Bundesgerichtshof beanstandet Geschäftspraktiken von Booking.com

| Hotellerie Hotellerie

In der langjährigen Auseinandersetzung zwischen dem Hotel Wikingerhof und dem Buchungsportal Booking.com hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig aufgehoben. Wie Volker Soyez, Partner der Kanzlei SGP Schneider Geiwitz, auf LinkedIn berichtet, stellte das höchste deutsche Zivilgericht fest, dass das OLG-Urteil rechtsfehlerhaft war. In wesentlichen Punkten wies der BGH die Argumentation des Buchungsportals zurück.

[Worum geht es in diesem jetzt schon elf Jahre andauernden Rechtsstreit geht, sagt Markus Luthe, Hauptgerschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland, in einem aktuellen Blogpost]

Beanstandung von Rabattdarstellungen

Ein Schwerpunkt der Entscheidung betrifft die Darstellung von Hotelpreisen auf der Plattform. Nach Angaben von Soyez untersagt der BGH, Preise mit dem Hinweis auf einen bestimmten Prozent-Rabatt auszuzeichnen, wenn dieser lediglich auf einem internen Vergleich mit anderen Daten basiere. Erläuterungen, die erst beim Bewegen des Mauszeigers sichtbar würden, seien in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Auch eine Selbstverpflichtung von Booking.com gegenüber Verbraucherschutzbehörden nach Art. 9 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2394 reiche nicht aus, um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen, da es an wirksamen Sanktionen fehle.

Datenhoheit und Provisionsmodelle

Nach Darstellung von Soyez könne das Vorenthalten von Gästekontaktdaten wie E-Mail-Adressen oder Mobilfunknummern gegenüber den Hotels als missbräuchlich eingestuft werden. Nach handelsvertreterrechtlichen Grundsätzen stünden diese Daten den Beherbergungsbetrieben zu.

In Bezug auf die sogenannten Ranking-Booster, für die Provisionen von bis zu 50 Prozent anfallen können, wies der BGH die Argumentation von Booking.com zurück, wonach die Freiwilligkeit der Nutzung einen Missbrauch ausschließe. Das Gericht verwies darauf, dass eine Prüfung der Angemessenheit der Provisionen unter anderem durch Vergleiche mit Flugvergleichsportalen und unter Berücksichtigung der Gewinnmargen des Unternehmens erfolgen könne. Außerdem deutete der BGH an, dass bestimmte Klauseln zu Ranking-Boostern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglicherweise nicht mit Transparenzvorschriften vereinbar seien.

Rückverweisung an das Oberlandesgericht Schleswig

Die Bewertung der Marktbeherrschung von Booking.com durch das OLG Schleswig hielt der Prüfung durch den BGH stand. Da der BGH jedoch Rechtsfehler bei der Beurteilung der Unterlassungsklage feststellte, muss das Oberlandesgericht Schleswig nun erneut über die Sache entscheiden.

Otto Lindner, Präsident des Hotelverbandes Deutschland (IHA), bezeichnete das Urteil auf LinkedIn als „wegweisend für die gesamte Portalökonomie“. Markus Luthe ergänzt: „Das Hauptanliegen des Wikingerhofs, die Feststellung der Unzulässigkeit der irreführenden Rabatt-Aktion von Booking.com, ist nun höchstrichterlich vom BGH im Sinne der Hotellerie und der Verbraucher selbst entschieden worden. Der Wikingerhof hat sich diesbezüglich bereits erfolgreich gegen die Übergriffigkeit und den Rechtsbruch des Buchungsportals gewehrt!“


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Einer der größten Hotelbetreiber Europas hat im Januar Insolvenz in Eigenverwaltung angemeldet. Seither läuft die Suche nach Investoren - die Verantwortlichen vermelden erste Erfolge.

Mit dem Sofitel Changzhou Hi-Tech District eröffnet Accor sein 800. Hotel in der Region Greater China. Das Projekt unterstreicht die Expansionsstrategie des Konzerns, der knapp ein Drittel seiner weltweiten Projekte in dieser Region realisiert.

Die FIFA hat kurz vor der Weltmeisterschaft 2026 tausende Hotelzimmer in Städten wie Philadelphia storniert. Die Rückgabe der Kontingente erfolgte ohne eine detaillierte Angabe von Gründen.

Die Signo Hospitality hat das ehemalige Intercity Hotel in Essen übernommen und nach einer Modernisierung als Spark by Hilton neu eröffnet. Das Haus verfügt über 168 Zimmer sowie Tagungskapazitäten für bis zu 180 Personen.

Die DSR Asset Management GmbH gründet eine neue Abteilung für Technischen Service in Mecklenburg-Vorpommern. Unter der Leitung von Heiko Möller bietet ein sechsköpfiges Team künftig Wartungs- und Installationsleistungen in den Bereichen Heizung, Elektro und Sanitär an.

Die Reiseplattform Booking.com hat ihre Kunden über einen möglichen Sicherheitsvorfall informiert. Wie das Unternehmen in einer E-Mail mitteilt, könnten unbefugte Dritte Zugriff auf bestimmte Buchungsinformationen erhalten haben. Auch Kunden in Deutschland wurden angeschrieben.

Der europäische Hotelinvestmentmarkt zeigt sich zum Jahresbeginn 2026 laut Mitteilung von Colliers mit steigender Dynamik. In Deutschland hingegen bleibe die Entwicklung verhaltener: Das Transaktionsvolumen lag bei rund 234 Millionen Euro und damit unter dem langfristigen Durchschnitt.

In Neuhausen am Rheinfall ist die Baubewilligung für ein Hotelprojekt auf dem SIG-Areal erteilt worden. Wie aus einer Mitteilung hervorgeht, soll dort bis 2029 das Revier Hotel Rheinfall entstehen. Bauherrin ist die Fortimo Group, der Betrieb ist durch die Revier Hospitality Group vorgesehen.

Das Frankfurt Marriott Airport Hotel und das Sheraton Frankfurt Airport Hotel erhalten eine direkte Anbindung an das neue Terminal 3 über die Sky Line-Bahn. Damit sind künftig alle Terminals und Bahnhöfe des Flughafens erreichbar.

Das Grandhotel Der Sonnenhof in Bad Wörishofen vollzieht eine strategische Neuausrichtung. Mit der Einführung einer "Genusspension" und neuen Zimmerkategorien reagiert das Haus auf veränderte Gästebedürfnisse und setzt verstärkt auf das Thema Longevity.