BFH präzisiert Voraussetzungen für Gewerbesteuer auf Hotelzimmermieten

| Hotellerie Hotellerie

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Voraussetzungen für die gewerbesteuerliche Behandlung von Hotelzimmermieten konkretisiert. Mit Urteil vom 15. Januar 2026 (Az. III R 28/24) stellte das Gericht klar, dass Aufwendungen für die Anmietung von Hotelzimmern nicht grundsätzlich von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung ausgenommen sind. Ob eine Hinzurechnung erfolgt, hängt vielmehr von den konkreten betrieblichen Verhältnissen und der Frage ab, ob die angemieteten Räume dem sogenannten fiktiven Anlagevermögen zuzurechnen sind.

Das geht aus einer am 7. Mai 2026 veröffentlichten Pressemitteilung des BFH hervor.

Veranstalter wehrte sich gegen Hinzurechnung

Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine GmbH, die Konferenzen, Veranstaltungen und Reisen organisiert. Das Unternehmen buchte nach Angaben des Gerichts im eigenen Namen Hotelzimmer, Veranstaltungsräume, Veranstaltungstechnik sowie weitere Leistungen und stellte diese seinen Kunden in Rechnung.

Das zuständige Finanzamt rechnete die Mietaufwendungen für die Hotelzimmer dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzu. Das Finanzgericht gab der Klage des Unternehmens zunächst statt und verneinte eine Zuordnung der angemieteten Räume zum fiktiven Anlagevermögen.

Der BFH hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurück. Eine abschließende Entscheidung darüber, ob die konkreten Hotelzimmermieten tatsächlich der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen, traf der BFH nicht.

Geschäftsmodell ist entscheidend

Nach Auffassung des BFH hängt die Frage einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung davon ab, ob die angemieteten Hotelzimmer dem fiktiven Anlagevermögen des Unternehmens zuzurechnen sind.

Dabei komme es auf die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse an. Für eine Zuordnung zum Anlagevermögen genüge es, wenn die Wirtschaftsgüter objektiv und subjektiv dazu bestimmt seien, dem Geschäftsbetrieb dauerhaft zu dienen. Sie müssten weder unmittelbar das Kerngeschäft betreffen noch zwingend erforderlich sein.

Entscheidend sei nicht die Laufzeit des einzelnen Mietvertrags, sondern die Funktion der angemieteten Räume für das Geschäftsmodell des Unternehmens. Maßgeblich sei, ob Dauer und Häufigkeit der Anmietungen eine ständige Verfügbarkeit entsprechender Räumlichkeiten für den Geschäftsbetrieb erforderlich machen.

Auch kurzfristige Anmietungen können relevant sein

Nach Auffassung des BFH kann selbst eine wiederholte kurzfristige Anmietung von Immobilien zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn entsprechende Räumlichkeiten für den betrieblichen Gebrauch dauerhaft vorgehalten werden müssen und entweder regelmäßig dieselben Unterkünfte genutzt werden oder verschiedene Objekte aufgrund ihrer Lage und Nutzungsmöglichkeiten als austauschbar anzusehen sind.

Im konkreten Verfahren hatte das Finanzgericht nach Ansicht des BFH nicht ausreichend geprüft, ob das Geschäftsmodell des Unternehmens das dauerhafte Vorhandensein entsprechender Hotelkapazitäten voraussetzt. Die bisherigen Feststellungen reichten deshalb nicht aus, um abschließend über die Hinzurechnung zu entscheiden.

Bedeutung für Veranstalter und Unternehmen mit Unterkunftsbedarf

Zeitgleich entschied der BFH nach eigenen Angaben auch in den Verfahren III R 39/22 und III R 3/23 über vergleichbare Fragestellungen. In beiden Fällen ging es um Unternehmen, die für auswärts eingesetzte Mitarbeiter Hotelzimmer oder andere Unterkünfte angemietet hatten.

Auch dort hob der BFH die Entscheidungen der Finanzgerichte auf und verwies die Verfahren zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück. Nach Auffassung des Gerichts fehlten die erforderlichen Feststellungen zur Frage, ob die jeweiligen Unterkünfte nach den konkreten betrieblichen Verhältnissen dauerhaft für den Geschäftsbetrieb benötigt wurden.

