Sieben Prozent Mehrwertsteuer ab 2026 in der Gastronomie - Was Restaurants jetzt beachten müssen

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Ab dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen in der Gastronomie dauerhaft der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent. Bundestag und Bundesrat haben die entsprechende Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Dezember 2025 beschlossen. Für gastronomische Betriebe ergibt sich daraus ein unmittelbarer Handlungsbedarf. Die Umstellung muss zum Jahreswechsel erfolgen. Fehlerhafte Abrechnungen können zu Steuernachforderungen führen.

Ab dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen in der Gastronomie dauerhaft ein Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent, Getränke bleiben bei 19 Prozent. Für Betriebe entsteht damit zum Jahreswechsel unmittelbarer Handlungsbedarf bei Systemen, Abläufen und Verträgen.

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) hat hierzu ein ausführliches Merkblatt sowie eine detaillierte Mitgliederinformation veröffentlicht, die insbesondere die praktische Anwendung der neuen Regelung erläutern.

Neuer Steuersatz ab 1. Januar 2026

Bundestag und Bundesrat haben im Dezember 2025 die Änderung des Umsatzsteuergesetzes beschlossen, nach der für Speisen in der Gastronomie dauerhaft der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent gilt. Für gastronomische Betriebe bedeutet dies, dass die Umstellung zwingend zum Jahreswechsel erfolgen muss, um fehlerhafte Abrechnungen und mögliche Steuernachforderungen zu vermeiden.

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband hat hierzu ein ausführliches Merkblatt und eine detaillierte Mitgliederinformation vorgelegt, die die praktische Anwendung der neuen Regelung erläutern. Gastronomen erhalten dort Hinweise zu klassischer Restaurantbewirtung, Catering, Pauschalangeboten und besonderen Konstellationen rund um den Jahreswechsel.

Systeme und Steuersätze korrekt einstellen

Bis zum 1. Januar 2026 um 0.00 Uhr müssen Kassensysteme, Warenwirtschaft und Abrechnungssysteme so programmiert sein, dass Speisen im Rahmen von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit sieben Prozent Mehrwertsteuer erfasst werden. Getränke sind weiterhin mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent zu verbuchen und müssen in der Abrechnung klar getrennt von den Speisen ausgewiesen werden.

Wird nach dem 1. Januar auf Speisen weiterhin ein Steuersatz von 19 Prozent ausgewiesen, schuldet der Unternehmer diesen höheren Steuerbetrag dem Finanzamt. Eine spätere Korrektur ist möglich, verursacht jedoch zusätzlichen Aufwand; Rechnungsempfänger können in diesen Fällen lediglich den gesetzlich korrekten Vorsteuerbetrag geltend machen.

Leistungszeitpunkt statt Rechnung oder Zahlung

Für die Frage, welcher Steuersatz anzuwenden ist, kommt es ausschließlich auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung an. Unerheblich sind der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, der Zahlung oder der Rechnungsstellung.

Ein Restaurantbesuch, der am 31. Dezember 2025 vollständig abgeschlossen und abgerechnet wird, unterliegt noch dem Steuersatz von 19 Prozent. Beginnt eine Leistung vor Mitternacht und endet erst am 1. Januar 2026, gilt für die darin enthaltenen Speisen der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent; das Merkblatt nennt als Beispiel eine Silvesterveranstaltung mit Abendessen und Mitternachtssnack, die erst in den frühen Morgenstunden des 1. Januar endet, bei der Speisen mit sieben Prozent, Getränke aber weiterhin mit 19 Prozent besteuert werden.

Was als Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung gilt

Als Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung gelten nach der einschlägigen europäischen Durchführungsverordnung Leistungen, bei denen Speisen zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen abgegeben werden, die den sofortigen Verzehr ermöglichen und deren Dienstleistungsanteil überwiegt. Entscheidend ist, dass nicht nur Lebensmittel geliefert, sondern eine Dienstleistung rund um den Verzehr erbracht wird.

Keine Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistungen sind reine Speisenlieferungen oder Take-away-Angebote ohne zusätzliche Dienstleistungen. Hier liegt eine Lieferung von Lebensmitteln vor; der anzuwendende Steuersatz entspricht dann dem Steuersatz, der bereits beim Einkauf des Lebensmittels maßgeblich war, in der Regel sieben Prozent, in Ausnahmefällen wie bei Kaviar, Hummer oder Austern 19 Prozent.

Speisen vor Ort, Lieferung und Mitnahme

Alle Speisen, die vor Ort im Restaurant serviert werden, unterliegen ab dem 1. Januar 2026 dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent – unabhängig davon, mit welchem Steuersatz sie beim Einkauf belegt waren. Das Merkblatt verweist hierzu unter anderem auf Weinbergschnecken, die im Einkauf mit 19 Prozent besteuert werden, im Rahmen einer Restaurantdienstleistung aber mit sieben Prozent zu versteuern sind.

Bei Lieferungen oder Take-away ohne zusätzliche Dienstleistungen gilt dagegen der Steuersatz, der bereits für das jeweilige Lebensmittel im Einkauf maßgeblich war. Werden die genannten Weinbergschnecken geliefert, sind sie daher weiterhin mit 19 Prozent zu versteuern; dies verdeutlicht, wie wichtig die klare Trennung zwischen Verzehr vor Ort und reiner Lieferung ist.

Getränke bleiben bei 19 Prozent

Der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt ausdrücklich nicht für Getränke. Dies betrifft sowohl den Konsum im Restaurant als auch Lieferung und Mitnahme, so dass Getränke grundsätzlich mit 19 Prozent zu versteuern sind.

