljahres eine Maskenpflicht für das gesamte Schulgelände, nicht aber für den Unterricht selbst. Ausgenommen von den Regelungen sind Grundschüler. In den Kitas soll es nach Ende der Sommerferien einen uneingeschränkten Regelbetrieb geben.

HESSEN: Die Kitas sind zum Regelbetrieb übergegangen. Nach dem Ende der Schulferien Mitte August ist an allen Schulen normaler Präsenzunterricht mit Schulpflicht vorgesehen.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Kitas stehen allen Kindern offen. Seit vergangenem Montag gibt es wieder einen verlässlichen und täglichen Regelunterricht für alle Schüler – mit mindestens vier Stunden am Tag in der Grundschule und an den weiterführenden Schulen mindestens fünf. Die Schulhorte sollen in den Sommerferien eine reguläre Ferienbetreuung von täglich sechs Stunden pro Kind anbieten. Schüler und Lehrer müssen vom 5. August an auf dem Schulgelände eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Außerdem sollen die Corona-Tests ausgeweitet werden, wie Ministerpräsidentin Manuela Schwesig (SPD) sagte. Die Maskenpflicht gilt demnach ab Klasse fünf. Damit sind die Grundschulen befreit. Ausgenommen sind laut Schwesig auch die Klassenräume.

NIEDERSACHSEN: Die Kitas sind im Regelbetrieb für alle Kinder geöffnet. In Niedersachsen sind Schulferien.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Alle Kita-Kinder werden betreut, allerdings mit weniger Stunden pro Woche als normal. Ab dem 17. August soll wieder Regelbetrieb gelten. An den Schulen in NRW gilt zum neuen Schuljahr ab 12. August eine weitgehende Maskenpflicht, die auch im Unterricht gilt. Ausgenommen sind nur Grundschulen. Die Regelung läuft zunächst bis zum 31. August.

RHEINLAND-PFALZ: Nach dem Ende der Sommerferien ist ab Mitte August wieder normaler Präsenzunterricht geplant. Die Kitas haben wieder den Regelbetrieb aufgenommen, sofern sie ferienbedingt nicht noch geschlossen haben.

SAARLAND: Nach dem Ende der Sommerferien ist ab Mitte August wieder an allen Schulen normaler Präsenzunterricht mit Schulpflicht vorgesehen. Kitas sind im Regelbetrieb, sofern sie ferienbedingt nicht geschlossen haben.

SACHSEN: Die Kitas können zum Regelbetrieb übergehen – allerdings mit erhöhten Hygieneauflagen. Nach den Sommerferien Ende August sollen alle Schulen zum Regelbetrieb zurückkehren.

SACHSEN-ANHALT: Kitas arbeiten im eingeschränkten Regelbetrieb. Sie sollen in den kommenden Wochen zum Normalbetrieb zurückkehren. Die Schulen sollen nach den Sommerferien Ende August ebenfalls vom Corona-Betrieb mit Wechselmodell und starren Gruppen in den Normalbetrieb wechseln.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Der Regelbetrieb an allen Schulen soll nach den Sommerferien mit dem neuen Schuljahr am 10. August wieder starten. Seit vergangenem Montag werden die Kinder auf den Inseln und Halligen bereits wieder unterrichtet. Die Kitas können in den Regelbetrieb zurückkehren. Die Landesregierung empfiehlt dringend, dass an Schulen Mund-Nasen-Schutz getragen wird.

THÜRINGEN: In allen Kitas gilt ein eingeschränkter Regelbetrieb. Kindergärten und Grundschulen öffnen für alle Kinder täglich. Nach den Sommerferien Ende August sollen alle Schulen zum Regelbetrieb zurückkehren.

3) Feste und Veranstaltungen

BADEN-WÜRTTEMBERG: Öffentliche Tagungen, Kongresse, Messen und kleinere Sportevents mit bis zu 500 Menschen sind erlaubt. Ab dem 1. September sollen auch Messen mit mehr als 500 Personen wieder öffnen dürfen. Großveranstaltungen wie Volksfeste, auf denen kaum Hygienemaßnahmen durchsetzbar sind, bleiben allerdings bis Ende Oktober verboten.

