Richter: Keine Freistellung während der Kündigungsfrist

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Arbeitgeber können Arbeitnehmer während ihrer Kündigungsfrist trotz Lohnfortzahlung nicht einfach von der Arbeit freistellen. Eine solche Freistellung sei unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige, entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Fall aus Niedersachsen (5 AZR 108/25). 

«Das grundrechtlich geschützte Interesse eines Arbeitnehmers an einer Beschäftigung bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses überwiegt das Interesse eines Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen», erklärten die höchsten deutschen Arbeitsrichter. 

Verhandelt wurde der Fall eines Gebietsleiters im Vertriebsaußendienst. In seinem Arbeitsvertrag stand der Passus, dass er «bei oder nach Ausspruch einer Kündigung - gleich von welcher Seite» unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeit freizustellen sei. Der Gebietsleiter hatte sein Arbeitsverhältnis fristgemäß gekündigt. Danach forderte sein Arbeitgeber auch die Rückgabe seines Dienstwagens. Er hatte sich durch die Instanzen geklagt, weil er die Auffassung vertrat, seine Freistellung sei zu Unrecht erfolgt. (dpa)


 

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