Europäischer Gerichtshof bestätigt deutsches Aufteilungsgebot bei Beherbergungsumsätzen

| Hotellerie Hotellerie

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 5. März 2026 entschieden, dass die steuerliche Behandlung von Zusatzleistungen in der Hotellerie gemäß dem deutschen Umsatzsteuergesetz mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Wie aus den Entscheidungsgründen der verbundenen Rechtssachen C-409/24, C-410/24 und C-411/24 hervorgeht, darf Deutschland für Nebenleistungen wie Parkplätze oder WLAN-Zugang den Regelsatz von 19 Prozent verlangen, auch wenn die reine Übernachtung dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent unterliegt. 


[Erläuterung für Hoteliers: Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Besteuerung von Nebenleistungen bei Hotelübernachtungen sorgt derzeit für Diskussionen in der Branche. Allerdings bezieht sich die Entscheidung auf steuerliche Sachverhalte aus der Vergangenheit.

Die Verfahren, die dem Urteil zugrunde liegen, betreffen Zeiträume, in denen für gastronomische Leistungen noch der reguläre Mehrwertsteuersatz galt. Hotels hatten damals argumentiert, dass Frühstück als unselbstständige Nebenleistung zur Übernachtung dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent unterliegen müsse.

Der EuGH hat diese Argumentation nun zurückgewiesen und bestätigt, dass Deutschland weiterhin ein Aufteilungsgebot anwenden darf. Das bedeutet: Übernachtungsleistungen können steuerlich von anderen Leistungen wie Frühstück, Parkplatz oder Wellness getrennt behandelt werden.

Für die aktuelle Praxis ist jedoch ein weiterer Punkt entscheidend: Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland wieder dauerhaft der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent für gastronomische Leistungen.

Damit hat sich die praktische Bedeutung der Entscheidung für viele Betriebe relativiert.]


Unionsrecht erlaubt selektive Anwendung des ermäßigten Steuersatzes

Hintergrund des Verfahrens waren Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs. In den zugrunde liegenden Fällen hatten Hotels und Pensionen ihren Gästen Zusatzleistungen wie die Nutzung von Fitnessräumen oder Parkflächen ohne gesondertes Entgelt im Rahmen eines Pauschalpreises angeboten. Die Betreiber behandelten diese Leistungen als unselbständige Nebenleistungen zur Beherbergung und wandten auf den Gesamtpreis den ermäßigten Steuersatz an. Die Finanzverwaltung forderte hingegen eine Aufteilung des Entgelts und die Versteuerung der Nebenleistungen zum Regelsatz.

Der Europäische Gerichtshof stellte fest, dass die Mehrwertsteuersystemrichtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die bestimmte Leistungen vom ermäßigten Steuersatz ausschließt, sofern diese nicht unmittelbar der Beherbergung dienen. Laut dem Gerichtshof steht es den Mitgliedstaaten frei, die Anwendung ermäßigter Sätze auf konkrete und spezifische Aspekte einer Leistungskategorie zu beschränken. Voraussetzung hierfür ist, dass die Abgrenzung auf objektiven, klaren und genauen Kriterien beruht.

Wahrung der steuerlichen Neutralität und des Wettbewerbs

Ein zentraler Aspekt der Entscheidung ist der Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Wie der Europäische Gerichtshof unter Verweis auf die Ausführungen des Bundesfinanzhofs darlegt, dient das Aufteilungsgebot dazu, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Ein Hotel dürfe Nebenleistungen wie Frühstück oder Saunanutzung nicht zu einem günstigeren Steuersatz anbieten als ein benachbarter Gastronom oder ein unabhängiger Parkhausbetreiber.Die Richter stellten klar, dass die steuerliche Bewertung nicht allein davon abhängt, ob aus Sicht eines Durchschnittsgastes eine einheitliche Leistung vorliegt. Zwar folgt nach der allgemeinen Mehrwertsteuer-Rechtsprechung eine Nebenleistung grundsätzlich dem steuerlichen Schicksal der Hauptleistung. Der Europäische Gerichtshof betonte jedoch, dass die Mitgliedstaaten dennoch berechtigt sind, den ermäßigten Steuersatz auf bestimmte Teilaspekte einer Leistung – hier die reine Beherbergung – zu beschränken.

