Dorint verbucht trotz unzulässiger Verfassungsbesschwerde Teilerfolg

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Das Bundesverfassungsgericht hat einen Beschwerde der Dorint-Hotelgruppe für unzulässig erklärt. (Az. 1 BvR 1073/21) Dorint spricht trotzdem von einem Teilerfolg, da das Gericht festlege, dass Hilfen gleichberechtigt vergeben werden müssten. Aus Sicht von Dorint dürfe die bisherige Obergrenze von 54,5 Millionen Euro keinen Bestand mehr haben. Das Gericht erwartet nun eine ausstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofes bevor es wieder tätig wird.

Dorint hatte in seiner 2021 eingereichten Verfassungsbeschwerde vorgebracht, durch die angeordneten Schließungen in ihrer Existenz bedroht zu sein. (Tageskarte berichtete). In Hotels und auf Reisen bestehe ein sehr geringes Risiko, sich oder andere mit dem Coronavirus anzustecken. Die staatli-chen Hilfen kritisierten sie wegen der vorgesehenen Obergrenze als ungerecht: Ein großes Unternehmen bekomme so nur einen kleineren Teil seiner wirtschaftlichen Schäden ersetzt.

Die Verfassungsrichter begründen die Abweisung der Klage unter anderem damit, dass zunächst grundsätzlich geklärt werden müsste, ob sich aus dem Infektionsschutzgesetz möglicher-weise Entschädigungsansprüche ergeben. Zu dieser Frage verkündet der Bundesgerichtshof am Donnerstag sein erstes Urteil.

Dorint wertet den Spruch dennoch als Teilerfolg, da das Bundesverfassungsgericht die Auffassung der Gruppe bestätige, dass, wenn Kompensationen für Corona-Maßnahmen gezahlt würden, diese gleichberechtigt gewährt werden müssten. 
Dazu heißt es im offiziellen Schriftsatz: „… Ergreift der Normgeber Maßnahmen, um die wirtschaftlichen Auswirkun-gen von Gesundheitsschutzmaßnahmen zu kompensieren, dürfen diese jedenfalls einzelne Adressaten nicht gleich-heitswidrig benachteiligen (vgl. BVerfGE 121, 317 <370>)“.

Darüber hinaus verweise das Gericht auf das Unionsrecht, das seinen Mitgliedsstaaten eine Entschädigung nach Art.107 Abs. 2 Buchstabe b AEUV ermögliche, so Dorint. Die Verfassungsrichter hielten hier fest: „Eine höhere Gewährung von Zuwendungen erscheint daher nicht von vornherein beihilferechtlich ausgeschlossen.“

„Ich gehe davon aus, dass das BVerG den BGH in seiner Randnummer 30 impliziert, darum gebeten hat, sich in der morgen anstehenden Entscheidung in Sachen Worm ./. Land Brandenburg AZ III ZR 79/21 zu den gesetzlichen Entschädi-gungsvorschriften der §§ 56 & 65 IfSG verfassungskonform zu äußern und zu entscheiden“, so Dirk Iserlohe, Aufsichtsratschef der Dorint Gruppe heute zur bereits veröffentlichten dpa-Meldung. Und das mit hoffnungsvollem Blick in Richtung neue Bundesregierung. Letztendlich hat das BVerG dem Normgeber somit den Hinweis gegeben, die Entschädi-gungen gleichberechtigt zu konzipieren. 

„Das zeigt mir, dass die Bundesregierung eindeutig verpflichtet ist, entsprechende neue Regelungen in die Überbrü-ckungshilfen zu implementieren. Es muss eine relative Schadensobergrenze mit 95 Prozent – wie von der Kommission vorgegeben – festgelegt werden, die diese ungleiche, absolute Beihilfe-Obergrenze von 54,5 Millionen Euro ablösen muss. Ich denke, dass sowohl Wirtschaftsminister Dr. Robert Habeck als auch Finanzminister Christian Lindner in Kürze entsprechend reagieren werden“, so Iserlohes Forderung an die Bundesregierung. (Mit Material der dpa)


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