BAYERN: Hochzeits- und andere Feiern, aber auch Schulabschlussfeiern und Vereinssitzungen dürfen stattfinden mit bis zu 100 Personen in Innenräumen oder bis zu 200 Personen im Freien. Und die Wirte von Schankwirtschaften und Diskotheken dürfen ihre Räume für private und kulturelle Veranstaltungen vermieten. Beruflich oder dienstlich veranlasste Veranstaltungen wie Tagungen oder Kongresse werden unter gleichen Bedingungen zugelassen wie kulturelle Veranstaltungen – das heißt bei zugewiesenen Plätzen mit bis zu 400 Gästen im Freien und 200 in Innenräumen. Ohne Platzzuweisung liegt die Obergrenze bei 200 beziehungsweise 100 Menschen. Märkte ohne Volksfestcharakter wie kleinere Kunst- und Handwerkermärkte oder Flohmärkte ohne große Besucherströme werden im Freien unter Auflagen erlaubt.

BERLIN: Die maximal erlaubte Teilnehmerzahl von Messen, Tagungen und gewerblichen Freizeitangeboten im Innenbereich wird bis zum 1. Oktober schrittweise auf 1000 erhöht, seit 1. August sind 500 Menschen erlaubt. Draußen dürfen bei solchen Veranstaltungen momentan bis zu 1000 und vom 1. September an bis zu 5000 Menschen zusammenkommen. Diese Obergrenzen gelten auch für private und familiäre Veranstaltungen.

BRANDENBURG: Öffentliche und private Veranstaltungen dürfen mit bis zu 1000 Menschen stattfinden, dazu zählen auch Gottesdienste und Konzerte. Abstands- und Hygieneregeln sowie im Freien ein geregelter Zutritt und in Räumen genügend Frischluft und das Erfassen von Personendaten müssen gewährleistet werden. Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Menschen bleiben bis Ende Oktober verboten.

BREMEN: Veranstaltungen mit bis zu 250 Menschen in Innenräumen sind erlaubt. Unter freiem Himmel können bis zu 400 Personen zu einer Veranstaltung zusammenkommen. Voraussetzungen für solche Zusammenkünfte sind ein Hygienekonzept und die Einhaltung des Abstandes von mindestens 1,5 Metern zueinander. Die Veranstalter müssen zudem die Namen der Teilnehmenden protokollieren.

HAMBURG: Unter Auflagen sind Veranstaltungen mit bis zu 1000 Teilnehmern im Freien und 650 Teilnehmern in geschlossenen Räumen zulässig.

HESSEN: Prinzipiell müssen Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen nicht genehmigt werden, wenn ein Hygiene- und Abstandskonzept vorliegt. Zuschauer bei Sportveranstaltungen sind erlaubt, sofern ein Hygienekonzept vorliegt und jedem Zuschauer drei Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Größere Veranstaltungen sind möglich: In Räumen dürfen maximal 200 Menschen teilnehmen, bei Veranstaltungen im Freien 500. In Ausnahmen können in Räumen auch bis zu 400 und im Freien bis zu 1000 Menschen zugelassen werden. Über diese Zahl hinaus soll es zunächst keine Genehmigungen geben. Bei Familienfeiern sind höchstens 50 Personen zulässig, bei Hochzeiten, Jugendweihen oder religiösen Festen auch 75, ebenso bei Trauungen und Beisetzungen. Volksfeste bleiben verboten.

NIEDERSACHSEN: Messen sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Für private Feiern zum Beispiel in einem Restaurant gelten die Kontaktbestimmungen mit der Obergrenze von 10 Personen, sofern es sich nicht ausschließlich um Angehörige oder die Mitglieder zweier Haushalte handelt. Feste wie Taufen, Hochzeiten sowie Beerdigungen sind bis zu 50 Personen möglich. Für Veranstaltungen zum Beispiel im Kulturbereich gilt eine Obergrenze von 500 Besuchern.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Feste wie Jubiläen, Hochzeiten, Taufen oder Geburtstage mit höchstens 150 Teilnehmern sind unter Auflagen erlaubt. Die gleiche Teilnehmerzahl gilt für Beerdigungen. Voraussetzung sind die Beachtung von Hygieneregeln und die Erfassung der Personalien der Gäste. Messen dürfen nur unter Auflagen stattfinden. Veranstaltungen im Kultur- oder Bildungsbereich mit maximal 300 Teilnehmenden brauchen nicht mal ein Hygienekonzept.

