OLG Hamburg stärkt Rechte von Arbeitgebern bei anonymen Bewertungen

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Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen erfolgreich gegen anonyme negative Bewertungen auf Plattformen Kununu vorgehen. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 13. Juli 2026 eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg rechtskräftig werden lassen, nachdem die Plattform ihre Berufung zurückgenommen hatte. Darüber berichten unter anderem Personalwirtschaft und LTO.

OLG Hamburg bestätigt Unterlassungsanspruch gegen anonyme Bewertung endgültig

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine anonyme Ein-Stern-Bewertung eines Unternehmens auf Kununu. Der Arbeitgeber bestritt nach den vorliegenden Berichten, dass die bewertende Person jemals bei ihm beschäftigt gewesen sei oder an einem Bewerbungsverfahren teilgenommen habe. Er verlangte deshalb entweder die Offenlegung ausreichender Informationen zur Überprüfung eines geschäftlichen Kontakts oder die Löschung der Bewertung.

Bereits im Februar 2024 hatte das OLG Hamburg im Eilverfahren entschieden, dass ein Bewertungsportal eine beanstandete Bewertung löschen müsse, wenn der Arbeitgeber mangels ausreichender Individualisierung des Bewertenden nicht überprüfen könne, ob tatsächlich ein geschäftlicher Kontakt bestanden habe. Grundlage seien die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur sogenannten Störerhaftung von Bewertungsportalen.

Im Hauptsacheverfahren verurteilte anschließend das Landgericht Hamburg Kununu zur Unterlassung. Nachdem das OLG Hamburg den Beteiligten im Juni 2026 mitgeteilt hatte, die Berufung habe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, nahm die Plattform ihr Rechtsmittel zurück. Damit wurde das Urteil rechtskräftig.

Gericht verlangt überprüfbaren geschäftlichen Kontakt statt bloßer Nachweise

Nach Auffassung des OLG müsse ein Arbeitgeber in die Lage versetzt werden, selbst zu überprüfen, ob der Verfasser einer Bewertung tatsächlich Arbeitnehmer, ehemaliger Mitarbeiter oder Bewerber gewesen sei. Die Plattform müsse den Bewertenden zwar nicht namentlich identifizieren, ihn jedoch so weit kenntlich machen, dass eine Überprüfung des behaupteten geschäftlichen Kontakts möglich werde.

Im konkreten Verfahren hatte Kununu unter anderem geschwärzte Arbeitsunterlagen vorgelegt. Diese reichten nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht aus, weil der Arbeitgeber daraus nicht erkennen konnte, ob die Unterlagen tatsächlich zur Person hinter der Bewertung gehörten. Auch Dokumente, aus denen lediglich der Arbeitgeber als Aussteller hervorgehe, belegten nach Ansicht des Senats kein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis.

Entscheidung betrifft vor allem zweifelhafte anonyme Arbeitgeberbewertungen

Für Hotels und Gastronomiebetriebe kann die Entscheidung Bedeutung haben, da Arbeitgeberbewertungen bei der Personalgewinnung häufig eine wichtige Rolle spielen. Die Gerichte stellen jedoch nicht die Möglichkeit negativer Bewertungen durch tatsächliche Mitarbeiter oder Bewerber infrage. Maßgeblich ist vielmehr, ob der behauptete Kontakt zum Unternehmen nachvollziehbar überprüft werden kann, wenn dieser bestritten wird.

Die Berichte weisen zugleich darauf hin, dass das OLG Hamburg keine generelle Pflicht zur Herausgabe von Klarnamen ausgesprochen habe. Vielmehr müsse das Bewertungsportal eine Form der Individualisierung ermöglichen, die eine Prüfung des behaupteten Kontakts erlaube, ohne den Bewertenden zwingend identifizierbar zu machen. Wie dies künftig praktisch umgesetzt wird, dürfte Gegenstand weiterer Verfahren sein.

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