Die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hat im Markt für Online-Plattformen für die Lieferung von Speisen Ermittlungen wegen des Verdachts des Marktmachtmissbrauchs eingeleitet. Das teilte die Behörde am 31. August 2026 bei der Veröffentlichung der Ergebnisse einer Branchenuntersuchung mit. Welche Plattform oder welche Plattformen Gegenstand der Ermittlungen sind, nennt die BWB in ihrer Mitteilung nicht.
Die Branchenuntersuchung hatte die BWB im März 2023 aufgrund von Hinweisen zu Wettbewerbsproblemen aus dem Markt, medialer Berichterstattung sowie Gesprächen mit anderen Institutionen und EU-Wettbewerbsbehörden eingeleitet. Untersucht wurden die verschiedenen Geschäftsmodelle der Plattformen und Bestelldienste, die Marktstrukturen, die Marktpositionen der Plattformen sowie deren wettbewerbsrelevante Verhaltensweisen.
Dafür fragte die Behörde Daten und Informationen bei den beiden marktstärksten Plattformen Foodora und Lieferando sowie bei 23 weiteren Bestelldiensten und Plattformen ab. Zudem wurden rund 2.500 auf den Plattformen gelistete Gastronomiebetriebe in Wien auf freiwilliger Basis befragt.
„Wir haben Ermittlungen wegen des Verdachts des Marktmachtmissbrauchs eingeleitet“, erklärte BWB-Generaldirektorin Natalie Harsdorf.
Foodora und Lieferando nehmen starke Positionen im Markt ein
Nach den Ergebnissen der Branchenuntersuchung verfügt Foodora über Marktanteile von rund 50 bis 60 Prozent, Lieferando komme auf rund 40 bis 50 Prozent. In geografischer Hinsicht unterschieden sich die Marktanteile. Grob zusammengefasst sei Foodora marktanteilsmäßig besonders in Wien stark und Lieferando im Rest von Österreich aktiv.
Nachdem Uber Eats 2019 den österreichischen Markt verlassen hatte, waren in den folgenden Jahren nur Foodora, vormals Mjam, und Lieferando österreichweit aktiv. Mit dem Markteintritt von Wolt im Jahr 2023 kam ein weiterer Wettbewerber hinzu. Wolt startete zunächst in Wien und expandierte in den Folgejahren schrittweise in weitere Städte.
Die BWB sieht erhebliche Eintrittsbarrieren für mögliche neue Wettbewerber. Indirekte Netzwerkeffekte, hohe Markteintrittskosten sowie wettbewerbsrelevante Verhaltensweisen der etablierten Plattformen erschwerten oder verhinderten erfolgreiche Markteintritte.
Wiener Restaurants erzielen bis zu 30 Prozent online
Die befragten Restaurants in Wien erzielten nach Angaben der BWB im Jahr 2023 durchschnittlich 25 bis 30 Prozent ihrer gesamten Umsätze aus Online-Bestellungen über die Online-Plattformen.
Die BWB berichtet zudem, dass Restaurants verstärkt Werbedienstleistungen der Plattformen buchten, um dort möglichst gut sichtbar zu sein. Viele Restaurants hätten ihre Werbeausgaben von anderen Kanälen auf die Plattformen verlagert. Dadurch verlören sie anderweitige Sichtbarkeit, beispielsweise in Suchmaschinen oder sozialen Medien, wodurch zunehmend alternative Vertriebsmöglichkeiten zu den Plattformen verloren gingen. Neben steigenden Kosten für den Vertrieb auf den Plattformen nehme dadurch nach Darstellung der BWB auch die Abhängigkeit von diesen zu.
BWB identifiziert Exklusivitätsvereinbarungen als wettbewerbsrelevantes Verhalten
Zu den von der BWB identifizierten wettbewerbsrelevanten Verhaltensweisen gehören Exklusivitätsvereinbarungen. Die Untersuchung habe ergeben, dass Restaurants in einigen Fällen nicht auf konkurrierenden Plattformen aktiv sein dürften. Teilweise erhielten Restaurants im Gegenzug für vertraglich geregelte Exklusivitätsvereinbarungen bessere Vertragskonditionen. Betroffen seien insbesondere bekannte und absatzstarke Restaurants.
Daneben gebe es Hinweise, dass die Teilnahme an profitablen Rabattaktionen von Plattformen an eine Pausierung des Angebots auf konkurrierenden Plattformen während des Aktionszeitraums geknüpft sei. Die der BWB vorliegenden Daten zeigten, dass zeitgleich mit dem Markteintritt von Wolt in Wien die Anzahl und das Ausmaß von Rabattaktionen von Foodora stark angestiegen seien.
Die Behörde stellt zugleich klar, dass Exklusivitätsvereinbarungen kartellrechtlich nicht zwingend unzulässig seien. Wettbewerbsrechtlich problematisch könnten sie werden, wenn marktbeherrschende Unternehmen damit den Marktzugang für die Konkurrenz erschwerten oder den Wettbewerb erheblich beschränkten.













