Corona-Entschädigung: Dorint-Hotels scheitern am Bundesgerichtshof  

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Das Parkhotel Bremen und das Dorint-Hotel in der Hansestadt sind im Streit um Entschädigungen für Einnahmeausfälle in der Corona-Pandemie vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert. Die von den Klägern angegriffenen Infektionsschutzmaßnahmen der Stadt Bremen seien rechtmäßig gewesen, urteilte das höchste deutsche Zivilgericht am Donnerstag in Karlsruhe. Zudem seien Großunternehmen bei den staatlichen Corona-Hilfen nicht gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen benachteiligt worden. Mit ihrer Klage blieben die Hotels bereits in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Ihre Revision wurde nun auch vom BGH zurückgewiesen. 

Die beiden Bremer Hotels sind Teil der Hotelkette Dorint, wobei das Parkhotels und der Marke Hommage läuft. Die Hotelbetreiber forderten mit ihrer Klage von der Stadt Bremen Entschädigungen für Einnahmeausfälle, die ihnen 2020 und 2021 durch die von der Stadt erlassenen Corona-Maßnahmen entstanden seien - vor allem durch angeordnete Beherbergungsverbote und Gaststättenschließungen. Die Maßnahmen seien unverhältnismäßig und rechtswidrig gewesen, lautete der Vorwurf der Kläger. Die staatlichen Corona-Hilfen hätten keine ausreichende Kompensation dargestellt und zudem konzernzugehörige Unternehmen gegenüber Einzelunternehmen benachteiligt.

Der BGH sah das anders. Die Infektionsschutzmaßnahmen in Bremen beruhten demnach auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage. Die Eingriffe seien zudem «durch großzügige staatliche Hilfsprogramme entscheidend abgemildert» worden. Die Hotelkette, zu der die beiden Kläger gehören, habe aus staatlichen Förderprogrammen insgesamt 73,6 Millionen Euro und aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds einen Kredit in Höhe von 47,5 Millionen Euro erhalten. Die Kläger könnten sich nicht «auf eine solidarische Lastenverteilung zu ihren Gunsten und auf Kosten kleiner und mittlerer Hotelbetriebe berufen».

Die Kölner Dorint Hotelgruppe mit über 60 Hotels und Resorts in Deutschland, Österreich und der Schweiz klagt seit 2020 in 14 Bundesländern für die Gleichbehandlung der größeren und mittelständischen Hotelunternehmen bei der staatlichen Kompensation von Finanzschäden aus den Corona-Lockdowns (Tageskarte berichtete). Dirk Iserlohe kämpft seit Beginn der Pandemie für die Gleichstellung der Hotelgesellschaften. Betroffen von der Obergrenze bei den Beihilfen in Höhe von 54,5 Millionen Euro sind neben Dorint auch die anderen größeren Unternehmen wie Centro Hotels, H-Hotels, Leonardo, Maritim, Motel One, Novum und Steigenberger. Der  Hotelunternehmer hat inzwischen über 120 Briefe an die alte und die neue Regierung geschrieben. Sein Tenor: Die Größe des Betriebs darf nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung oder gar Diskriminierung führen. Diese sieht der Hotelier vor allem in der Obergrenze in Höhe von 54,5 Millionen Euro bei den Forderungen aus der Überbrückungshilfe zur Regelung der Corona-Folgen. Seiner Meinung nach darf es nicht sein, dass Einzelunternehmer ihren Schaden ersetzt bekommen, die Konzerne jedoch nur 30 bis 45 Prozent.

Iserlohe fasst den Ausgang der Verhandlung wie folgt zusammen: „Der BGH hatte alle vorgetragenen Argumente insbesondere die Existenzbedrohung als auch die gleichwidrige Gestaltung der staatlichen Hilfen gehört und zur Kenntnis genommen. Eine Existenz-bedrohung wurde nicht in Zweifel gezogen und ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Artikel 3 GG hat der BGH mit abstrakten und unzureichenden wie auch unrichtigen Argumenten abgelehnt. So hat der BGH als Beispiel mit den Überbrückungshilfen I und II sowie dem Stabilisierungsfonds argumentiert, obwohl diese Hilfen für die Klägerinnen nicht verfügbar waren und der Stabilisierungs-fonds eine teuer verzinsliche Liquiditätshilfe darstellt, der die Lage nicht verbessert. Der BGH war der Meinung, dass es im Ermessen des Staates liegt allein kleinen und mittleren Unternehmen zu hel-fen, und größeren Unternehmen ihrem Schicksal trotz für sie unzureichende Hilfen zu überlassen. Das Bundesverfassungsgericht hat in großer Klarheit unabhängig des Systems der Kompensation (Beihilfe oder Schadenersatz) und von der Größe des Unternehmens eine Gleichbehandlung ange-mahnt (AZ. 1 BvR 1073/21, RD 38). Dies ließ der BGH unberücksichtigt und weist den Gedanken mit seiner Entscheidung zurück.“

Der Dorint Gruppe bleibt nun der Weg zum Bundesverfassungsgericht, da sowohl die Verwaltungs- als auch die Zivilgerichte letztinstanzlich nicht abgeholfen haben. Das Bundesverfassungsgericht hatte allerdings die Klägerinnen in der damaligen Ablehnung vom 10.02.2023 motiviert den Weg zu Ende zu gehen, da es einerseits aus Sicht des Bundesverfassungsgerichtes nicht aussichtlos sei, eine Gleichverteilung von Kompensationen geboten ist und die Europäische Union einen weiteren Handlungsspielraum (ohne Obergrenzen) steckte als die Bundesregierung genutzt hat.

Die Bundesregierung hätte allein aus dem letzten EU-Corona-Beihilfe-Antrag von 10 Mrd. Euro noch mehr als 3 Mrd. Euro zur Herstellung der Gleichberechtigung zuweisen können, was weitaus mehr darstellt, als die großen Unternehmen - nach Umfrage der Klägerinnen - beanspruchen würden, so Iserlohe.

Iserlohe ist zwar in seinen Erwartungen nicht enttäuscht aber entsetzt über die oberflächliche Umgangsweise des BGH mit der Materie und der Presseerklärung des BGH, die der Tonalität der Absa-geschreiben der Bundesregierung und der Rechtfertigungsversu-che des Bundeswirtschaftsministeriums ähnelt und sich nicht im Geringsten mit den spezifischen Belastungen der Klägerinnen be-schäftigt.

„Abgerechnet wird am Schloßplatz und bei keinem Gericht zuvor“ hält Iserlohe leicht frustriert fest.

„Der BGH hält an seiner bisherigen Auffassung zu Corona-Entschädigungen fest und hat die Revision der Hotelbetreiber zurückgewiesen. Die Infektionsschutzmaßnahmen der beklagten Freie Hansestadt Bremen hätten während des "ersten und zweiten Lockdowns" auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage beruht und die staatlichen Corona-Hilfen seien mit dem Grundgesetz vereinbar gewesen. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung von konzernangehörigen Unternehmen gegenüber Einzelunternehmen erkenne der BGH nicht. Vielmehr sei die Größe eines Unternehmens beziehungsweise einer Unternehmensgruppe ein sachgerechtes Unterscheidungsmerkmal hinsichtlich der Verteilung staatlicher Hilfen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie", kommentiert  Stefan Dinnendahl, Stellv. Hauptgeschäftsführer Hotelverband Deutschland (IHA).


 

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