Buchungs-Button: Nach EuGH-Urteil droht Booking.com Niederlage vor deutschem Gericht

| Hotellerie Hotellerie

Der Internet-Plattform Booking.comdroht in einem Rechtsstreit über die Online-Buchung von Hotelzimmern eine Niederlage vor einem deutschen Gericht. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg stellte am Donnerstag in einem Urteil klar, dass Verbraucher beim Abschließen einer Buchung anhand der entsprechenden Schaltfläche eindeutig verstehen müssten, dass sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Booking.com verwendet dafür die Formulierung «Buchung abschließen». Die Richter erklärten, dass nun das deutsche Gericht prüfen müsse, ob der Begriff «Buchung» im deutschen Sprachgebrauch und der Vorstellung des Verbrauchers mit einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht werde (Rechtssache C-249/21).

Verbraucherschützer und der Hotelverband Deutschland begrüßten das Urteil und sehen darin mehr Rechtssicherheit beim Buchen im Internet. Booking.com selbst teilte lediglich mit: «Wir prüfen derzeit die Details des Falles und wie diese mit Booking.com zusammenhängen.»

 

 

Das Amtsgericht Bottrop, das den EuGH angerufen hat, hatte seine Haltung mit Blick auf die Eindeutigkeit des Worts «Buchung» bereits zum Ausdruck gebracht. Im EuGH-Urteil heißt es, das Gericht sei der Ansicht, «dass der Begriff "Buchung" in den Worten "Buchung abschließen" nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht zwangsläufig mit der Eingehung einer Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts verbunden werde, sondern häufig auch als Synonym für eine "unentgeltliche Vorbestellung oder Reservierung" verwendet werde». Nach EU- und deutschem Recht sind «zahlungspflichtig bestellen» und entsprechend eindeutige Formulierungen in Ordnung. Booking.com nutzt neben «Buchung abschließen» auch etwa «Buchen» oder «Jetzt buchen».

Hintergrund der EuGH-Entscheidung ist ein Fall, bei dem ein Kunde über Booking.com vier Doppelzimmer für fünf Nächte in einem Hotel im niedersächsischen Krummhörn-Greetsiel reservieren wollte und auf die Schaltfläche «Buchung abschließen» klickte - dann jedoch nicht in dem Hotel erschien. Die Eigentümerin des Hotels verklagte den Verbraucher auf Stornierungskosten in Höhe von 2240 Euro. Weil er nicht zahlte, klagte sie vor Gericht.

«Mit dem heutigen EuGH-Urteil sind die Rechte der Verbraucher gestärkt worden», sagte Kerstin Hoppe vom Verbraucherzentrale Bundesverband. «Das ist eine sehr gute Entscheidung.» Der EuGH habe deutlich gemacht, dass es bei der Buchung ausschließlich auf die Beschriftung der entsprechenden Schaltfläche ankomme - und nicht auf den restlichen Aufbau der Internetseite. Das mache die Rechtslage eindeutiger. In dem konkreten Fall vor dem Amtsgericht Bottrop bedeute dies wohl, dass kein Vertrag zustande gekommen sei.

«Der Europäische Gerichtshof bestätigt unsere Rechtsauffassung und erklärt ausdrücklich, dass es die Schaltfläche oder die ähnliche Funktion selbst ist, die mit dieser Formulierung gekennzeichnet sein muss. Es sind somit allein die Worte auf dieser Schaltfläche oder dieser ähnlichen Funktion bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob der Unternehmer seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist», sagt Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer vom Hotelverband Deutschland in einem Blogpost

Das Amtsgericht Bottrop werde nun in der konkreten Angelegenheit Hotels Goldener Anker in Krummhörn-Greetsiel zu prüfen haben, ob der Begriff „Buchung“ in der deutschen Sprache sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Vorstellung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht werde, so Luthe. Dann herrsche Klarheit, ob der bisherigen Buchungsstrecke von Booking.com in Deutschland Rechtsverbindlichkeit zukomme oder nicht. Verbraucher wie Hoteliers hätten Anspruch auf Klärung! Booking spricht gegenüber dem Hotelverband von einem „Bärendienst“. Auf Linkedin kommt es zu einem heftigen Schlagabtausch.

Alexandra Wolframm, Leiterin Regierungsbeziehungen von Booking.com schreibt auf LinkedIn an den „Lieben Herrn Luthe“, dass er in seinem Blogpost semantische Haarspalterei betreibe. „Umso mehr, als Sie damit der gesamten Branche einen Bärendienst erweisen dürften. So ist der Begriff "Buchung" allgemein hinreichend deutlich, ich verweise nur auf den verbreiteten Grundsatz "gebucht ist gebucht", so Wolframm. Die Beschriftung der Schaltfläche müsse vielmehr dem Vertragsgegenstand angepasst sein und mit dem zu schließenden Vertrag korrespondierenm sagt Wolram und veweist auf ein Urteil aus Berlin.