RHEINLAND-PFALZ: In Innenräumen dürfen sich bei Veranstaltungen, darunter auch Messen oder Märkte, bis zu 150 Menschen versammeln. Im Freien sind Veranstaltungen mit bis zu 350 Menschen möglich, wenn der Abstand gewahrt bleibt und Kontaktdaten erfasst werden. Familienfeste oder Hochzeiten sind unter anderem dann möglich, wenn der Personenkreis vorher festgelegt wird und höchstens 75 Gäste kommen.

SAARLAND: Veranstaltungen unter freiem Himmel sind mit bis zu 700 Menschen zugelassen, in geschlossenen Räumen mit bis zu 350. Vom 24. August an sind Höchstgrenzen von 1000 Teilnehmern unter freiem Himmel und 500 in geschlossenen Räumen vorgesehen.

SACHSEN: Bei Familienfeiern außerhalb privater Räume dürfen sich bis zu 100 Menschen treffen. Tagungen, Kongresse und kleinere Messen mit höchstens 1000 Besuchern sind wieder zulässig - Voraussetzung sind entsprechende Hygienekonzepte. In Jazzclubs oder anderen kleineren Lokalitäten können Konzerte stattfinden. Bis zu 1000 Personen dürfen beim Breiten- und Freizeitsport unter Auflagen zuschauen, also auch bei Fußballspielen. Für Profifußball gilt diese geplante Lockerung noch nicht - es wird aber überlegt, dies zum 1. September zu ermöglichen.

SACHSEN-ANHALT: Zu privaten Feiern dürfen bis zu 50 Menschen kommen. Bei professionell organisierten Festen wie Hochzeiten, Trauerfeiern oder Veranstaltungen wie Fachtagungen, Vereinstreffen oder Parteiversammlungen sind unter freiem Himmel bis zu 1000 Menschen erlaubt. In geschlossenen Räumen ist die Teilnehmerzahl für solche Veranstaltungen auf 250 begrenzt, vom 29. August an dürfen bis zu 500 kommen.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Veranstaltungen im Freien sind für bis zu 500 Teilnehmende erlaubt, in geschlossenen Räumen für bis zu 250.

THÜRINGEN: Messen, Spezialmärkte und andere gewerbliche Ausstellungen sind erlaubt, wenn genehmigte Infektionsschutzkonzepte vorliegen. Private Feiern in geschlossenen Räumen müssen ab 30 Teilnehmern zwei Tage im Voraus bei der jeweiligen Kommune angemeldet werden. Sportveranstaltungen sind im Freien mit bis zu 200 Zuschauern erlaubt, wenn ein genehmigtes Infektionsschutzkonzept vorliegt.

4) Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze

Zum Umgang mit Reisenden aus Risikogebieten haben sich Bund und Länder auf eine gemeinsame Linie verständigt. Danach soll es lokale Ein- und Ausreisesperren geben können, wenn die Zahl der Infektionen weiter steigt oder es keine Gewissheit gibt, dass die Infektionsketten bereits unterbrochen sind. So soll zielgenauer auf lokale Ausbrüche der Corona-Pandemie eingegangen werden. «Diese Maßnahmen sollen zielgerichtet erfolgen und müssen sich nicht auf den gesamten Landkreis bzw. die gesamte kreisfreie Stadt beziehen», heißt es in dem Beschluss.

Dem Papier zufolge sollen die Länder Vorsorge dafür treffen, dass Reisende aus Regionen mit erhöhten Corona-Infektionen nur dann in einem Beherbergungsbetrieb untergebracht werden beziehungsweise ohne Quarantänemaßnahme in ein Land einreisen dürfen, wenn sie mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen können, dass sie nicht infiziert sind.