Eine Ausnahme besteht ausschließlich für Milch und Milchmischgetränke, sofern diese mindestens 75 Prozent Milch oder Milcherzeugnisse enthalten und außer Haus verkauft oder geliefert werden; in diesen Fällen gilt der Steuersatz von sieben Prozent. Enthalten solche Getränke bereits geringe Mengen Alkohol, sind auch im Außer-Haus-Verkauf 19 Prozent anzuwenden; beim Verzehr im Betrieb unterliegen Milchgetränke generell dem Regelsteuersatz.

Pauschalangebote, Buffets und Menüs aufteilen

Bei Pauschalangeboten, in denen Speisen und Getränke zu einem Gesamtpreis angeboten werden, ist eine steuerliche Aufteilung zwingend vorgeschrieben. Der Gesetzgeber durchbricht hier ausdrücklich den Grundsatz von Haupt- und Nebenleistung und verlangt eine gesonderte Zuordnung der Entgeltanteile.

Für Kombiangebote wie Frühstücksbuffets, All-inclusive-Pakete oder Tagungspauschalen wird es nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22. Dezember 2025 nicht beanstandet, wenn 30 Prozent des Pauschalpreises den Getränken zugerechnet und mit 19 Prozent besteuert werden. Alternativ ist eine individuelle kalkulatorische Aufteilung nach dem Verhältnis der Wareneinsätze möglich; die zugrunde liegenden Berechnungen sind in jedem Fall zu dokumentieren und aufzubewahren.

Catering und Partyservice mit neuer Systematik

Für Catering-Leistungen und Partyservices galt bisher, dass der Umfang der zusätzlichen Dienstleistungen darüber entschied, ob eine Speisenlieferung oder eine Restaurantdienstleistung vorlag. Ab dem 1. Januar 2026 unterliegen Speisen im Rahmen von Verpflegungsdienstleistungen jedoch auch dann dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent, wenn zusätzliche Leistungen wie Geschirr, Tische, Stühle oder Servicepersonal bereitgestellt werden.

Getränke bleiben auch im Cateringbereich ausdrücklich vom ermäßigten Steuersatz ausgenommen und sind weiterhin mit 19 Prozent zu versteuern. Damit entfällt eine bislang zentrale Abgrenzungsfrage, die in der Praxis häufig zu Unsicherheiten führte, etwa bei der Frage, ob ein Buffet mit Servicepersonal noch als Lieferung oder bereits als Dienstleistung einzustufen ist.

Anzahlungen, Gutscheine und Rechnungsberichtigung

Bei Anzahlungen, die im Jahr 2025 vereinnahmt wurden, deren Leistung aber erst 2026 erbracht wird, ist der Steuersatz in der Endrechnung an den tatsächlichen Leistungszeitpunkt anzupassen. Maßgeblich bleibt auch hier ausschließlich der Zeitpunkt, zu dem die Leistung vollständig erbracht ist.

Für Einzweckgutscheine, die vor dem 1. Januar 2026 verkauft wurden, erfolgt keine Korrektur der Umsatzsteuer, da diese bereits beim Verkauf entstanden ist. Nur bei Zuzahlungen bei der Einlösung ist der dann geltende Steuersatz anzuwenden; wird nach dem 1. Januar 2026 ein falscher Steuersatz ausgewiesen, kann eine Rechnungsberichtigung vorgenommen werden, die eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung Bezug nimmt und den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Brutto-Preisvereinbarungen und Ausgleichsansprüche

Nach § 29 Umsatzsteuergesetz können bei Brutto-Preisvereinbarungen, die spätestens vier Monate vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung abgeschlossen wurden, Ausgleichsansprüche entstehen. Das Gesetz sieht einen angemessenen Ausgleich vor, verlangt aber keine vollständige Weitergabe des Steuervorteils an den Vertragspartner.

Ob und in welcher Höhe ein Ausgleich geschuldet ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall und der konkreten Vertragsgestaltung ab. Gastronomiebetriebe sollten bestehende Vereinbarungen mit Geschäftskunden, Veranstaltern oder anderen Partnern im Hinblick auf mögliche Anpassungen prüfen und gegebenenfalls vertragliche Regelungen zur Verteilung des Steuervorteils treffen.

Politischer Hintergrund und Branchendaten

In der Gesetzesbegründung wird als Ziel der dauerhaften Mehrwertsteuersenkung die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen genannt. Hintergrund ist, dass Liefer- und Mitnahmeangebote bereits seit Langem dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, während der Verzehr vor Ort bislang höher besteuert wurde.

DEHOGA-Präsident Guido Zöllick erklärte nach der Zustimmung des Bundesrates: „Die 7 Prozent Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie sind die wichtigste Maßnahme zur Stärkung unserer Restaurants, Wirtshäuser, Cafés und Caterer.“ Er betonte außerdem: „Durch die Entscheidung wird die Benachteiligung gegenüber anderen Essensanbietern wie Lieferdiensten oder dem Einzelhandel beendet, für die seit jeher nur 7 Prozent Mehrwertsteuer gelten.“

Der Verband verweist darauf, dass an der Gastronomie umfangreiche regionale Wertschöpfungsketten hängen. Zöllick sagte: „Schließt ein Restaurant, betrifft das nicht nur Gastronomen und ihre Mitarbeiter, sondern auch zahlreiche Produzenten und Dienstleister vor Ort.“ Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes lagen die preisbereinigten Umsätze in der Gastronomie von Januar bis September 2025 um 17,9 Prozent unter dem Niveau von 2019; gleichzeitig stiegen die Kosten für Personal, Energie und Lebensmittel deutlich, und die Zahl der Insolvenzen in der Gastronomie nahm im gleichen Zeitraum um 26,0 Prozent zu.

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