Klingt nach einem entspannten Arbeitsleben: Gibt es im Job nichts zu tun, müssen sich Beschäftigte auch nicht stressen. Aber wie sieht es rechtlich aus? Müssen Beschäftigte ihre Führungskraft in Kenntnis setzen, wenn sie über längere Zeit nichts zu tun haben?
Es sei Aufgabe der Führungskraft, Arbeit zu organisieren, einzuteilen und zuzuweisen, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Streng genommen müssten sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dementsprechend nur arbeitsbereit halten.
«Dennoch würde ich es für angemessen halten, dass Arbeitnehmer auf Arbeitsmangel hinweisen», so die Arbeitsrechtsexpertin. Das sei insbesondere dann ratsam, wenn Beschäftige sehr selbstständig arbeiten und etwa ihre Arbeitszeit frei einteilen können.
Beschäftigte tun sich damit auch selbst einen Gefallen: Langfristige Unterforderung im Beruf kann negative Folgen für die Gesundheit haben, die von Müdigkeit und Lustlosigkeit bis hin zu Schlafstörungen reichen. Erst recht, wenn Beschäftigte versuchen, nach außen hin ausgelastet zu wirken.
Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).