Mails, Keylogger, Webcam: Methoden zur Mitarbeiterüberwachung im Rechtscheck

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Gerade wenn Beschäftigte zunehmend von zu Hause aus arbeiten, sehen manche Arbeitgeber Bedarf, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stärker zu überwachen. Die Stiftung Warentest hat sich in der Zeitschrift «test» fünf Methoden genauer angesehen und erklärt, was zulässig ist und was nicht

E-Mails: Arbeitgeber dürfen Mitarbeitern vorschreiben, wie und wofür sie dienstliche E-Mail-Postfächer verwenden dürfen. Ob eine Überwachung des dienstlichen E-Mail-Accounts im Einzelfall zulässig ist, hängt von den Regelungen im Arbeitsvertrag ab. Entscheidend ist, ob Beschäftigte ihren Account privat nutzen dürfen. Eine Überwachung ist dann meist nicht zulässig. Der Arbeitgeber dürfe aber verlangen, dienstliche Nachrichten einzusehen. Ist die private Nutzung ausgeschlossen, können Vorgesetzte den Account stichprobenartig überprüfen. Das geht aber nur, nachdem sie die Beschäftigten informiert haben. Auch der Betriebsrat muss mitreden.

Log-in-Daten: Der Arbeitgeber hat Anspruch darauf zu erfahren, wann Beschäftigte mit der Arbeit beginnen und wann sie in den Feierabend gehen. Dazu können Arbeitgeber zum Beispiel die Log-in-Daten von Arbeitnehmern erfassen. Der Europäische Gerichtshof (Az. C-55/18) hat zudem entschieden, dass Arbeitszeiten durch technische Vorgaben kontrolliert werden müssen. In Deutschland ist aber noch nicht entschieden, ob diese Entscheidung in Form eines eigenen Gesetzes umgesetzt werden muss.

Browserverlauf: Die private Internetnutzung kann im Arbeitsvertrag verboten sein. In diesem Fall kann der Arbeitgeber den Browserverlauf eines Angestellten auswerten - allerdings nur, wenn der konkrete Verdacht besteht, dass jemand gegen die Regeln im Vertrag verstößt. Die Daten dürfen zum Beispiel in einem Kündigungsprozess als Beweise gegen den Arbeitnehmer eingesetzt werden. Ist die privates Surfen erlaubt, dürfte ein Arbeitgeber den Browserverlauf etwa dann auswerten, wenn der konkrete Verdacht besteht, der Angestellte übertreibt es, heißt es in dem Beitrag.

Maus- und Tastatureingaben: Sogenannte Keylogger-Software kann alle Tastatureingaben und Mausbewegungen an einem Computer protokollieren. Mit einem Keylogger erhobene Daten können in einem Kündigungsprozess in aller Regel nicht gegen einen Arbeitnehmer verwendet werden. Im Arbeitskontext ist solche Software nur zulässig, wenn der Verdacht einer Straftat oder einer besonders schweren Pflichtverletzung besteht, zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 2 AZR 681/16).

Webcam-Aufzeichnungen: Manche Software ermöglicht es, Beschäftigte über die Kamera des Rechners zu kontrollieren. Eine solche Videoüberwachung ohne jeglichen Anlass ist in aller Regel verboten. Besteht etwa der Verdacht, dass Beschäftigte bei den Arbeitszeiten betrügen, kann eine heimliche Überwachung ausnahmsweise und zeitlich eng begrenzt zulässig sein, erklärt Stiftung Warentest. Allerdings nur dann, wenn sie das einzig mögliche Mittel ist, den Arbeitszeitbetrug nachzuweisen. (dpa)


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Ein Arbeitnehmer kündigt und wird zwei Wochen vor Arbeitsende krankgeschrieben. Darf das einen Arbeitgeber stutzig machen und dazu bringen, keinen Lohn mehr zu zahlen?

Die Erhöhung des Mindestlohns zum Jahreswechsel hinterlässt deutliche Spuren im Gastgewerbe: Die Löhne stiegen im Januar 2026 um 6,1 Prozent. Gleichzeitig verzeichnet die Branche mit einem Minus von 3,2 Prozent den stärksten Beschäftigungsrückgang im gesamten deutschen Mittelstand.

Aktuelle Daten zeigen die Insolvenzwelle im britischen Gastgewerbe des Jahres 2025. Trotz eines leichten Rückgangs der Fallzahlen im vierten Quartal belasten hohe Lohnkosten, Personalmangel und steuerliche Änderungen die Branche weiterhin massiv.

Das deutsche Gastgewerbe blickt auf ein schwieriges Jahr 2025 zurück: Trotz nominaler Zuwächse sank der reale, preisbereinigte Umsatz um 2,1 Prozent. Auch der Dezember dämpfte die Bilanz mit Rückgängen in der Gastronomie.

In der deutschen Wirtschaft sind zum Jahresende keine zusätzlichen Jobs mehr entstanden. Nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamts endete im vierten Quartal 2025 die langjährige Zunahme bei den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen.

Die Inflation in Deutschland hat zum Jahresbeginn 2026 wieder an Fahrt gewonnen. Nach Daten des Statistischen Bundesamtes lag die Inflationsrate im Januar bei 2,1 Prozent. Für das Gastgewerbe zeigt die amtliche Statistik eine spezifische Entwicklung: Das Preisniveau für Speisen in der Gastronomie blieb im Vergleich zum Vormonat stabil.

Nach einer Abmahnung ist das Arbeitsverhältnis nicht immer final zerrüttet. Wer jetzt das Gespräch sucht und eine klare Strategie zeigt, gewinnt in jedem Fall. Was beachtet werden muss.

Präzision am Herd und Souveränität am Gast: Bei den Saarländischen Jugendmeisterschaften 2026 setzte sich der gastronomische Nachwuchs gegen starke Konkurrenz durch. In Spiesen-Elversberg wurden die besten Azubis in den Kategorien Küche, Restaurant und Hotel gekürt.

Zu wenig Lohn, zu lange Arbeitszeit, fehlende Stundenzettel: Nach Erkenntnissen des Zolls verletzen Tausende Arbeitgeber die Vorgaben zum gesetzlichen Mindestlohn. Im Gast- und Hotelgewerbe kam es laut Finanzministerium zu besonders vielen Verstößen.

Sofa, neue Winterjacke oder Restaurantbesuch? Eine Umfrage zeigt, bei welchen Ausgaben sich Verbraucherinnen und Verbraucher besonders beschränken. Lebensmittel sind es nicht.