Wann darf ein Arbeitgeber Bewerber googeln?

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Welche Informationen sind über mich im Internet zu finden? Als Bewerberin oder Bewerber lohnt es sich, zu prüfen, welchen Eindruck erste Treffer einer Suchmaschinenabfrage hinterlassen. Aber dürfen Arbeitgeber überhaupt zu Kandidatinnen und Kandidaten im Netz recherchieren?

Ganz so einfach ist es nicht, denn in Deutschland gibt es strenge Datenschutzbestimmungen. Arbeitgeber dürfen zwar grundsätzlich Informationen erheben, die objektiv für die Entscheidung für oder gegen ein Arbeitsverhältnis erforderlich sind. Über eine Suchmaschinenabfrage können Arbeitgeber in der Regel aber nichts herausfinden, was unter diese objektiven Kriterien fällt - etwa, über die fachliche Eignung.

Gericht: Arbeitgeber muss über Googlesuche informieren

Gibt es für eine Recherche im Rahmen des Auswahlverfahrens aber einen konkreten Anlass Informationen über Google einzuholen, kann eine Suchmaschinenrecherche zulässig sein. Arbeitgeber haben dann aber die Pflicht, die Person über diese Datenverarbeitung zu informieren. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az. 12 Sa 1007/23), auf das der Bund-Verlag verweist.

In dem Fall klagte ein Mann, der sich auf eine Stelle beworben hatte und letztendlich abgelehnt worden war. Im Auswahlverfahren merkte ein Mitarbeiter des Arbeitgebers an, dass ihm der Name des Bewerbers bekannt vorkäme. Eine Google-Recherche ergab, dass er erstinstanzlich und nicht rechtskräftig wegen versuchten Betrugs in mehreren Fällen zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt wurde. Dem Bewerber wurde in den Fällen hauptsächlich vorgeworfen, Bewerbungen fingiert zu haben, um Entschädigungszahlungen wegen Diskriminierung von potenziellen Arbeitgebern einzufordern.

Entschädigung nach Nicht-Information

Über die Google-Recherche wurde der abgelehnte Bewerber vorab nicht informiert. Er erfuhr erst durch spätere Akteneinsicht davon. Das hielt er für unrechtmäßig und forderte Schadenersatz.

Das LAG Düsseldorf sah die Verarbeitung der Daten aus der Google-Recherche als rechtmäßig an. Die Google-Recherche war in diesem Fall laut Gericht erforderlich, um festzustellen, ob der Kläger für die Stelle geeignet ist.

Der Arbeitgeber wäre aber gemäß Datenschutzgrundverordnung verpflichtet gewesen, den Kläger über die Verarbeitung der Daten zu informieren. Da das nicht passierte, muss der Arbeitgeber dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 1.000 Euro zahlen. Das LAG begründet dies damit, dass der Kläger zum bloßen Objekt der Datenverarbeitung geworden ist und einen erheblichen Kontrollverlust mit negativen Auswirkungen auf die Auswahlentscheidung erlitt.

Suchmaschine vs. Soziale Netzwerke

Wie der Bund-Verlag erklärt, geht es bei einer Google-Recherche in der Regel um öffentlich zugängliche Daten. Ganz anders sieht die rechtliche Lage noch einmal aus, wenn Arbeitgeber sich für Profile in sozialen Netzwerken interessieren - insbesondere, wenn Daten erst nach erfolgter Anmeldung verfügbar sind und es um freizeitorientierte Netzwerke geht. Nach überwiegender Ansicht ist es unzulässig, dass Arbeitgeber solche Informationen für ein Bewerbungsverfahren abfragen. (dpa)


Zurück

Vielleicht auch interessant

Mobilitätsapps haben sich im Alltag der Smartphone-Nutzer in Deutschland etabliert. Rund drei Viertel (76 Prozent) der Personen, die ein Smartphone besitzen, haben entsprechende Anwendungen installiert, um Routen zu planen, Fahrzeiten abzurufen, Tickets zu buchen oder Sharing-Angebote zu nutzen. Dies geht aus einer repräsentativen Befragung des Digitalverbands Bitkom hervor.

Auch ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag ist wirksam. Schwierig wird es allerdings, wenn sich die Beteiligten im Nachhinein uneinig sind. Doch gibt es eine gesetzliche Bestimmung, die zum Abschluss eines schriftlichen Vertrages verpflichtet?

Das Klischee sagt, die heute über 60-Jährigen seien verantwortungslos mit den Ressourcen umgegangen und äßen zum Beispiel viel Fleisch, die junge Generation sei da ganz anders. Wie ist es wirklich?

Mit der deutschen Wirtschaft geht es nicht bergauf. Das hat Folgen: Immer mehr Familienunternehmen denken über Stellenabbau nach und fordern von der Bundesregierung endlich Entlastungen und Reformen.

Sozialforscher und Arbeitsmarktexperten stellen die gängigen Narrative vom unüberbrückbaren Generationenkonflikt auf dem Arbeitsmarkt infrage. ntgegen verbreiteter Vorurteile legen Forscher dar, dass sich die Generationen in ihrem Engagement, ihren Wünschen zur Arbeitszeit und vor allem in ihren zentralen beruflichen Werten oft ähnlicher sind als gedacht.

Nach Einschätzung der Forscherin Johanna Böttcher von der Universität Vechta zeigen deutsche Konsumenten Interesse an Fisch aus dem Labor. Entscheidend über die Akzeptanz seien unter anderem Geschmack, Geruch und Textur sowie der Preis, sagte Böttcher vor Beginn eines Fischwirtschaftsgipfels in Hamburg. 

Trotz Elternstolz: Gehören Kinder in den Lebenslauf? Manche Mütter und Väter befürchten Nachteile im Bewerbungsprozess. Wann sollte man rechtlich gesehen beim Arbeitgeber Kinder erwähnen?

Der Pro-Kopf-Verbrauch von Eiern in Deutschland hat 2024 einen neuen Höchststand erreicht. Gleichzeitig ist auch der Konsum von Geflügelfleisch im Vergleich zu den Vorjahren merklich gestiegen. Diese Daten stehen im Kontext einer stabilen heimischen Produktion, die jedoch weiterhin durch die sich ausbreitende Geflügelpest beeinflusst wird.

Obwohl fast die Hälfte aller Erwerbstätigen in Deutschland Frauen sind, sind nur 29,1 Prozent der Führungspositionen weiblich besetzt. Warum hinkt Deutschland hinterher?

Verlangen Arbeitnehmende beim Ausscheiden aus dem Job ein Arbeitszeugnis, kann es sein, dass es heißt: «Schreiben Sie doch bitte selbst etwas!» Ist das erlaubt - und wie geht man vor?