Dem entgegnet der Rechtsanwalt Peter Hense, der in der Hotellerie aktiv ist, dass es nicht einer gewissen Tragikomik entbehre, wenn sich am Tag einer deutlichen Niederlage am EuGH die deutsche Chefdiplomatin der „unterlegenen Buchbude“ sich in grundlos überheblicher Art und Weise über „Nichtjuristen“ äußere, obwohl sie als "Volljuristin" mit Ihrer ulkigen Rechtsauffassung gerade vom EuGH abgewatscht worden sei. Er selbst weise weise Hoteliers gern darauf hin, dass Buchungen über booking.com unter Anwendung deutschen Rechts wohl nichtig sind und damit auch kein Anspruch auf Provision bestehe. Die gezahlten Provisionen dürfe man in dem Fall dann auch zurückfordern sagt Hense und schickt den vergifteten Gruß an Bookin: „Brace for impact, Amsterdam“

Der Rechtsanwalt Michael Schmidt antwortet dann an den Kollegen Hense: „Noch hat das Amtsgericht Bottrop (nicht unbedingt der Nabel der juristischen Welt) abschließend entschieden, das Landgericht Berlin hat in einem vergleichbaren Fall den Button „Buchung abschließen“ für ausreichend angesehen. Es besteht also kein Anlass, hier Kollegen einer ulkigen Rechtsauffassung zu bezichtigen. Es darf vermutet werden, dass hier eher eigene wirtschaftliche Interessen der Kanzlei Hense die Feder geführt haben, bietet Kollege Hense doch unter dem angegebenen Link die eigene Dienstleistung an. Ein Schelm, der etwas Böses dabei denkt! Von massenweise nichtigen Buchungen zu sprechen, ist angesichts einer Vielzahl von tatsächlich durchgeführten und bezahlten Übernachtungen zumindest sportlich - es sei hier der Hinweis auf § 141 BGB gestattet.“

 (Mit Material der dpa)


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Mitten im Indischen Ozean liegt die Leitung des Le Méridien Maldives Resort & Spa seit über drei Jahren in den Händen eines gebürtigen Kölners: General Manager Thomas Schult berichtet über seine Führungsphilosophie und ein neues Luxusverständnis zwischen Exklusivität und Nachhaltigkeit.

Die DSR Hotel Holding übernimmt zum 1. September 2026 das Hotel Caro & Selig am Tegernsee. Das Haus wird künftig unter der Marke A-Rosa betrieben.

Für 165 Hotels der insolventen REVO Hospitality Group sind Investorenlösungen gefunden worden. Der überwiegende Teil der rund 5.450 Hotelarbeitsplätze soll erhalten bleiben. Dagegen werden die Arbeitsverhältnisse von 450 Mitarbeitern der Unternehmenszentrale nicht fortgeführt.

Bei den Akzent Hotels haben in den vergangenen Monaten fünf Häuser innerhalb des Netzwerks einen Generationswechsel vollzogen. Die neuen Betriebsleiter rekrutierten sich dabei aus der Gruppe der sogenannten Jungen Akzentler.

Das Davoser Fünf-Sterne-Hotel Seehof stellt seinen Sommerbetrieb zum 14. Juni 2026 ein. Die Betreiberin Revo Hospitality Group verweist auf Synergien mit dem ebenfalls in Davos betriebenen Grandhotel Belvédère.

Die Motel One Group hat zum 1. Juni 2026 zwei bislang von der Revo Hospitality Group betriebene Hotels in Kiel übernommen. Für die Immobilien wurde ein neuer Mietvertrag über 25 Jahre abgeschlossen.

Die Bülow AG hat den Verkaufsprozess für den Porsche Design Tower Stuttgart gestartet. Das 2023 fertiggestellte Gebäude umfasst Hotel- und Büroflächen mit insgesamt rund 16.500 Quadratmetern Mietfläche.

Das Flensburger Boutiquehotel Petuh begeht sein fünfjähriges Bestehen. Nach einer umfassenden Sanierung infolge einer Sturmflut im Jahr 2023 setzt das Haus weiter auf eine Ausrichtung für Erwachsene, die Abstand vom Alltag suchen.

Das ehemalige Grandhotel Hessischer Hof in Frankfurt am Main hat zum 1. Juni 2026 als Taj Hessischer Hof Frankfurt wieder eröffnet. Betreiber ist die Indian Hotels Company Limited. Das Hotel war seit Ende 2020 geschlossen. Mit der Wiedereröffnung bringt die indische Hotelmarke Taj ihr Angebot erstmals auf das europäische Festland.

Das Hotel Golebiewski in Pobierowo eröffnet Ende Juni mit 500 Zimmern und umfangreichen Freizeitangeboten. Das Projekt gilt als größtes Hotel an der polnischen Ostseeküste und strebt eine Kapazität von über 1.200 Zimmern an.