Wann darf der Arbeitgeber beim Aussehen mitreden?

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Von der Hosenfarbe bis zu den Fingernägeln: Grundsätzlich dürfen Beschäftige selbst entscheiden, wie sie bei der Arbeit aufkreuzen. Teils aber können Arbeitgeber mitreden, wenn es um das Auftreten ihrer Mitarbeitenden geht. Wie weit reicht dieses Recht? 

Eine wichtige Einschränkung: Arbeitgeber dürfen nur mit einer guten Begründung Vorgaben zum Aussehen ihrer Mitarbeitenden machen, so Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA). Dabei geht es um die Abwägung zwischen dem Weisungsrecht des Arbeitgebers und dem grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten.

Hygienische Gründe und Sicherheitsvorschriften

Unter bestimmten Bedingungen - etwa aus hygienischen Gründen oder wegen der geltenden Sicherheitsvorschriften - kann das Direktionsrecht des Arbeitgebers Vorgaben zum Aussehen umfassen. Auch eine einheitliche Corporate Identity könne zur Einführung einer Dienstuniform führen, so der Fachanwalt weiter.

Wer Kundenkontakt hat, muss den Angaben zufolge möglicherweise ebenfalls strengere Vorgaben einhalten. Solche Vorschriften seien in der Regel wirksam, solange sie das Privatleben nicht beeinträchtigen. 

Eine weitere Maßgabe für Arbeitgeber: Vorgaben zum äußeren Erscheinungsbild dürfen nicht diskriminierend sein. Zum Beispiel darf nicht ohne Weiteres das Tragen religiöser Symbole verboten werden. Auch darf ein Arbeitgeber nicht alle weiblichen Mitarbeiter dazu zwingen, Röcke oder hohe Schuhe zu tragen, wenn das nicht auch für die männlichen Mitarbeiter vorgeschrieben ist.

Gesellschaftsnormen ändern sich

Bei der Frage, was als angemessen gilt und was nicht, spielen auch gesellschaftliche Vorstellungen eine Rolle. Und die können sich mitunter schnell ändern. Das zeigt sich etwa bei Tattoos, Bärten oder bestimmten Frisuren. Viele Fälle, in denen Gerichte zur Angemessenheit bestimmter Äußerlichkeiten entschieden haben, lassen sich deshalb auch nicht einfach auf die heutige Zeit übertragen.

Im besten Fall finden sich die Vorgaben zu Kleidervorschriften und Co. im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Wer sich dann widersetzt, riskiert unter Umständen eine Kündigung oder Abmahnung. Wichtig: Der Betriebsrat hat bei Regelungen über eine einheitliche Dienstkleidung ein Mitbestimmungsrecht, so Görzel. (dpa)


Zurück

Vielleicht auch interessant

Das Gastgewerbe gehört weiterhin zu den Branchen mit einer überdurchschnittlich hohen Insolvenzquote in Deutschland. Laut Destatis lag die Zahl der Insolvenzen im Februar 2026 deutlich über dem gesamtwirtschaftlichen Durchschnitt.

Die Finanzierung von Urlaubsreisen stellt für einen Teil der Bevölkerung eine Herausforderung dar. Wie aus einer aktuellen Erhebung hervorgeht, schränken finanzielle Engpässe die Reiseplanungen für zahlreiche Bürger ein, obwohl das grundsätzliche Interesse weiterhin besteht.

Eine Umfrage zeigt, dass viele Urlauber nicht auf die Kosten medizinischer Notfälle im Ausland vorbereitet sind. Viele Reisende müssen Arztrechnungen vor Ort per Vorkasse begleichen, verfügen jedoch über keine ausreichenden Rücklagen.

Sogenannte Mikroaggressionen wirken oft harmlos, können aber das Selbstvertrauen und die Energie von Betroffenen nachhaltig beeinträchtigen. Was hilft, um sich im Arbeitsalltag davon abzugrenzen?

Destatis meldet für März 2026 sinkende reale Umsätze im Gastgewerbe. Der DATEV Mittelstandsindex weist dagegen für April nominale Zuwächse aus, insbesondere im Gastgewerbe.

Mobile Zahlungen mit Smartphone oder Smartwatch werden in Deutschland häufiger genutzt. Das zeigt eine aktuelle Studie des EHI Retail Institute zu Bezahlverfahren im Handel und im Online-Geschäft.

Die Produktion von Fleischersatzprodukten in Deutschland ist 2025 erstmals seit Jahren leicht zurückgegangen. Gleichzeitig stieg nach Angaben von Destatis sowohl die Fleischproduktion als auch der rechnerische Fleischverbrauch pro Kopf.

Nichts mehr zu tun, aber noch Arbeitszeit übrig? Einfach so nach Hause kann man dann meist nicht – der Arbeitgeber hat nämlich noch ein paar Optionen.

Der weltweite Weinkonsum ist im Jahr 2025 auf den niedrigsten Stand seit 1957 gesunken. Wie die Deutsche Presse-Agentur unter Berufung auf Daten der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) berichtet, lag der Konsum bei 208 Millionen Hektolitern. Das entspricht einem Rückgang von 2,7 Prozent gegenüber 2024 und von 14 Prozent gegenüber 2018.

Nachdem viele Beschäftigte in der Corona-Pandemie dem Thüringer Gastgewerbe den Rücken gekehrt haben, hat die Branche die Lücken verstärkt mit ausländischen Mitarbeitern gefüllt. Ihre Zahl ist um 63 Prozent gestiegen.