Europäischer Gerichtshof bestätigt deutsches Aufteilungsgebot bei Beherbergungsumsätzen

| Hotellerie Hotellerie

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 5. März 2026 entschieden, dass die steuerliche Behandlung von Zusatzleistungen in der Hotellerie gemäß dem deutschen Umsatzsteuergesetz mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Wie aus den Entscheidungsgründen der verbundenen Rechtssachen C-409/24, C-410/24 und C-411/24 hervorgeht, darf Deutschland für Nebenleistungen wie Parkplätze oder WLAN-Zugang den Regelsatz von 19 Prozent verlangen, auch wenn die reine Übernachtung dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent unterliegt. 


[Erläuterung für Hoteliers: Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Besteuerung von Nebenleistungen bei Hotelübernachtungen sorgt derzeit für Diskussionen in der Branche. Allerdings bezieht sich die Entscheidung auf steuerliche Sachverhalte aus der Vergangenheit.

Die Verfahren, die dem Urteil zugrunde liegen, betreffen Zeiträume, in denen für gastronomische Leistungen noch der reguläre Mehrwertsteuersatz galt. Hotels hatten damals argumentiert, dass Frühstück als unselbstständige Nebenleistung zur Übernachtung dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent unterliegen müsse.

Der EuGH hat diese Argumentation nun zurückgewiesen und bestätigt, dass Deutschland weiterhin ein Aufteilungsgebot anwenden darf. Das bedeutet: Übernachtungsleistungen können steuerlich von anderen Leistungen wie Frühstück, Parkplatz oder Wellness getrennt behandelt werden.

Für die aktuelle Praxis ist jedoch ein weiterer Punkt entscheidend: Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland wieder dauerhaft der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent für gastronomische Leistungen.

Damit hat sich die praktische Bedeutung der Entscheidung für viele Betriebe relativiert.]


Unionsrecht erlaubt selektive Anwendung des ermäßigten Steuersatzes

Hintergrund des Verfahrens waren Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs. In den zugrunde liegenden Fällen hatten Hotels und Pensionen ihren Gästen Zusatzleistungen wie die Nutzung von Fitnessräumen oder Parkflächen ohne gesondertes Entgelt im Rahmen eines Pauschalpreises angeboten. Die Betreiber behandelten diese Leistungen als unselbständige Nebenleistungen zur Beherbergung und wandten auf den Gesamtpreis den ermäßigten Steuersatz an. Die Finanzverwaltung forderte hingegen eine Aufteilung des Entgelts und die Versteuerung der Nebenleistungen zum Regelsatz.

Der Europäische Gerichtshof stellte fest, dass die Mehrwertsteuersystemrichtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die bestimmte Leistungen vom ermäßigten Steuersatz ausschließt, sofern diese nicht unmittelbar der Beherbergung dienen. Laut dem Gerichtshof steht es den Mitgliedstaaten frei, die Anwendung ermäßigter Sätze auf konkrete und spezifische Aspekte einer Leistungskategorie zu beschränken. Voraussetzung hierfür ist, dass die Abgrenzung auf objektiven, klaren und genauen Kriterien beruht.

Wahrung der steuerlichen Neutralität und des Wettbewerbs

Ein zentraler Aspekt der Entscheidung ist der Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Wie der Europäische Gerichtshof unter Verweis auf die Ausführungen des Bundesfinanzhofs darlegt, dient das Aufteilungsgebot dazu, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Ein Hotel dürfe Nebenleistungen wie Frühstück oder Saunanutzung nicht zu einem günstigeren Steuersatz anbieten als ein benachbarter Gastronom oder ein unabhängiger Parkhausbetreiber.Die Richter stellten klar, dass die steuerliche Bewertung nicht allein davon abhängt, ob aus Sicht eines Durchschnittsgastes eine einheitliche Leistung vorliegt. Zwar folgt nach der allgemeinen Mehrwertsteuer-Rechtsprechung eine Nebenleistung grundsätzlich dem steuerlichen Schicksal der Hauptleistung. Der Europäische Gerichtshof betonte jedoch, dass die Mitgliedstaaten dennoch berechtigt sind, den ermäßigten Steuersatz auf bestimmte Teilaspekte einer Leistung – hier die reine Beherbergung – zu beschränken.

