Gerichtsurteil: Was einen bayerischen Biergarten ausmacht

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Was macht einen Biergarten aus? Nicht nur die Erlaubnis, dass die Gäste mitgebrachte Speisen verzehren dürfen. Wer mit seiner Gaststätte in den Genuss von etwas großzügigeren Regelungen für Biergärten kommen will, muss mehr tun, geht aus einem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Az. 15 CS 19.1906 vom 27.11.2019) hervor, der am Freitag veröffentlicht wurde. Als Kriterien nannte das Gericht unter anderem einen eigenen Bierausschank, ein Selbstbedienungsareal, eine rustikale Möblierung und ein unterschiedliches Angebot im Vergleich zur Innengastronomie.

«Allein das Aufstellen von Hinweistafeln, wonach der Verzehr von mitgebrachten Speisen gestattet ist, verleiht bewirtschafteten Freiflächen einer Gastwirtschaft nicht die Eigenschaft eines Biergartens im Sinne der Bayerischen Biergartenverordnung», befand das Gericht.

Der Hintergrund: Der Betreiber einer Traditionsgaststätte, die seit dem 19. Jahrhundert existiert, hatte auf einer Freifläche Bier ausgeschenkt und mit Hinweistafeln den Verzehr mitgebrachter Speisen erlaubt. Damit hatte er geglaubt, unter die Biergartenverordnung zu fallen, die unter anderem einen Außenbetrieb bis 23.00 Uhr erlaubt und den Lärmschutz großzügiger sieht, als bei Schankwirtschaften. Das Gericht wertete die Freifläche des Lokals aber nur als Gastgarten. (dpa)


 

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