Eine Toilettenfrau hat grundsätzlich Anspruch auf Auszahlung des eingenommenen Trinkgeldes. Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht in Hamm entschieden. Sofern die Beschäftigte nicht wisse, wie viel sie eingenommen habe, treffe den Arbeitgeber außerdem die Pflicht, ihr dazu detailliert Auskunft zu geben.
Westdeutsche Zeitung












