Gericht: Abfrage von Kontaktdaten in Restaurants ist zulässig

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Restaurantgäste und Friseurkunden müssen in Nordrhein-Westfalen weiterhin Namen und Adressen hinterlassen. Das hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht am Dienstag in Münster entschieden. Wie eine Sprecherin mitteilte, wurde der Antrag eines Bochumer Rechtsanwalts im Eilverfahren abgelehnt. Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 13 B 695/20.NE).

Der Anwalt hatte argumentiert, die mit der Coronaschutzverordnung erlassene Pflicht verletzte sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Gericht befand aber in dem vorläufigen Verfahren, die informationelle Selbstbestimmung habe gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit vorübergehend zurückzustehen.

Um Infektionsketten zurückverfolgen zu können, sieht die Coronaschutzverordnung die Erfassung der Kundendaten (Name, Adresse, Telefonnummer, Zeitraum des Aufenthalts) vor. Die Kontaktdaten sind vier Wochen aufzubewahren und danach zu vernichten. Eine Weitergabe an die Gesundheitsbehörde erfolgt nur auf deren Verlangen.

Mit der Erhebung der Kundendaten soll sichergestellt werden, dass bei einer Neuinfektion mit dem Coronavirus die Kontaktpersonen des Betroffenen ermittelt werden können. Die Maßnahme sei unverhältnismäßig und verstoße gegen den Datenschutz, hatte der Anwalt argumentiert.

Angesichts der weitgehenden Öffnung des sozialen und wirtschaftlichen Lebens sei es - nach vorläufiger Prüfung - nicht zu beanstanden, wenn die Kontaktdaten als milderes Mittel erhoben werden, um Infektionsketten aufzudecken und zu unterbrechen, befand dagegen das Gericht.

Wer dies nicht wolle, könne immer noch fernbleiben: Restaurant- und Fitnessstudiobesuche sowie das Haareschneiden beim Friseur dienten nicht der Deckung elementarer Grundbedürfnisse. Es gebe Alternativen. (dpa)


 

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