Rückzahlung der Corona-Hilfen - Rechte und Pflichten der Unternehmen

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Vor einem Jahr, Ende September 2024, mussten Unternehmen, die Überbrückungshilfen erhalten haben, eine Schlussabrechnung einreichen. Nun gehen bei immer mehr Unternehmen die entsprechenden Bescheide ein – oftmals mit einer Rückzahlungsaufforderung für die einstigen Hilfszahlungen. Stefan Schwindl von der MTG Wirtschaftskanzlei und Dr. Elske Fehl-Weileder von Schultze & Braun erläutern, welche Rechte und Pflichten Unternehmen haben, die Hilfen zurückzahlen müssen und welche Punkte sie beachten sollten.

„Aus der Schlussabrechnung kann sich eine Rückzahlung etwa dann ergeben, wenn der Corona-bedingte Umsatzausfall geringer war, als bei der Beantragung der Hilfe angenommen wurde“, sagen Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder von Schultze & Braun und Stefan Schwindl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der MTG Wirtschaftskanzlei. „Bei Rückfragen der Bewilligungsstellen im Rahmen der Schlussabrechnung ging und geht es für die Unternehmen zudem verstärkt darum, nachzuweisen, dass der angegebene Umsatzrückgang Corona-bedingt war.“

Hopp oder top bei der Schlussabrechnung

Wenn die Bewilligungsstelle die Begründung und die Belege des Unternehmens dafür, dass der Umsatzrückgang Corona-bedingt war, nicht anerkennt, kommt es zum Fallbeileffekt: Jede Berechnung in der Schlussabrechnung ist dann hinfällig. „Die Folge ist, dass das Unternehmen die erhaltenen Überbrückungshilfen in voller Höhe zurückzahlen muss“, sagen Fehl-Weileder und Schwindl. „Eine Abstufung – etwa in Form einer Teil-Rückzahlung – kommt in solchen Fällen nicht in Frage: Es gibt nur hopp oder top!“ Aber auch Unternehmen, die die Frist für die Abgabe der Schlussabrechnung gerissen haben oder überhaupt keine Schlussabrechnung abgegeben haben, müssen die Überbrückungshilfen auf jeden Fall in voller Höhe zurückzuzahlen.

„Unternehmen, die einen Schlussbescheid mit einer Rückzahlung erhalten haben, müssen diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Schlussbescheids leisten“, erläutern Fehl-Weileder und Schwindl. „Es ist aber möglich, dass Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen für bis zu 24 Monate, im Einzelfall bis zu 36 Monate getroffen werden.“

Widerspruch und Klage

Grundsätzlich ist es zudem für jedes Unternehmen möglich, gegen einen Schlussbescheid mit einer Rückzahlung Widerspruch einzulegen und in der Folge zu klagen. Jedoch gibt es weiterhin wenig Erfahrungswerte und Gerichtsentscheidungen, um die Frage nach den Erfolgsaussichten von Klagen gegen Rückzahlungsbescheide zu beantworten.

„Gerade Unternehmen, deren finanzielle Situation auch ohne einen Schlussbescheid mit einer Rückzahlung für erhaltene Corona-Hilfen bereits angespannt ist, sollten jedoch auf jeden Fall prüfen, ob das eingelegte Rechtsmittel gegen den Schlussbescheid eine aufschiebende Wirkung hat“, sagen Fehl-Weileder und Schwindl. „Eine solche Wirkung haben etwa ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage. Die Rückzahlungsforderung kann dann bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Schlussbescheid von den Bewilligungsstellen nicht vollstreckt werden. Zudem führt die aufschiebende Wirkung dazu, dass der zurückzuzahlende Betrag bei der Prüfung der Frage `Ist mein Unternehmen noch zahlungsfähig?´ zunächst nicht einbezogen werden muss.“

Aufgeschoben ist nicht aufgehoben

Gleichwohl gilt in einem solchen Fall die Devise: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Oder anders formuliert: Die Rückzahlungsforderung muss zwar zunächst nicht beglichen werden, jedoch ist sie auch mit einem Widerspruch oder einer Anfechtungsklage nicht automatisch vom Tisch. „Das bedeutet, dass Unternehmen, die einen Schlussbescheid mit einer Rückzahlung erhalten haben, bei ihren finanziellen Planungen auf jeden Fall den kompletten Betrag berücksichtigen sollten“, sagen Fehl-Weileder und Schwindl. „Wenn absehbar ist, dass ihnen – etwa, wenn die gerichtliche Entscheidung die Rückzahlungspflicht bestätigt – die liquiden Mittel fehlen, um die Rückzahlung vorzunehmen, müssen sie mit der rückfordernden Stelle eine Lösung finden. Gelingt ihnen das nicht, kann es sein, dass ein Unternehmen durch die Verpflichtung zur Rückzahlung von Überbrückungshilfen zahlungsunfähig wird und/oder in eine Überschuldungssituation gerät.“

Die Insolvenzantragspflicht im Blick behalten

Die Geschäftsleitung muss in einem solchen Fall innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Insolvenzantrag stellen, um sich vor Haftungsrisiken zu schützen. Denn seit dem Jahreswechsel 2023/2024 gilt die Insolvenzantragspflicht wieder in vollem Umfang. Vereinfacht dargestellt gilt: Kann ein Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen, liegt die Zahlungsunfähigkeit und damit eine Insolvenzantragspflicht vor.

Jeden Fall individuell betrachten

„Es zeigt sich, dass im Zusammenhang mit einem Schlussbescheid für Corona-Hilfen jeder Fall individuell betrachtet werden sollte – gerade, da dabei viele Faktoren eine Rolle spielen“, fassen Fehl-Weileder und Schwindl zusammen. Um im Fall der Fälle auf der sicheren Seite zu sein, ist es ratsam, auf fachliche Expertise zurückzugreifen, wenn Schlussbescheide mit einer Rückzahlung und ihre möglichen Auswirkungen – Stichwort Insolvenzantragspflicht – geprüft werden müssen.


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Überregulierung und Bürokratie belasten nach Einschätzung von Steuerberatern den Mittelstand in Deutschland weiterhin am stärksten. Nach aktuellen Daten des DATEV-Seismografen sehen 83 Prozent der Befragten ihre Mandanten von diesen Hürden betroffen.

Die Sachbezugswerte für Verpflegung sollen 2027 steigen. Für Mittag- und Abendessen sind 4,70 Euro vorgesehen, wodurch unter den steuerrechtlichen Voraussetzungen Essenszuschüsse von bis zu 7,80 Euro möglich werden.

Tageskarte erreicht jeden Tag Menschen, die Hotels und Restaurants führen, ausstatten, beliefern und weiterentwickeln.

Wenn Sie dieser Branche etwas zu sagen – oder zu verkaufen – haben, bringen wir Sie zusammen.

Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung kann attraktiv erscheinen. Doch neben der Höhe der Zahlung zählen auch Steuern, Arbeitslosengeld, Freistellung und Austrittsdatum. Was Arbeitnehmer vor einer Unterschrift prüfen sollten.

Restaurants, Hotels und andere Betriebe im Gastgewerbe in Sachsen-Anhalt spüren weiter Gegenwind. Besonders betroffen von der Zurückhaltung der Verbraucher ist die Gastronomie.

Zwar kann ein Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten leichter beendet werden. Hat das Unternehmen einen Betriebsrat, muss der aber die Gründe kennen. Schlagwörter allein reichen dann nicht.

Die Teilzeitquote in Deutschland klettert im zweiten Quartal 2026 auf einen neuen Rekordwert über 40 Prozent, während die Zahl der Vollzeitstellen insbesondere in der Industrie rückläufig ist.

Eine Krankschreibung bedeutet nicht gleich Hausarrest. Denn je nach Krankheit und geplanter Aktivität, können Arbeitnehmer mehr machen, als so mancher vermutet.

Vor wenigen Wochen hat die Deutsche Bahn ein bundesweites Alkoholkonsumverbot an allen Bahnhöfen in Deutschland angekündigt, am Dienstag beginnt die Umsetzung an vier weiteren Stationen.

Frankreich ist bekannt für seine Käsespezialitäten. Für die Herstellung typischer Sorten gelten teils strenge Regeln. Warum werden sie wegen der Dürre aufgeweicht?