Die Entscheidungen dürften insbesondere für Unternehmen der Veranstaltungsbranche, Reiseveranstalter sowie Betriebe mit regelmäßigem Bedarf an Mitarbeiterunterkünften von Bedeutung sein.

Hotelzimmer nicht mehr grundsätzlich außen vor

Bemerkenswert ist, dass der BFH Hotelzimmermieten nicht mehr generell als von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung ausgeschlossen ansieht. Damit steigt die steuerliche Relevanz solcher Aufwendungen für Unternehmen, deren Geschäftsmodell dauerhaft auf angemietete Hotelkapazitäten angewiesen ist.

Ob im Einzelfall tatsächlich eine Hinzurechnung erfolgt, bleibt jedoch weiterhin von den konkreten betrieblichen Umständen abhängig und muss anhand der jeweiligen Geschäftsstruktur geprüft werden.

Text erstellt mit Unterstützung von Künstlicher Intelligenz


Zurück

Vielleicht auch interessant

​​​​​​​Marriott International hat nach eigenen Angaben eine Vereinbarung für den Betrieb des Hotelprojekts Seegut am Tegernsee in Bad Wiessee unterzeichnet. Das Resort soll künftig unter der Marke The Luxury Collection geführt werden. Die Eröffnung ist laut Mitteilung für das Jahr 2029 vorgesehen.

Das Sunneschlössli in Nesselwängle im Tiroler Tannheimer Tal bekommt neue Eigentümer. Nina und Matthias Kienzle übernehmen das Boutique-Apartmenthaus zum 1. Juli 2026. Das Ehepaar war nach eigenen Angaben seit 15 Jahren regelmäßig Gast des Hauses.

Nach der Insolvenz der Revo-Hospitality-Gruppe übernimmt die neu gegründete Ernst Leitz Hotel GmbH unter Führung der Familie Kaufmann das Ernst Leitz Hotel in Wetzlar. Die operative Leitung wird der Treugast Solutions Group übertragen.

Die Radisson Hotel Group baut ihr Portfolio in Deutschland und Österreich durch drei neue Standorte in Ahlbeck, Wien und Lustenau aus. In Kooperation mit der 1912 Hotels GmbH wächst die Präsenz der Gruppe in der DACH-Region damit auf insgesamt 90 Hotels.

Die Landlust Hotels bauen ihre Präsenz in Europa aus und integrieren fünf neue Partnerbetriebe in das Portfolio. Damit umfasst die Kollektion nun insgesamt 40 Häuser mit Schwerpunkten auf Regionalität und Naturverbundenheit.

Das unter Denkmalschutz stehende IFA Fehmarn Hotel & Ferien-Centrum wird bei laufendem Betrieb modernisiert. Die Maßnahmen umfassen öffentliche Bereiche sowie Zimmer und Apartments und sollen den architektonischen Charakter des Standorts bewahren.

In Bayreuth ist es laut Polizei zu mehr als 100 auffälligen Hotelbuchungen über ein Online-Portal gekommen. Die Kriminalpolizei ermittelt wegen des Verdachts des Betrugs.

Patrizia hat für das Holiday Inn Express in Augsburg einen neuen langfristigen Mietvertrag abgeschlossen. Die The Chocolate on the Pillow Group übernimmt den Betrieb des Hotels mit 136 Zimmern.

Der Mainzer Stadtrat hat die Einführung einer Bettensteuer beschlossen. Kurz vor der Abstimmung hatte der DEHOGA Rheinland-Pfalz erneut versucht, die Entscheidung zu stoppen und für einen Gästebeitrag geworben.

Das aktuelle „mrp hotels quarterly“ sieht aktives Asset Management als zentrale Steuerungsfunktion für Hotelimmobilien. Vertreter aus Finanzwirtschaft und Hotellerie diskutierten steigende Kosten, veränderte Nachfrage und Unterschiede zwischen den Hotelsegmenten.