Urteil: Absender muss Zugang einer E-Mail beweisen

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Wer eine E-Mail abgeschickt hat, muss im Streitfall auch den Nachweis erbringen, dass sie beim Empfänger angekommen ist. Das zeigt eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (Az: 4 Sa 315/21), auf die die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

Der konkrete Fall: Ein Mann hatte von einem Unternehmen ein Darlehen über 60 000 Euro für eine Fortbildung bekommen. Vertraglich war geregelt, dass dieses nicht zurückgezahlt werden müsse, wenn der Arbeitgeber dem Mann nicht innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss der Fortbildung die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis anbiete.

 

Kläger bekommt einbehaltenen Lohn zurück

Zwar kam ein Arbeitsverhältnis zustande. Es gab aber Streit um den Tag, an dem das Angebot eingegangen sein soll. Angeblich am letzten Tag der Frist, behauptete der Arbeitgeber und zog dem Mann das Geld in Raten vom Gehalt ab. Dieser ging dagegen vor Gericht. Die Mail sei erst drei Tage nach Ablauf der Frist bei ihm angekommen.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht entschieden im Sinne des Klägers. Der Mann wandte sich damit erfolgreich gegen den Abzug und konnte den einbehaltenen Lohn verlangen.

Laut LAG konnte der Arbeitgeber nicht beweisen, dass der Kläger die E-Mail mit dem Jobangebot auch fristgerecht erhalten hat. Dafür reiche weder das alleinige Versenden der Mail noch die Tatsache, dass der E-Mail-Versender keine Unzustellbar-Nachricht bekommen habe. Der Absender hätte zum Beispiel eine Lesebestätigung anfordern können. (dpa) 


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Die aktuelle Dehoga-Umfrage zum Jahresauftakt 2026 belegt eine anhaltende Flaute im Gastgewerbe. Hohe Personalkosten und bürokratische Hürden belasten die Betriebe nach dem sechsten Verlustjahr in Folge massiv.

Die neue DIN 33463 definiert erstmals bundesweite Mindeststandards für Tagungspauschalen. Die Norm soll für mehr Transparenz im MICE-Markt sorgen und die Vergleichbarkeit von Hotelangeboten bei Veranstaltungen signifikant erleichtern.

Zwei Krankschreibungen ohne Unterbrechung – gibt das erneut für sechs Wochen Lohnfortzahlung? Ein Gericht stellt klar: Nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Die Generation Z leidet laut einer aktuellen Swiss-Life-Studie doppelt so häufig unter Stress wie die Babyboomer. Während 82 Prozent der Deutschen über stressbedingte Beschwerden klagen, offenbaren sich bei der Akzeptanz von Homeoffice und flexibler Arbeit tiefe Gräben zwischen den Generationen und Defizite in der betrieblichen Vorsorge.

Der Zoll zieht Bilanz: Im Jahr 2025 führt das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe die Statistik der eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren an. Mit einer Gesamtschadenssumme von 675 Millionen Euro und neuen digitalen Befugnissen verschärft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit ihr Vorgehen gegen illegale Beschäftigungsstrukturen.

Ein Arbeitnehmer kündigt und wird zwei Wochen vor Arbeitsende krankgeschrieben. Darf das einen Arbeitgeber stutzig machen und dazu bringen, keinen Lohn mehr zu zahlen?

Die Erhöhung des Mindestlohns zum Jahreswechsel hinterlässt deutliche Spuren im Gastgewerbe: Die Löhne stiegen im Januar 2026 um 6,1 Prozent. Gleichzeitig verzeichnet die Branche mit einem Minus von 3,2 Prozent den stärksten Beschäftigungsrückgang im gesamten deutschen Mittelstand.

Aktuelle Daten zeigen die Insolvenzwelle im britischen Gastgewerbe des Jahres 2025. Trotz eines leichten Rückgangs der Fallzahlen im vierten Quartal belasten hohe Lohnkosten, Personalmangel und steuerliche Änderungen die Branche weiterhin massiv.

Das deutsche Gastgewerbe blickt auf ein schwieriges Jahr 2025 zurück: Trotz nominaler Zuwächse sank der reale, preisbereinigte Umsatz um 2,1 Prozent. Auch der Dezember dämpfte die Bilanz mit Rückgängen in der Gastronomie.

In der deutschen Wirtschaft sind zum Jahresende keine zusätzlichen Jobs mehr entstanden. Nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamts endete im vierten Quartal 2025 die langjährige Zunahme bei den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen.