Urteil: Krankschreibung nach Kündigung kann Gehalt kosten

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Wer kündigt und sich während der gesamten Kündigungsfrist krankschreiben lässt, muss damit rechnen, dass er keine Entgeltfortzahlung erhält. Dafür muss der Arbeitgeber allerdings Tatsachen vorbringen, die beweisen, dass Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers berechtigt sind. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervor (AZ: 2 Sa 203/22).

Im konkreten Fall, auf den die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist, kündigte eine Frau ihr Arbeitsverhältnis - und bat direkt im Kündigungsschreiben um die Zusendung einer Kündigungsbestätigung und der Arbeitspapiere an ihre Wohnanschrift. Ab dem Tag, auf den das Kündigungsschreiben datiert war, erschien sie nicht mehr zur Arbeit und reichte bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses durchgehend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. Der Arbeitgeber zahlte daraufhin keine Entgeltfortzahlung.

Während die Zahlungsklage der Frau vor dem Arbeitsgericht Lübeck (Az.: 5 Ca 973/22) noch Erfolg hatte, sah das vor dem in zweiter Instanz mit dem Fall befassten Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein anders aus. Dieses wies die Zahlungsklage ab.

In seiner Entscheidung verwies das Gericht zunächst auf den hohen Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Dieser kann aber nicht nur dann erschüttert werden, wenn sich ein Arbeitnehmer in Zusammenhang mit seiner Kündigung einmal zeitlich passgenau bis zum Ablauf der Kündigungsfrist krankschreiben lässt. Bei einer Gesamtbetrachtung ist er auch dann erschüttert, wenn die Krankschreibung mit mehreren Bescheinigungen genau auf den Entgeltfortzahlungszeitraum passt, und sich aus dem Kündigungsschreiben ergibt, dass der Verfasser von vornherein nicht mehr mit seiner Anwesenheit rechnet.

Gelingt es dem Arbeitgeber den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, ist es dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die den Schluss auf eine Erkrankung zulassen.

Im konkreten Fall konnte die Klägerin das Gericht allerdings nicht von ihrer Arbeitsunfähigkeit überzeugen. Einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat sie demnach nicht.

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az.: 5 AZN 389/23). (dpa)


 

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