Schriftarten auf Webseiten - Abmahnwelle wegen Google Fonts

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Aktuell kommt weiterhin zu Abmahnungen wegen der Verwendung von Google-Webfonts, also von Schriftarten, die über Google eingebunden werden, auf Webseiten, auch gegenüber gastgewerblichen Betrieben, berichtet der DEHOGA-Bundesverband. In der Regel wissen Webseiten-Betreiber nicht, dass ihre Seite die Webfonts verwendet.

Offenbar scheint derzeit eine Abmahnwelle gegen Website-Inhaber zu laufen. Nach Informationen des DEHOGA Bundesverbandes erhalten dabei auch gastgewerbliche Betriebe vermehrt Forderungsschreiben bzw. Abmahnungen, in denen diese wegen angeblicher Datenschutz-Verletzungen aufgrund der Einbindung von Google Fonts auf ihren Webseiten zu Zahlungen aufgefordert werden.

„Google Fonts“ sind Schriftarten des Anbieters Google und werden auch „Google Web Fonts“ oder „Google Schriften“ genannt. Die Schreiben kommen von einzelnen (Privat-) Personen aber auch von Anwälten und werden bundesweit versandt. In ihnen wird regelmäßig eine Entscheidung des Landgerichts München zitiert (Urteil vom 20.01.2022, AZ.: 3 O 17493/20).

In dem Fall hatte der Besucher einer Website die Verwendung von Google Fonts auf der Seite ohne seine datenschutzrechtliche Einwilligung moniert. Er sah sich in seinen Rechten verletzt, da seine IP-Adresse über die Fonts-Einbindung automatisch an Google weitergegeben wurde. Auf seine Klage hin verurteilte das Landgericht München den Betreiber der Website zu einer Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 100,00 EUR. Daneben hat es auch weiteren, vom Websitebesucher geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassung und Auskunft stattgegeben.

Was zu tun ist: Lokale Einbindung von Google Fonts

Damit es erst gar nicht zu einer Abmahnung oder etwaigen Forderungsschreiben kommt, sollten Webseitenbetreiberprüfen, ob sie Google Fonts in ihrer Website eingebunden haben und falls ja, wie dies erfolgt ist. Sollte dies noch nicht geschehen sein, sollten Betreiber auf die lokal gehostete Google Fonts-Version wechseln. Die auf der Website verwendeten Schriften sind dann lokal – auf dem eigenen Server der Website – gespeichert. Beim Aufruf der Website wird keine Verbindung zu einem Google-Server hergestellt und die IP-Adresse nicht an Google übertragen. Die Umstellung, sollte wenn nötig, von Webmaster bzw. einem IT-Experten durchgeführt werden.

Rechtliche Überprüfung der Abmahn-/Forderungs-Schreiben

Wenn Unternehmen bereits ein Schreiben mit dem Vorwurf einer Datenschutzverletzung wegen Nutzung von Google Fonts erhalten haben, rät der DEHOGA, den Sachverhalt und die geltend gemachten Forderungen rechtlich prüfen zu lassen.

Der Erhalt eines solchen Schreibens heißt nicht per se, dass Ansprüche bestehen oder die Forderungen berechtigt sind. Der DEHOGA – und speziell die rechtliche Beratung in den Landesverbänden – stehen bei der Überprüfung zur Seite.

Insbesondere die Geltendmachung von Schadensersatz durch Privatpersonen, die die Website – vielleicht nur deshalb, um einen Verstoß zu finden – besuchen und ausgelesen haben, wirft einige rechtliche Fragen auf. So ist unklar, ob eine Bagatellgrenze zu beachten ist, unter die ein datenschutzrechtlicher Verstoß durch Nutzung von Google Fonts fallen könnte. Höchstrichterlich ist dies nicht geklärt. Auch das Landgericht München hat diese Frage ausdrücklich offengelassen, sagt der DEHOGA.


 

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