Der deutsche Bundestag und der Bundesrat haben im Dezember 2025 eine wegweisende Änderung des Umsatzsteuergesetzes verabschiedet. Ab dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen in der Gastronomie dauerhaft der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent. Diese Entscheidung zielt darauf ab, die Branche wirtschaftlich zu stützen und steuerliche Ungleichheiten gegenüber dem Lebensmitteleinzelhandel abzubauen. Für Gastronomen bedeutet dieser Schritt eine unmittelbare Verpflichtung zur Anpassung ihrer betrieblichen Abläufe und technischen Systeme.
Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) hat hierzu ein ausführliches Merkblatt sowie eine detaillierte Mitgliederinformation veröffentlicht, die insbesondere die praktische Anwendung der neuen Regelung erläutern.
Umstellung der Kassensysteme und Abrechnungsgrundlagen
Pünktlich zum Jahreswechsel um Mitternacht müssen sämtliche Kassensysteme, die Warenwirtschaft sowie alle digitalen Abrechnungstools auf die neuen Steuersätze programmiert sein. Ab diesem Zeitpunkt sind Speisen im Rahmen von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit sieben Prozent zu verbuchen. Es ist zu beachten, dass Getränke ausdrücklich von dieser Ermäßigung ausgeschlossen bleiben und weiterhin dem Regelsatz von 19 Prozent unterliegen. Sollten Betriebe nach dem Stichtag fälschlicherweise weiterhin den höheren Satz auf Speisen ausweisen, schulden sie diesen Betrag dem Finanzamt, während der Gast lediglich den gesetzlich korrekten Vorsteuersatz geltend machen kann.
Leistungszeitpunkt als entscheidendes Kriterium
Für die steuerliche Bewertung einer Dienstleistung ist ausschließlich der Moment der Leistungserbringung maßgeblich. Der Zeitpunkt der Reservierung, der Rechnungsstellung oder der Bezahlung spielt dabei keine Rolle. Dies hat insbesondere für die Silvesternacht Bedeutung. Eine Bewirtung, die am 31. Dezember 2025 abgeschlossen und bezahlt wird, unterliegt noch dem alten Steuersatz von 19 Prozent. Zieht sich eine Veranstaltung jedoch bis in die frühen Morgenstunden des 1. Januar 2026 hin, wird für die Speisen bereits der ermäßigte Satz von sieben Prozent fällig. Dies gilt laut den Informationen des Branchenverbandes Dehoga auch für Pauschalangebote wie Silvestergalas mit Mitternachtsimbiss.
Differenzierung zwischen Restaurantleistung und Außer-Haus-Verkauf
Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich künftig deutlicher zwischen dem Verzehr im Betrieb und der reinen Lieferung. Alle Speisen, die innerhalb eines Restaurants serviert werden, gelten als Verpflegungsdienstleistung und werden mit sieben Prozent besteuert. Dies umfasst auch Lebensmittel, die beim Einkauf mit 19 Prozent belegt waren, wie etwa Austern oder Kaviar. Im Gegensatz dazu gilt bei Lieferungen oder beim Abholgeschäft ohne zusätzliche Dienstleistung weiterhin der Steuersatz, der für das jeweilige Lebensmittel beim Einkauf galt. Ein besonderes Augenmerk liegt auf Getränken: Diese bleiben grundsätzlich bei 19 Prozent. Eine Ausnahme bilden lediglich Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 75 Prozent, sofern diese außer Haus verkauft werden.
Neue Regeln für Pauschalangebote und Catering
Bei Kombinationsleistungen wie Frühstücksbuffets, Halbpension oder Tagungspauschalen ist eine steuerliche Aufteilung zwischen Speisen und Getränken zwingend erforderlich. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu eine Vereinfachung festgelegt. Es wird nicht beanstandet, wenn Gastronomen 30 Prozent des Pauschalpreises den Getränken zuordnen und mit 19 Prozent versteuern, während der Rest auf die Speisen mit sieben Prozent entfällt. Auch im Bereich Catering und Partyservice vereinfacht sich die Systematik. Ab 2026 unterliegen Speisen im Rahmen von Verpflegungsdienstleistungen auch dann dem ermäßigten Satz, wenn zusätzliches Inventar wie Tische oder Servicepersonal gestellt wird.
Wirtschaftliche Lage und branchenpolitischer Hintergrund
Die dauerhafte Senkung der Mehrwertsteuer erfolgt in einer für die Branche kritischen Phase. Daten des Statistischen Bundesamtes belegen, dass die preisbereinigten Umsätze in der Gastronomie bis Herbst 2025 deutlich unter dem Niveau von 2019 lagen, während die Insolvenzen im selben Zeitraum um 26,0 Prozent anstiegen. Dehoga-Präsident Guido Zöllick betonte die Relevanz der Entscheidung: „Die 7 Prozent Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie sind die wichtigste Maßnahme zur Stärkung unserer Restaurants, Wirtshäuser, Cafés und Caterer.“ Durch die Neuregelung werde die Benachteiligung gegenüber anderen Essensanbietern beendet und die regionale Wertschöpfungskette gesichert.












