Bundesgerichtshof lässt „Pro-Booking-Beschluss“ des OLG Düsseldorf keine Rechtskraft zukommen

| Hotellerie Hotellerie

Der Bundesgerichtshof hat die rechtliche Wirksamkeit eines Beschlusses mit großer Tragweite für die Hotellerie vorerst kassiert. Das Oberlandesgereicht in Düsseldorf hatte 2019 die engen Ratenparitätsklauseln von Booking.com für erforderlich und verhältnismäßig erklärt. Dagegen hatte das Bundeskartellamt Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Der BGH hat die Rechtsbeschwerde nun zugelassen.

Markus Luthe vom Hotelverband Deutschland frohlockt und schreibt in einem Blog-Post: „Der Bundesgerichtshof hat die Zerstörung des Kartellrechts gestoppt und lässt dem Skandalbeschluss des OLG Düsseldorf vom 4. Juni 2019 zugunsten von „Booking.com“ keine Rechtskraft zukommen!“ Mit tiefer Erleichterung und Befriedigung habe er dem Beschluss entnommen, dass der BGH die Rechtsbeschwerde angenommen habe.

Im Juni 2019 hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf einer Beschwerde des Buchungsportals Booking.com stattgegeben, die sich gegen eine Abstellungsverfügung zu den sogenannten Meistbegünstigungsklauseln richtete. Das bedeutet: Das Gericht hielt die engen Ratenparitätsklauseln von Booking.com für erforderlich und verhältnismäßig, um ein vom Buchungsportal behauptetes Trittbrettfahrerproblem durch illoyale Hotelpartner zu unterbinden. Booking.com durfte demnach niedrigere Preise auf Hotel-Webseiten untersagen. Der Hotelverband kritisierte die Entscheidung scharf (Tageskarte berichtete).

Doch auch die Wettbewerbshüter des Bundeskartellamtes wollten das OLG-Urteil nicht hinnehmen und legten Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Diese Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Laut Luthe führt der oberste Gerichtshof dazu aus, dass „Die Rechtsfrage, ob enge Bestpreisklauseln als notwendige Nebenabrede zu einem Hotelplattformvertrag schon nicht von Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB erfasst werden, eine entscheidungserhebliche und klärungsfähige Rechtsfrage ist, die auch klärungsbedürftig ist.“ Und weiter: Die Wirkung der engen Bestpreisklausel „ist vergleichbar mit einer Mindestpreisvorgabe, die als Kernbeschränkung qualifiziert wird… Im Hinblick auf die überragende Bedeutung des Wettbewerbsparameters Preis ist die enge Bestpreisklausel qualitativ mit keinem der vom Beschwerdegericht angeführten Beispiele vergleichbar.“

Weiter schreibt das Gericht: „Die Frage, wie enge Bestpreisklauseln kartellrechtlich zu beurteilen sind, ist für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen relevant. Über den Kreis der Betreiber von Online-Hotelplattformen hinaus besteht ein erhebliches Interesse an der Klärung dieser Rechtsfrage auch im Hinblick auf Online-Plattformen aus anderen Branchen.“

Die Annahme einer solchen Rechtsbeschwerde geschehe, so Luthe statistisch betrachtet nur in deutlich weniger als zehn Prozent aller Fälle, aber in den IHA-Verfahren gegen Booking.com nun schon das zweite Mal innerhalb von zwei Jahren. Es lohne sich also für die Branche hartnäckig am Ball zu bleiben.

Voraussichtlich in den nächsten Tagen werde sich nun klären, ob der BGH das Revisionsverfahren selbst führe oder dem EuGH in Luxemburg möglicherweise aufgrund der europarechtlichen Auswirkungen die Kernfrage nach der Zulässigkeit enger Bestpreisklauseln als Vorabentscheidungsgesuch vorlegen werde, so Luthe.

Das Verfahren geht auf eine Beschwerde des Hotelverbandes Deutschland (IHA) beim Bundeskartellamt gegen Booking.com aus dem Jahr 2013 zurück, die IHA war über die gesamte Prozessdauer offizielle Verfahrensbeteiligte.


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Die Platzl Hotels München setzen in vier ihrer Küchen ein neues KI-gestütztes System zur Messung von Speiseabfällen ein. Ziel des Projekts ist eine Reduzierung der Abfallmengen um bis zu dreißig Prozent innerhalb eines Jahres.

Premier Inn erweitert sein Portfolio in Göttingen und übernimmt eine Hotelimmobilie von der Real I.S. Die Übergabe an den neuen Betreiber erfolgte bereits zum 1. Mai, nun fand die offizielle Eröffnung des Hotels mit 144 Zimmern statt.

Das aktuelle Tourismusbarometer verdeutlicht die Diskrepanz zwischen stabiler Auslastung und sinkenden Gewinnen im österreichischen Tourismus. Hohe Kosten und verändertes Gästeverhalten zwingen die Betriebe zu weitreichenden betrieblichen Anpassungen.

Das ibis Paderborn wird aktuell in drei Phasen grundlegend modernisiert. Der Betreiber Event Hotels hat nach Abschluss der ersten Arbeiten die ersten 30 neugestalteten Zimmer für Gäste freigegeben.

Ringhotels und CPH Hotels vereinbaren eine Zusammenarbeit ab Juli 2026. Das Münchner Servicebüro von Ringhotels übernimmt künftig die operative Betreuung der CPH-Mitgliedsbetriebe.

Die Lieblingsplatz Hotels erweitern ihr Partnermodell um die Schwarzwald-Gruppe stuub Hotels & Ferienwohnungen. Die Kooperation umfasst mehrere Standorte im Schwarzwald und soll zentrale Vertriebs- und Digitalstrukturen bündeln.

People Inc. will MGM Resorts für mehr als 18 Milliarden US-Dollar übernehmen. Der Verwaltungsrat des Casino- und Hotelkonzerns prüft derzeit das Angebot des Medienunternehmens von Barry Diller.

Die Moselstern-Gruppe übernimmt zum 1. Juni 2026 den Betrieb des Boutique Hotels Moselgarten in Bullay. Das teilte Insolvenzverwalter Ingo Grünewald mit. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens sei zudem ein regionales Investorenteam gefunden worden, das die Immobilie am Moselufer erworben habe.

Mitten im Indischen Ozean liegt die Leitung des Le Méridien Maldives Resort & Spa seit über drei Jahren in den Händen eines gebürtigen Kölners: General Manager Thomas Schult berichtet über seine Führungsphilosophie und ein neues Luxusverständnis zwischen Exklusivität und Nachhaltigkeit.

Die DSR Hotel Holding übernimmt zum 1. September 2026 das Hotel Caro & Selig am Tegernsee. Das Haus wird künftig unter der Marke A-Rosa betrieben.