Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 5. März 2026 entschieden, dass die steuerliche Behandlung von Zusatzleistungen in der Hotellerie gemäß dem deutschen Umsatzsteuergesetz mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Wie aus den Entscheidungsgründen der verbundenen Rechtssachen C-409/24, C-410/24 und C-411/24 hervorgeht, darf Deutschland für Nebenleistungen wie Frühstück, Parkplätze oder WLAN-Zugang den Regelsatz von 19 Prozent verlangen, auch wenn die reine Übernachtung dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent unterliegt.
Unionsrecht erlaubt selektive Anwendung des ermäßigten Steuersatzes
Hintergrund des Verfahrens waren Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs. In den zugrunde liegenden Fällen hatten Hotels und Pensionen ihren Gästen Zusatzleistungen wie die Nutzung von Fitnessräumen oder Parkflächen ohne gesondertes Entgelt im Rahmen eines Pauschalpreises angeboten. Die Betreiber behandelten diese Leistungen als unselbständige Nebenleistungen zur Beherbergung und wandten auf den Gesamtpreis den ermäßigten Steuersatz an. Die Finanzverwaltung forderte hingegen eine Aufteilung des Entgelts und die Versteuerung der Nebenleistungen zum Regelsatz.
Der Europäische Gerichtshof stellte fest, dass die Mehrwertsteuersystemrichtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die bestimmte Leistungen vom ermäßigten Steuersatz ausschließt, sofern diese nicht unmittelbar der Beherbergung dienen. Laut dem Gerichtshof steht es den Mitgliedstaaten frei, die Anwendung ermäßigter Sätze auf konkrete und spezifische Aspekte einer Leistungskategorie zu beschränken. Voraussetzung hierfür ist, dass die Abgrenzung auf objektiven, klaren und genauen Kriterien beruht.
Wahrung der steuerlichen Neutralität und des Wettbewerbs
Ein zentraler Aspekt der Entscheidung ist der Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Wie der Europäische Gerichtshof unter Verweis auf die Ausführungen des Bundesfinanzhofs darlegt, dient das Aufteilungsgebot dazu, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Ein Hotel dürfe Nebenleistungen wie Frühstück oder Saunanutzung nicht zu einem günstigeren Steuersatz anbieten als ein benachbarter Gastronom oder ein unabhängiger Parkhausbetreiber.
Die Richter in Luxemburg betonten, dass es für die steuerliche Einstufung nicht maßgeblich sei, ob die Leistungen aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers eine einheitliche Leistung bilden. Entscheidend ist vielmehr die unionsrechtlich zulässige Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, nur die Kernleistung der Beherbergung steuerlich zu begünstigen. Die abschließende Prüfung, ob im Einzelfall die Neutralität gewahrt bleibt, obliegt nun wieder dem Bundesfinanzhof. Dieser muss untersuchen, ob die fraglichen Leistungen typischerweise auch von anderen Unternehmern getrennt angeboten werden.
Rechtssicherheit für die Hotelbranche und Finanzverwaltung
Mit dem Urteil wird die bisherige deutsche Praxis bestätigt. Wie die Rechtsanwaltsgesellschaft KMLZ in einer Analyse erläutert, misst der Europäische Gerichtshof dem Recht der Mitgliedstaaten zur selektiven Anwendung von Steuersätzen eine höhere Bedeutung bei als dem allgemeinen Grundsatz, dass eine Nebenleistung steuerlich das Schicksal der Hauptleistung teilt. Das in Paragraph 12 Absatz 2 Nummer 11 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes verankerte Aufteilungsgebot bleibt somit bestehen. (Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze: [...] die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind)
Für Anbieter von Beherbergungsleistungen bedeutet dies weiterhin die Notwendigkeit einer sachgerechten Aufteilung der Entgelte. Wie die Beratungsgesellschaft PwC in einem Blogbeitrag ausführt, hatte bereits die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen vom September 2025 die Unionsrechtskonformität der deutschen Regelung bejaht. Hoteliers müssen demnach auch bei Pauschalangeboten präzise unterscheiden, welche Leistungsanteile unmittelbar der kurzfristigen Vermietung dienen und welche als eigenständige, voll steuerpflichtige Servicebestandteile zu werten sind.













