Steuern, Löhne, Zinsen, Fristen: Das ändert sich ab 1. Januar 2022

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Neues Jahr, neues Glück - oder besser: neue Regeln. Denn die treten jedes Jahr pünktlich zum 1. Januar in Kraft. Das ist auch dieses Jahr nicht anders. Worauf wir uns 2022 einstellen müssen im Überblick:

- Höherer Grundfreibetrag: 2022 steht Steuerzahlern etwas mehr Geld steuerfrei zur Verfügung, denn der Grundfreibetrag steigt um 204 Euro. Damit soll das Existenzminimum für Erwachsene steuerfrei gestellt werden, erklärt der Bund der Steuerzahler in Berlin.

Das heißt, es werden bei einem Ledigen erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 9948 Euro im Jahr Einkommensteuer fällig. Bei Ehepaaren beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 19 896 Euro.

- Höhere Vorsorgeaufwendungen abziehbar: Vorsorgeaufwendungen für das Alter können 2022 steuerlich besser abgesetzt werden. Für die Berücksichtigung der Sonderausgaben gilt nach Angaben des Bundes der Steuerzahler 2022 ein Höchstbetrag von 25 639 Euro.

Maximal können davon im kommenden Jahr 94 Prozent abgesetzt werden. Das heißt, Alleinstehende können 24 101 Euro und Ehepaare beziehungsweise eingetragene Lebenspartner 48 202 Euro steuerlich geltend machen.

- Höherer Steueranteil für Neurentner: Bei der Rentenbesteuerung erhöht sich ab 1. Januar der steuerpflichtige Rentenanteil von 81 auf 82 Prozent. Somit bleiben nur noch 18 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei, erklärt der Steuerzahlerbund.

Dieser Anteil gilt für im Jahr 2022 neu hinzukommende Rentnerjahrgänge. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag bestehen. Rentner müssen seit 2005 einen Teil ihrer Altersbezüge versteuern. Der steuerfreie Freibetrag reduziert sich seitdem jährlich.

- Zuschuss für betriebliche Altersversorgung: Wer seit 2019 eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen hat, bekommt 15 Prozent Zuschuss vom Arbeitgeber. Ab 2022 muss dieser Zuschuss auch für Altverträge gezahlt werden, erklärt die Stiftung Warentest.

Den vollen Zuschuss erhält, wessen Verdienst unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung liegt - die beträgt 58 050 Euro brutto im Jahr 2022. Bei höherem Verdienst darf der Zuschuss gleitend abgesenkt werden.

- Garantiezins für Lebensversicherungen sinkt: 0,25 Prozent - das ist der Höchstrechnungszins für neue Lebens- und Rentenversicherungen, der ab dem 1. Januar 2022 gilt. Bis dahin beträgt der Zins nach Angaben der Stiftung Warentest noch 0,9 Prozent.

Der Höchstrechnungszins ist der Zinssatz, den Versicherungsunternehmen ihren Kundinnen und Kunden maximal auf ihren Sparanteil zusagen dürfen. Der neue Satz gilt aber nur für neue Verträge. Bestehende Verträge sind nicht betroffen.

- Corona-Bonus läuft aus: Arbeitgeber können Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen Bonus von bis zu 1500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die Beschäftigte zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2022 erhalten, erklärt der Bund der Steuerzahler. Voraussetzung ist, dass die Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.

Ist eine Extra-Prämie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geplant, sollte diese also möglichst bald gewährt werden, denn ab April 2022 werden dafür wieder Steuern und Sozialabgaben fällig.

- Sachbezugsfreigrenze steigt: Zum 1. Januar 2022 wird die Sachbezugsfreigrenze von bisher 44 Euro monatlich auf 50 Euro angehoben. Die Freigrenze gilt nach Angaben des Steuerzahlerbundes für Sachzuwendungen, etwa Gutscheine, die Beschäftigten monatlich überlassen werden. Bis zur Freigrenze können die Zuwendungen steuerfrei behandelt werden.

Wichtig zu beachten: Es handelt sich um eine Freigrenze. Das Überschreiten um nur 1 Cent der Grenze führt zu einer Steuerpflicht des gesamten zugewendeten Betrages. Ein Zusammenrechnen der monatlichen Beträge auf einen Jahresbetrag ist nicht zulässig.

- Mindestlohn steigt: Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab dem 1. Januar von 9,60 Euro auf 9,82 Euro pro Stunde. Zum 1. Juli 2022 soll er dann noch einmal um weitere 63 Cent auf 10,45 Euro pro Stunde angehoben werden, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

Der neue Mindestlohn gilt auch für Minijobs. Wer zurzeit weniger verdient, dessen Stundenlohn muss angehoben werden. Wichtig: Der Verdienst darf 450 Euro monatlich trotzdem nicht überschreiten. Soll die Beschäftigung weiterhin als Minijob fortgeführt werden, muss daher unter Umständen die Arbeitszeit neu kalkuliert werden. Ansonsten wird das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig.

- Beweislastumkehr im Kaufrecht: Für alle Kaufverträge, die ab dem 01. Januar 2022 geschlossen werden, gilt eine neue Beweislastregel, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Bisher wurde bei Fehlern oder Defekten innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf angenommen, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag. Diese Frist wird nun auf 12 Monate ausgeweitet.

Dies hat für Kundinnen und Kunden den Vorteil, dass im ersten Jahr nach Erhalt der Ware vermutet wird, dass es sich bei einem auftretenden Fehler um einen anfänglichen Sachmangel handelt und somit Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden können.

- Kürzere Kündigungsfristen: Bisher stand in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass Laufzeitverträge drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden müssen. Ansonsten würden sie sich um ein Jahr verlängern.

Für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen werden, gilt dies nicht mehr, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Diese dürfen nur noch eine Kündigungsfrist von einem Monat haben. Das heißt, Verbraucherinnen und Verbraucher können die Verträge dann jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. (dpa)


 

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