Rechtssicherheit für die Hotelbranche und Finanzverwaltung

Mit dem Urteil wird die bisherige deutsche Praxis bestätigt. Wie die Rechtsanwaltsgesellschaft KMLZ in einer Analyse erläutert, misst der Europäische Gerichtshof dem Recht der Mitgliedstaaten zur selektiven Anwendung von Steuersätzen eine höhere Bedeutung bei als dem allgemeinen Grundsatz, dass eine Nebenleistung steuerlich das Schicksal der Hauptleistung teilt. Das in Paragraph 12 Absatz 2 Nummer 11 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes verankerte Aufteilungsgebot bleibt somit bestehen. (Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze: [...] die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind)

Für Anbieter von Beherbergungsleistungen bedeutet dies weiterhin die Notwendigkeit einer sachgerechten Aufteilung der Entgelte. Wie die Beratungsgesellschaft PwC in einem Blogbeitrag ausführt, hatte bereits die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen vom September 2025 die Unionsrechtskonformität der deutschen Regelung bejaht. Hoteliers müssen demnach auch bei Pauschalangeboten präzise unterscheiden, welche Leistungsanteile unmittelbar der kurzfristigen Vermietung dienen und welche als eigenständige, voll steuerpflichtige Servicebestandteile zu werten sind.


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Die Arcotel Hotels ziehen Bilanz ihrer Umweltschutzinitiative und melden eine Spendensumme von einer Million Euro seit dem Jahr 2015. Neben dem freiwilligen Verzicht auf Zimmerreinigungen setzt das Unternehmen auf hoteleigene Bienenstöcke und Bildungsprojekte für Kinder.

Marriott International wandelt die Münchner Immobilie Dein Apart in ein Hotel der Marke Element by Marriott um. Das Haus in Unterföhring soll im September 2026 mit 561 Studios und Apartments für längere Aufenthalte eröffnen.

Das 25hours Hotel beim MuseumsQuartier in Wien hat die Neugestaltung des Lobbybereichs abgeschlossen. Neben veränderten Raumstrukturen und Arbeitsbereichen wurde das Design grundlegend überarbeitet.

Die Kempinski Group will künftig wieder stärker auf eigene Hotelimmobilien setzen. Konzernchefin Barbara Muckermann begründet den Strategiewechsel mit veränderten Erwartungen wohlhabender Gäste: „Sie bezahlen für etwas Unverwechselbares. Sie bezahlen nicht für Vanillejoghurt.“

Der Gassenhof in Ratschings bei Sterzing kündigt für den Sommer 2026 umfangreiche Neuerungen an. Geplant sind neue Suiten, zusätzliche Familienbereiche im Wellnessangebot sowie ein neues Restaurantkonzept.

Das ehemalige Hotel Schloss Spyker auf Rügen soll im Juni 2026 zwangsversteigert werden. Der angesetzte Verkehrswert für das frühere Hotelensemble liegt laut amtlicher Bekanntmachung bei 2,84 Millionen Euro.

Die Dormero Hotelgruppe übernimmt das Hotel Mader im oberösterreichischen Steyr mit 59 Zimmern. Das Unternehmen erweitert damit seine Präsenz auf dem österreichischen Markt auf insgesamt fünf Hotelstandorte und prüft bereits weitere Objekte.

BWH Hotels hat Gäste über einen monatelangen Zugriff auf Reservierungsdaten informiert. Laut einem Schreiben des Technologiechefs Bill Ryan waren personenbezogene Daten betroffen, Zahlungsinformationen jedoch nicht.

Laut einer Marktanalyse von Christie & Co erzielen privat geführte Hotels in Wien höhere Zimmerpreise als Markenhotels. Gleichzeitig nimmt der Wettbewerbsdruck im Wiener Hotelmarkt nach Angaben des Unternehmens weiter zu.

Das Wirtschaftsmagazin Forbes führt den Motel-One-Mitgründer Dieter Müller in seiner aktuellen Liste der Milliardäre. Nach Angaben des Magazins verfügt Müller über ein Vermögen von 1,3 Milliarden US-Dollar. In der weltweiten Rangliste wird er auf Platz 2994 geführt.