Menschen mit Behinderung - Neue Sätze bei der Ausgleichsabgabe gelten seit Jahresbeginn 2026

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Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen unterliegen in Deutschland der Beschäftigungspflicht für Menschen mit Behinderung. Kommen Arbeitgeber dieser gesetzlichen Vorgabe nicht oder nur unzureichend nach, wird eine Ausgleichsabgabe fällig. Für das Kalenderjahr 2026 greift dabei erstmals eine neue Berechnungsgrundlage, die auf im Vorjahr erhöhten Sätzen basiert. Die Bundesagentur für Arbeit weist in diesem Zusammenhang auf die geltenden Fristen hin. Die Anzeige zur Berechnung der Abgabe für das vorangegangene Jahr 2025 muss bis spätestens zum 31. März 2026 eingereicht werden. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten und etwaige Unklarheiten frühzeitig auszuräumen, wird eine zeitnahe Übermittlung der Daten empfohlen.

Erhöhung der Abgabesätze nach Beschäftigungsquote

Die Höhe der zu zahlenden Beträge ist an die durchschnittliche Zahl der Arbeitsplätze im Jahr sowie an die jeweilige Beschäftigungsquote gebunden. Bei einer Quote von drei Prozent bis unter fünf Prozent steigt die Abgabe pro unbesetztem Pflichtplatz auf 155 Euro, während zuvor 140 Euro fällig waren. Liegt die Quote zwischen zwei Prozent und unter drei Prozent, werden nun 275 Euro statt der bisherigen 245 Euro berechnet. Eine Quote von null bis unter zwei Prozent führt zu einer Zahlung von 405 Euro, was eine Steigerung gegenüber den früheren 360 Euro darstellt. Für Betriebe, die überhaupt keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen, sieht die neue Regelung einen Satz von 815 Euro pro Monat und Arbeitsplatz vor, nachdem dieser zuvor bei 720 Euro lag.

Sonderregelungen für kleinere Unternehmen

Für kleinere Betriebe gelten weiterhin spezifische Staffelungen, die jedoch ebenfalls nach oben angepasst wurden. Arbeitgeber mit weniger als 40 Arbeitsplätzen zahlen bei der Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen künftig 155 Euro. Sollte in diesen Betrieben überhaupt kein schwerbehinderter Mensch tätig sein, beträgt die Abgabe 235 Euro. Zuvor lagen diese Werte bei 140 Euro beziehungsweise 210 Euro.

Bei Unternehmen, die weniger als 60 Arbeitsplätze im Jahresdurchschnitt ausweisen, differenzieren die Sätze zwischen drei Stufen. Die Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen wird mit 155 Euro berechnet. Sinkt die Zahl auf weniger als eine Person, steigt der Betrag auf 275 Euro. Werden in dieser Betriebsgröße gar keine schwerbehinderten Mitarbeiter beschäftigt, ist eine Abgabe von 465 Euro zu entrichten. Auch hier wurden die Sätze von ehemals 140 Euro, 245 Euro und 410 Euro entsprechend angehoben. Die Berechnung basiert stets auf der durchschnittlichen Anzahl der monatlich besetzten Stellen im gesamten Anzeigejahr.


 

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