In der vergangenen Woche sorgte ein Schreiben des bayerischen Wirtschaftsministeriums für Verwirrung. Wie der Dehoga berichtete, hatte das Ministerium mitgeteilt, dass Schankwirtschaften und Diskotheken ihre Räume für private und kulturelle Veranstaltungen vermieten dürften. Ein Sprecher der bayerischen Staatskanzlei erklärte jedoch am gleichen Tag, dass dieses Schreiben gegenstandslos sei (Tageskarte berichtete).
Staatskanzlei-Chef Florian Herrmann (CSU) betonte: «Clubs und Diskotheken bleiben weiterhin geschlossen - auch durch die Hintertüre gibt es keine Öffnung. Es wird da keine Tricksereien geben. Es hat sich nichts geändert: Wir bleiben bei Vorsicht und Umsicht.»
Eine Woche später sieht die Sache aber schon wieder anders aus. Laut Dehoga Bayern gebe es nun neue Möglichkeiten für Diskos und Bars, zumindest etwas Umsatz zu erwirtschaften: Reine Schankwirtschaften in geschlossenen Räumen seien zwar weiterhin dicht, zudem dürften auch Diskotheken und vergleichbare Einrichtungen nicht betrieben werden. Was jedoch zulässig ist, ist eine Vermietung der Räumlichkeiten für private Veranstaltungen.
Dabei ist entscheidend, dass es sich dabei tatsächlich um eine geschlossene Veranstaltung mit einem verantwortlichen Gastgeber und einem Teilnehmerkreis, der durch persönliche Bekanntschaft und durch den Veranstaltungszweck miteinander verbunden ist. Auch die Vermietung für kulturelle Veranstaltungen ist im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen demnach möglich.
Soweit eine Schankwirtschaft musikalische Darbietungen selbst anbiete, könne die Schankwirtschaft nur geöffnet werden, falls es sich um eine kulturelle Veranstaltung handele, erklärte der Dehoga in einem Schreiben an die Mitglieder. Ob es sich um eine Musikbegleitung in der Gastronomie oder um eine kulturelle Veranstaltung handele, hänge laut Verband jedoch von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Zu berücksichtigen seien hierbei insbesondere Zweck, also der besondere Anlass, Organisationsgrad sowie Programm beziehungsweise der geplante Ablauf.