Ansonsten gilt:

BADEN-WÜRTTEMBERG: Ferienwohnungen und Campingplätze können öffnen, genauso wie Hotels.

BAYERN: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen öffnen, ebenso Wellnessbereiche.

BERLIN: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze können öffnen.

BRANDENBURG: Ferienwohnungen und Hotels dürfen Gäste aufnehmen. Auch Campingplätze sind geöffnet.

BREMEN: Hotels und Ferienwohnungen dürfen öffnen, Campingplätze ebenso.

HAMBURG: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen Gäste beherbergen.

HESSEN: Hotels und Ferienwohnungen können aufsperren, Campingplätze ihre Tore öffnen.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Hotels und Ferienwohnungen sind geöffnet. Gleiches gilt für Campingplätze. Tagestouristen aus anderen Bundesländern dürfen weiterhin nicht nach Mecklenburg-Vorpommern kommen – es sei denn, sie kommen mit einem organisierten Busreise-Tagesausflug.

NIEDERSACHSEN: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze sind geöffnet.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze können aufmachen.

RHEINLAND-PFALZ: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen für den Tourismus öffnen.

SAARLAND: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen für den Tourismus öffnen.

SACHSEN: Hotels, Campingplätze und Ferienwohnungen können öffnen.

SACHSEN-ANHALT: Ferienwohnungen können öffnen, Hotels und Campingplätze ebenfalls.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Ferienwohnungen, Hotels und Campingplätze dürfen öffnen. Öffnungszeiten-Beschränkungen für Restaurants wurden aufgehoben.

THÜRINGEN: Hotels, Campingplätze und Ferienwohnungen dürfen aufmachen.

5) Demonstrationen

BADEN-WÜRTTEMBERG: Versammlungen sind erlaubt - allerdings mit Auflagen zur Sicherstellung des Infektionsschutzes, zum Beispiel zu Abständen oder Höchstteilnehmerzahlen.

BAYERN: Über Demonstrationen soll im konkreten Einzelfall entschieden werden. Versammlungsorte müssen genügend Platz für den Mindestabstand bieten.

BERLIN: Für Demonstrationen gilt keine Begrenzung der Teilnehmerzahl mehr.

BRANDENBURG: Demonstrationen im Freien sind ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl möglich, aber der Mindestabstand muss eingehalten und der Zutritt gesteuert werden.

BREMEN: Versammlungen müssen angezeigt werden und können zum Infektionsschutz behördlich verboten, beschränkt oder mit Auflagen versehen werden.

HAMBURG: Für größere Versammlungen gibt es keine Teilnehmerbegrenzung. Es wird jeweils der Einzelfall mit Blick auf Hygiene- und Abstandsregeln geprüft.

HESSEN: Demonstrationen sind unter Auflagen erlaubt.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Demonstrationen und Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 500 Teilnehmern erlaubt, in Ausnahmefällen nach besonderer Genehmigung auch mit bis zu 1000 Teilnehmern.

NIEDERSACHSEN: Demonstrationen unter freiem Himmel können ohne Ausnahmegenehmigung stattfinden.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Demonstrationen sind grundsätzlich erlaubt - bei Einhaltung der Abstandsregeln und einer Höchstzahl an Teilnehmern, gerechnet auf die Gesamtfläche.

RHEINLAND-PFALZ: Demonstrationen im Freien sind unter Auflagen möglich.

SAARLAND: Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes unter freiem Himmel sind unter Auflagen erlaubt.

SACHSEN: Kundgebungen sind nicht auf eine bestimmte Anzahl von Teilnehmern begrenzt.

SACHSEN-ANHALT: Demonstrationen sind möglich, wenn die Versammlungsbehörde sie zusammen mit dem Gesundheitsamt erlaubt. Eine pauschale Höchstgrenze für Teilnehmer gibt es nicht.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Versammlungen und Demonstrationen sind mit bis zu 500 Teilnehmern im Freien und mit bis zu 250 in geschlossenen Räumen möglich.

THÜRINGEN: Demonstrationen ohne Beschränkungen der Teilnehmerzahl sind möglich.


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