Rechtssicherheit für die Hotelbranche und Finanzverwaltung

Mit dem Urteil wird die bisherige deutsche Praxis bestätigt. Wie die Rechtsanwaltsgesellschaft KMLZ in einer Analyse erläutert, misst der Europäische Gerichtshof dem Recht der Mitgliedstaaten zur selektiven Anwendung von Steuersätzen eine höhere Bedeutung bei als dem allgemeinen Grundsatz, dass eine Nebenleistung steuerlich das Schicksal der Hauptleistung teilt. Das in Paragraph 12 Absatz 2 Nummer 11 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes verankerte Aufteilungsgebot bleibt somit bestehen. (Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze: [...] die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind)

Für Anbieter von Beherbergungsleistungen bedeutet dies weiterhin die Notwendigkeit einer sachgerechten Aufteilung der Entgelte. Wie die Beratungsgesellschaft PwC in einem Blogbeitrag ausführt, hatte bereits die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen vom September 2025 die Unionsrechtskonformität der deutschen Regelung bejaht. Hoteliers müssen demnach auch bei Pauschalangeboten präzise unterscheiden, welche Leistungsanteile unmittelbar der kurzfristigen Vermietung dienen und welche als eigenständige, voll steuerpflichtige Servicebestandteile zu werten sind.


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Das Hotel Kronelamm in Bad Teinach-Zavelstein plant bis Dezember 2026 einen umfangreichen Um- und Neubau. Vorgesehen sind 29 neue Zimmer und Suiten, ein erweiterter Wellnessbereich, Veränderungen am Gourmetrestaurant und neue betriebliche Bereiche.

Scandic will 2027 ein drittes Hotel in Frankfurt am Main eröffnen. Die bestehende Immobilie nahe der Messe, das frühere von Revo geführte Mövenpick-Hotel, soll modernisiert werden und künftig 296 Zimmer sowie rund 500 Quadratmeter Veranstaltungsfläche bieten.

Eine Untersuchung von ABCD Agency und ContentGuard.me kommt zu dem Ergebnis, dass knapp jedes fünfte Hotelfoto auf Buchungsplattformen Hinweise auf KI-Bearbeitung zeigt. Besonders hohe Verdachtsquoten wurden in Hamburg und Berlin festgestellt. Hotels und Restaurants sollten jetzt handeln.

Die Marke Hilton Hotels & Resorts eröffnet mit dem Hilton Chania Old Town Resort & Spa ein neues Haus auf Kreta. Das Stadtresort verfügt über 85 Zimmer und ist auf einen Ganzjahresbetrieb ausgelegt.

Die DSR Hotel Holding hat das Henri Hotel Garmisch-Partenkirchen im ehemaligen Reindl’s Partenkirchner Hof offiziell eröffnet. Das neue Boutique-Hotel verfügt über 69 Zimmer und nutzt künftig personelle Synergien mit dem benachbarten aja Resort.

Der Nürnberger Schindlerhof hat in Paris den Hospitality Icon 2026 in der Kategorie „Employee Experience & Satisfaction“ erhalten. Nach Angaben des Unternehmens würdigte die Jury insbesondere die Mitarbeiterkultur und die Transparenz im Betrieb.

Mariana Santelli wurde vom Hotelkompetenzzentrum zur „Housekeeping Managerin“ des Jahres 2026 gekürt. Im Gespräch mit der IST-Hochschule erläutert sie unter anderem, vor welchen neuen Herausforderungen das moderne Housekeeping heute steht.

Der deutsche Hotelinvestmentmarkt verzeichnete im ersten Halbjahr 2026 einen Umsatzrückgang von 45 Prozent auf 572 Millionen Euro. Während klassische Hotels den Markt dominierten, legten Serviced Apartments deutlich zu.

1912 Hotels übernimmt den Betrieb des Hotel Steffisalp in Warth am Arlberg und kündigt Investitionen sowie eine Neupositionierung an. Die Wiedereröffnung des Hauses mit 56 Zimmern und Suiten ist für Dezember 2026 geplant.

Novum Hospitality weist gegenüber Tageskarte die Behauptung zurück, personelle Maßnahmen hätten der Verhinderung einer Betriebsratsgründung gedient. Zuvor hatte Tageskarte über einen SWR-Bericht zu Kündigungen in zwei Mainzer Hotels berichtet.