PC und Co.: Kürzere Abschreibungsdauer für technische Ausstattung

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Computer und Software für Ausbildung oder Studium angeschafft? Dann können Sie die Kosten dafür steuerlich geltend machen. Und zwar nach neuester Gesetzgebung gleich im ersten Jahr in voller Höhe. Das war bis zuletzt anders. Die Neuerung geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums hervor, auf das Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler hinweist.

In der Vergangenheit war eine Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr nur möglich, wenn der Kaufpreis nicht mehr als 800 Euro netto betrug. Für Anschaffungen von Computer und Co. entfällt diese Grenze seit 2021. Somit unterliegen auch hochpreisige Geräte nicht mehr der dreijährigen Abschreibung. Die steuerliche Ersparnis kommt Arbeitnehmenden sowie Unternehmerinnen und Unternehmern damit schneller zugute.

Unternehmerinnen und Unternehmer können die Aufwendungen als Betriebsausgaben ansetzen. Arbeitnehmende, die berufsbedingt einen Computer, Zubehör oder entsprechende Software kaufen, können die Kosten bei der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angeben. «Belege für die Anschaffungen sollten daher aufbewahrt werden», sagt Karbe-Geßler. «Insbesondere dann, wenn die Werbungskostenpauschale von 1000 Euro überschritten wird».

Zwingend vorgeschrieben ist allerdings, die Wirtschaftsgüter in ein Bestandsverzeichnis aufzunehmen. Auch diese Regelung gilt bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2021. Eine Anwendung anderer Abschreibungsmethoden, zum Beispiel die Verteilung auf mehrere Jahre, ist grundsätzlich weiterhin möglich. (dpa)


 

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