Hessen veröffentlicht Hygiene-Mängel in der Gastronomie 

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In Hessen werden gravierende Hygienemängel in der Gastronomie künftig online veröffentlicht. Wie Tageskarte berichtet ist die entsprechende Gesetzesgrundlage am Freitag vom Bundesrat verabschiedet worden. Die Informationen sollen ab sofort auf der Webseite „Verbraucherfenster Hessen“ zu sehen sein. Damit würden sie für Transparenz und mehr Verbraucherschutz sorgen. Außerdem biete dies Restaurants einen Anreiz, sich zu verbessern, wie die hessische Verbraucherschutzministerin erklärte. 

Die Webseite wird künftig aber nicht nur Hygienemängel veröffentlichen, auch Verstöße gegen das Lebensmittelrecht sollen laut FAZ zu finden sein. Ins Netz kommen aber lediglich Mängel, bei denen ein Bußgeld von 350 Euro oder mehr zu erwarten ist. Die Namen der betroffenen Unternehmen werden ebenfalls genannt. Nach einem halben Jahr sollen die Informationen dann aber wieder gelöscht werden. 

In den letzten Monaten hatten Veröffentlichungen prominenter Betriebe, wie der Bachstelze (Tageskarte berichtete) in Erfurt oder des Luxushotels Nassauer Hof in Wiesbaden (Tageskarte berichtete) für großen medialen Wirbel gesorgt. Bislang war die Vorgehensweise der Länder uneinheitlich. Jetzt gibt es einen Rahmen für die Veröffentlichungen im Internet und Löschpflichten.

Bundesweit einheitliche Fristen

Das Bundesverfassungsgericht hatte zuvor entschieden, dass die amtliche Information über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs grundsätzlich verfassungsgemäß ist. Allerdings müsse sie zeitlich so begrenzt sein, dass sie sowohl den Anspruch der Verbraucherinnen und Verbraucher auf Information, als auch die Interessen der betroffenen Unternehmen angemessen berücksichtige.

Der Gesetzentwurf schreibt nun vor, dass die zuständigen Behörden künftig Verstöße gegen das Lebensmittelrecht einheitlich sechs Monate lang veröffentlichen. Danach sind die Einträge zu entfernen. Bislang hatten die Bundesländer die Befunde unterschiedlich lange veröffentlicht. Das hatte dazu geführt, dass mehrere Gerichte gegen die Vorschrift verfassungsrechtliche Bedenken erhoben hatten und sie seit 2013 nicht mehr angewendet wurde.

Die Gesetzesänderung legt auch fest, dass eine solche Information unverzüglich erfolgen muss. In der Vergangenheit hatte es zum Teil lange Verzögerungen bei der Veröffentlichung gegeben. Zugleich müssen die Behörden umgehend öffentlich mitteilen, wenn der Mangel nachweisbar beseitigt wurde.


 

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